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BGBl III 97/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

97. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

97. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (BGBl. Nr. 7/1993, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 204/1995) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Andorra

2. Jänner 1996

Botsuana

14. März 1995

Brunei Darussalam

27. Dezember 1995

Cook Inseln

6. Juni 1997

Haiti

8. Juni 1995

Katar

3. April 1995

Kiribati

11. Dezember 1995

Kirgisistan

7. Oktober 1994

Liechtenstein

22. Dezember 1995

Malaysia

17. Februar 1995

Niederlande

6. Februar 1995

Niue

20. Dezember 1995

Oman

9. Dezember 1996

Palau

4. August 1995

Salomonen

10. April 1995

Samoa

29. November 1994

Saudi-Arabien

26. Jänner 1996

Schweiz

24. Februar 1997

Singapur

5. Oktober 1995

Südafrika

16. Juni 1995

Swasiland

7. September 1995

Timor-Leste

16. April 2003

Tonga

6. November 1995

Türkei

4. April 1995

Tuvalu

22. September 1995

Vereinigte Arabische Emirate

3. Jänner 1997

Serbien und Montenegro hat erklärt, sich mit Wirkung vom 27. April 1992 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Weiters haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Andorra:

Das Fürstentum Andorra bedauert die Tatsache, dass das Übereinkommen den Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten nicht verbietet. Es stimmt ferner den Bestimmungen von Art. 38 Abs. 2 und 3 betreffend die Teilnahme und Einziehung von Kindern ab dem fünfzehnten Lebensjahr nicht zu.

Botswana:

Die Regierung der Republik Botswana bringt einen Vorbehalt zu Art. 1 des Übereinkommens an und betrachtet sich durch ihn nicht als gebunden, soweit er in Widerspruch zu den Gesetzen Botswanas steht.

Brunei Darussalam:

Die Regierung von Brunei Darussalam bringt Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens, die im Widerspruch zur Verfassung von Brunei Darussalam und zu den Glaubens- und Grundsätzen des Islam, der Staatsreligion, stehen, sowie unbeschadet der Allgemeingültigkeit der genannten Vorbehalte, insbesondere Vorbehalte zu den Art. 14, 20 und 21 des Übereinkommens an.

Cook Inseln:

Vorbehalte:

Die Regierung der Cook-Inseln behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 2 insoweit nicht anzuwenden, als sie die Verleihung der Staatsangehörigkeit, des Bürgerrechts oder des Rechts auf Niederlassung an ein Kind betreffen könnten und nimmt dabei Bezug auf die Verfassung der Cook Inseln und andere Gesetze, die zum einen oder anderen Zeitpunkt auf den Cook Inseln in Kraft sein mögen.

Hinsichtlich Art. 10 behält sich die Regierung der Cook Inseln das Recht vor, jene Gesetze anzuwenden, welche die Einreise, den Aufenthalt sowie die Ausreise aus den Cook Inseln von Personen betreffen, die nach den Gesetzen der Cook Inseln nicht das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt auf den Cook Inseln und keinen Anspruch auf Verleihung und Besitz der Staatsangehörigkeit haben, sofern dies von Zeit zu Zeit als notwendig erachtet wird.

Die Regierung der Cook Inseln akzeptiert die allgemeinen Grundsätze des Art. 37. Die Verpflichtung gemäß lit. c zweiter Satz, wonach jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen ist, wird nur insoweit angenommen, als eine solche Haft von den zuständigen Behörden als möglich erachtet wird. Die Cook Inseln behalten sich das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 37 nicht anzuwenden, soweit sie verlangen, dass Kinder, denen die Freiheit entzogen ist, getrennt von Erwachsenen untergebracht werden müssen.

Erklärungen:

Die Bestimmungen des Übereinkommens sind innerstaatlich nicht direkt anwendbar. Es schafft völkerrechtliche Verpflichtungen der Staaten, welchen die Cook Inseln in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Gesetzgebung nachkommen.

Art. 2 Abs. 1 beinhaltet nicht automatisch die Verpflichtung der Vertragsstaaten, Ausländern dieselben Rechte zu garantieren wie ihren eigenen Staatsangehörigen. Das Prinzip der Nichtdiskriminierung aufgrund der staatlichen Herkunft ist dahingehend zu verstehen, dass es jede willkürliche Behandlung ausschließen will, jedoch nicht Behandlungsunterschiede, die auf objektiven und vernünftigen Überlegungen beruhen, entsprechend den Prinzipien, die in demokratischen Gesellschaften maßgebend sind.

