132. ZUSATZVEREINBARUNG
ZUSATZVEREINBARUNG
ZUR VEREINBARUNG VOM 23. JUNI 1994 ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK FINNLAND ÜBER DIE KOSTENERSTATTUNG IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
In Erwägung, die Erstattungsverfahren weiter zu vereinfachen und unter Bezugnahme auf frühere Diskussionen dieser Angelegenheit haben die zuständigen Behörden der Republik Österreich und die zuständige Behörde der Republik Finnland beschlossen, der Anwendung von Artikel 93 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 den Vorzug zu geben und die Vereinbarung vom 23. Juni 1994 zwischen den zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Republik Finnland über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit (im Weiteren „Vereinbarung“) zu ändern und zu ergänzen:
Artikel 1
Die Artikeln 3 bis 5 und der Artikel 8 Absatz 2 der Vereinbarung werden aufgehoben.
Artikel 2
Diese Zusatzvereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und wird rückwirkend ab 1. Jänner 2006 wirksam.
Geschehen zu Brüssel, am 7. Juni 2006 in zwei Urschriften in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die zuständigen Behörden Der Republik Österreich | Für die zuständige Behörde der Republik Finnland |
Bernhard Spiegel | Carin Lindqvist-Virtanen |
Anlage
Schüssel
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