vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 130/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

130. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz - Protokoll „Bodenschutz“

130. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz - Protokoll „Bodenschutz“

Nach Mitteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten hat die Europäische Gemeinschaft am 6. Juli 2006 ihre Genehmigungsurkunde zum Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz - Protokoll „Bodenschutz“ (BGBl. III Nr. 235/2002 idF BGBl. III Nr. 111/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 123/2005) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde hat die Europäische Gemeinschaft folgende Erklärungen abgegeben:

Zu Art. 12 Abs. 3:

Die Europäische Gemeinschaft weist darauf hin, dass Art. 12 Abs. 3 des Protokolls „Bodenschutz“ im Einklang mit dem bestehenden Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft111) ABl. Nr. L 181 vom 4.7.1986, S. 6., ausgelegt werden sollte. Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, dass Schlämme agronomisch nutzbringende Eigenschaften haben können und in der Landwirtschaft verwertet werden können, sofern sie ordnungsgemäß verwendet werden. Ihre Verwendung darf - wie im Erwägungsgrund 7 dieser Richtlinie dargelegt - die Qualität der Böden und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse nicht beeinträchtigen und - wie im Erwägungsgrund 5 und in Art. 1 der Richtlinie ausgeführt - keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch (direkte und indirekte Folgen für die menschliche Gesundheit), Tier, Vegetation und Umwelt haben. Schlämme können verwendet werden, wenn dies für den Boden oder die Ernährung von Kulturen und Pflanzen von Nutzen wäre.

Zu Art. 17 Abs. 2:

Art. 17 Abs. 2 des Protokolls „Bodenschutz“ sollte im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahingehend verstanden werden, dass Abfallkonzepte zur Vorbehandlung, Behandlung und Ablagerung von Abfällen und Reststoffen zu erstellen und umzusetzen sind, um die Kontamination von Böden zu vermeiden und nicht nur die Umweltverträglichkeit, sondern auch die Verträglichkeit für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten.

Zu Art. 19 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2:

Hinsichtlich des Art. 19 Abs. 2 und des Art. 21 Abs. 2 des Protokolls „Bodenschutz“ sollte das gemeinsame Beobachtungssystem gegebenenfalls mit dem globalen Überwachungssystem für Erdbeobachtungssysteme (GEOSS) kompatibel sein und die von den Mitgliedstaaten gemäß dem Gemeinschaftsrecht über Beobachtung, Datenerfassung und Metadaten erstellten Datenbanken berücksichtigen.

Schüssel

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)