Mit ihrem Beitritt zum Übereinkommen ergreift die Regierung der Cook Inseln die Gelegenheit, solche Neuerungen in der nationalen Gesetzgebung über die Adoption im Sinne des Übereinkommens zu initiieren, welche sie für geeignet hält, das Wohlergehen des Kindes gemäß Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens sicherzustellen. Während alle nach dem Recht der Cook Inseln erlaubten Adoptionen auf dem Prinzip des Wohlergehens des Kindes als vorrangigem Gesichtspunkt beruhen und vom Höchstgericht gemäß dem anwendbaren Recht und Verfahren sowie allen relevanten und verlässlichen Informationen genehmigt werden, wird es das Hauptziel der geplanten Maßnahmen sein, alle verbleibenden diskriminierenden Bestimmungen betreffend Adoptionen, die sich in den vor der Erlangung der Unabhängigkeit der Cook Inseln im Hinblick auf diese erlassenen Gesetzen finden, mit dem Ziel zu beseitigen, nicht diskriminierende Adoptionsregeln für alle Bürger der Cook Inseln zu gewährleisten.

Katar:

Der Staat Katar erklärt einen generellen Vorbehalt betreffend Bestimmungen, die mit dem islamischen Recht unvereinbar sind.

Kiribati:

Vorbehalte:

Vorbehalte zu Art. 24 lit. b, c, d, e und f, Art. 26 sowie Art. 28 lit. b, c und d in Übereinstimmung mit Art. 51 Abs. 1 des Übereinkommens.

Erklärung:

Die Republik Kiribati ist der Auffassung, dass die im Übereinkommen festgelegten Rechte des Kindes, insbesondere die in den Art. 12 bis 16 festgelegten Rechte, unter Achtung der elterlichen Autorität und in Übereinstimmung mit den Sitten und Traditionen Kiribatis im Hinblick auf den Platz des Kindes innerhalb und außerhalb der Familie ausgeübt werden müssen.

Liechtenstein:

Erklärung gemäß Art. 1:

Nach den Rechtsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein werden Kinder mit 20 Jahren volljährig. Das liechtensteinische Recht sieht jedoch die Möglichkeit vor, die Dauer der Minderjährigkeit zu verlängern oder zu verkürzen.

Vorbehalt gemäß Art. 7:

Das Fürstentum Liechtenstein behält sich das Recht vor, die liechtensteinischen Rechtsvorschriften anzuwenden, nach denen die liechtensteinische Staatsangehörigkeit unter bestimmten Bedingungen gewährt wird.

Vorbehalt gemäß Art. 10:

Das Fürstentum Liechtenstein behält sich das Recht vor, die liechtensteinischen Rechtsvorschriften anzuwenden, nach denen die Familienzusammenführung für bestimmte Kategorien von Ausländern nicht gewährleistet wird.

Malaysia:

Vorbehalt:

Die Regierung von Malaysia nimmt die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes an, erklärt jedoch Vorbehalte zu Art. 1, 2, 7, 13, 14, 15, 28, 37 (Absatz 1 lit. a) des Übereinkommens und gibt bekannt, dass die genannten Bestimmungen nur dann anwendbar sein sollen, wenn sie in Übereinstimmung mit der Verfassung, der nationalen Gesetzgebung sowie den Politiken der Regierung von Malaysia stehen.

Erklärung:

In Bezug auf Art. 28 Abs. 1 lit. a erklärt die Regierung von Malaysia, dass in Malaysia, wenn auch die Grundschulausbildung nicht verpflichtend und unentgeltlich für alle ist, die Grundschulausbildung für jedermann zugänglich ist und Malaysia eine hohe Einschreibungsquote von 98% für die Grundschulausbildung erzielt hat.

Niederlande:

Vorbehalte:

Artikel 26:

Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Art. 26 des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass diese Bestimmungen nicht ein selbständiges Recht von Kindern auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung umfassen.

Artikel 37:

Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Art. 37 lit. c des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass diese Bestimmungen nicht verhindern, dass das Strafrecht für Erwachsene auf Kinder angewendet wird, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sofern bestimmte gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 40:

Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Art. 40 des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass Fälle von geringfügigen Vergehen ohne die Anwesenheit eines rechtskundigen Beistands verhandelt werden dürfen und dass in Bezug auf diese Vergehen daran festgehalten wird, dass nicht in allen Fällen eine Nachprüfung der Tatsachen oder der als Folge davon verhängten Maßnahmen vorgesehen ist.

