98. Internationaler Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft samt Anlagen und Erklärung
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anlagen und Erklärung wird genehmigt.
2. Die arabische, die chinesische, die englische, die französische, die russische und die spanische Sprachfassung1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2-B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufliegen.
[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]
Declaration
The Republic of Austria confirms the declaration made at adoption concerning the interpretation of Article 12.3.d of the International Treaty on Plant Genetic Resources for Food and Agriculture as recognising that plant genetic resources for food and agriculture or their genetic parts or components which have undergone innovation may be the subject of intellectual property rights provided that the criteria relating to such rights are met.
(Übersetzung)
Erklärung
Die Republik Österreich bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. November 2005 beim Generaldirektor der FAO hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 für Österreich mit 2. Februar 2006 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der FAO haben folgende weitere Staaten den Vertrag ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:
Ägypten |
Algerien |
Angola |
Äthiopien |
Australien |
Bangladesch |
Benin |
Bhutan |
Bulgarien |
Burundi |
Côte d'Ivoire |
Cook Inseln |
Dänemark |
Deutschland |
Dschibuti |
Ecuador |
EG |
El Salvador |
Eritrea |
Estland |
Finnland |
Frankreich |
Ghana |
Griechenland |
Guatemala |
Guinea |
Guinea-Bissau |
Honduras |
Indien |
Indonesien |
Islamische Republik Iran |
Irland |
Italien |
Jamaika |
Jemen |
Jordanien |
Kambodscha |
Kamerun |
Kanada |
Kenia |
Kiribati |
Demokratische Republik Kongo |
Republik Kongo |
Demokratische Volksrepublik Korea |
Kuba |
Kuwait |
Demokratische Volksrepublik Laos |
Lesotho |
Lettland |
Libanon |
Liberia |
Libysch-Arabische Dschamahirija |
Litauen |
Luxemburg |
Madagaskar |
Malawi |
Malaysia |
Malediven |
Mali |
Mauretanien |
Mauritius |
Myanmar |
Namibia |
Nicaragua |
Niederlande |
Niger |
Norwegen |
Oman |
Pakistan |
Panama |
Paraguay |
Peru |
Polen |
Portugal |
Rumänien |
Sambia |
Samoa |
Sao Tomé und Principe |
Saudi-Arabien |
Schweden |
Schweiz |
Sierra Leone |
Simbabwe |
Slowenien |
Spanien |
St. Lucia |
Sudan |
Arabische Republik Syrien |
Vereinigte Republik Tansania |
Trinidad und Tobago |
Tschad |
Tschechische Republik |
Tunesien |
Uganda |
Ungarn |
Uruguay |
Venezuela |
Vereinigte Arabische Emirate |
Vereinigtes Königreich |
Zentralafrikanische Republik |
Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Dänemark:
Dänemark bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Deutschland:
Deutschland bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Europäische Gemeinschaft:
(1) Die Europäische Gemeinschaft interpretiert Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft dahingehend, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
(2) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel II.7 der Verfassung der FAO erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass ihre der FAO am 4. Oktober 1994 überreichte Erklärung der Kompetenzverteilung gemäß Artikel II.5 der Verfassung der FAO im Lichte der Annahme des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft immer noch angewendet wird.
(3) In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 3 erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie für einen Streitfall, der nicht gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 2 beigelegt werden konnte, die Streitbeilegungsbestimmung von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) als verpflichtend anerkennt.
Finnland:
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten interpretieren Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft dahingehend, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Griechenland:
Die Hellenische Republik bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Irland:
Irland bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Italien:
Italien bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Luxemburg:
Das Großherzogtum Luxemburg bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Myanmar:
Die Regierung der Union Myanmar erklärt, dass in einem Streitfall zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, Myanmar das Schiedsverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) in Anspruch nehmen werde. In dieser Hinsicht anerkennt Myanmar das Schiedsverfahren, wie es in Teil eins der Anlage II des Vertrags festgelegt ist.
Polen:
Die Republik Polen bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Schweden:
(1) Schweden bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
(2) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel II.7 der Verfassung der FAO erklärt Schweden, dass seine der FAO am 4. Oktober 1994 überreichte Erklärung der Kompetenzverteilung gemäß Artikel II.5 der Verfassung der FAO im Lichte der Annahme des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft immer noch angewendet wird.
(3) In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 3 erklärt Schweden, dass es für einen Streitfall, der nicht gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 2 beigelegt werden konnte, die Streitbeilegungsbestimmung von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) als verpflichtend anerkennt.
Spanien:
Spanien bekundet seine Absicht, die Erklärung zu Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des von der Europäischen Union anläßlich der 31. Ministerkonferenz der FAO im November 2001 von der Präsidentschaft der Europäischen Union verabschiedeten Vertrages zum Zeitpunkt der Annahme des Vertrags zu hinterlegen, sobald die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Vereinigtes Königreich:
Die Regierung des Vereinigten Königreiches bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Anlage
Anlage
Anlage
Chinesischer Vereinbarungstext
Anlage
Anlage
Französischer Vereinbarungstext
Anlage
Anlage
Schüssel
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