Erklärungen:

Artikel 14:

Die Regierung des Königreichs der Niederlande vertritt die Auffassung, dass Art. 14 des Übereinkommens mit Art. 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 in Einklang steht und dass dieser Artikel die Freiheit des Kindes umfasst, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, sobald das Kind in Anbetracht seines Alters oder seiner Reife in der Lage ist, eine solche Wahl zu treffen.

Artikel 22:

Zu Art. 22 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs der Niederlande, dass

  1. a. nach ihrer Auffassung der Begriff «Flüchtling» in Abs. 1 dieses Artikels dieselbe Bedeutung wie in Art. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 hat und
  2. b. dass sie der Meinung ist, dass die nach diesem Artikel auferlegte Verpflichtung nicht verhindert,
    1. dass die Stellung eines Aufnahmeantrags von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht wird, deren Nichterfüllung zur Unzulässigkeit des Antrags führt;
    2. dass ein Aufnahmeantrag an einen Drittstaat verwiesen wird, falls dieser Staat als in erster Linie für die Behandlung des Asylantrags zuständig angesehen wird.

Artikel 38:

Zu Art. 38 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs der Niederlande, dass sie die Meinung vertritt, dass es den Staaten nicht erlaubt ist, Kinder unmittelbar oder mittelbar an Feindseligkeiten zu beteiligen und dass das Mindestalter von Kindern, die zu den Streitkräften eingezogen oder in sie eingegliedert werden, über fünfzehn Jahren liegen soll.

In Zeiten eines bewaffneten Konflikts haben jene Bestimmungen Vorrang, die am besten geeignet sind, den Schutz der Kinder nach dem Völkerrecht zu gewährleisten, wie in Art. 41 des Übereinkommens vorgesehen.

Am 17. Dezember 1997 hat die Regierung des Königreichs der Niederlande dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Annahme des Übereinkommens und seine Anwendung auf die Niederländischen Antillen mit folgenden Vorbehalten und Erklärungen notifiziert:

Vorbehalte:

Artikel 26:

Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Art. 26 des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass diese Bestimmungen nicht ein selbständiges Recht von Kindern auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung umfassen.

Artikel 37:

Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Art. 37 lit. c des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass diese Bestimmungen nicht verhindern, dass

  1. das Strafrecht für Erwachsene auf Kinder angewendet wird, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sofern bestimmte gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind;
  2. ein Kind, dem die Freiheit entzogen ist, immer von Erwachsenen getrennt wird; wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt die Zahl der Kinder, denen die Freiheit entzogen ist, unerwartet hoch ist, kann die vorübergehende Unterbringung von Erwachsenen mit Kindern unvermeidbar sein.

Artikel 40:

Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Art. 40 des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass Fälle von geringfügigen Vergehen ohne die Anwesenheit eines rechtskundigen Beistands verhandelt werden dürfen und dass in Bezug auf diese Vergehen daran festgehalten wird, dass nicht in allen Fällen eine Nachprüfung der Tatsachen oder der als Folge davon verhängten Maßnahmen vorgesehen ist.

Erklärungen:

Artikel 14:

Die Regierung des Königreichs der Niederlande vertritt die Auffassung, dass Art. 14 des Übereinkommens mit Art. 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 in Einklang steht und dass dieser Artikel die Freiheit des Kindes umfasst, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, sobald das Kind in Anbetracht seines Alters oder seiner Reife in der Lage ist, eine solche Wahl zu treffen.

Artikel 22:

Die Regierung des Königreichs der Niederlande vertritt die Auffassung, dass, durch den Umstand, dass die Niederländischen Antillen nicht durch die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 gebunden sind, Art. 22 des vorliegenden Übereinkommens so auszulegen ist, als verwiese er nur auf die anderen internationalen menschenrechtlichen oder humanitären Instrumente, welche das Königreich der Niederlande in Bezug auf die Niederländischen Antillen binden.

Artikel 38:

Zu Art. 38 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs der Niederlande, dass sie die Meinung vertritt, dass es den Staaten nicht erlaubt ist, Kinder unmittelbar oder mittelbar an Feindseligkeiten zu beteiligen und dass das Mindestalter von Kindern, die zu den Streitkräften eingezogen oder in sie eingegliedert werden, über fünfzehn Jahren liegen soll.

In Zeiten eines bewaffneten Konflikts haben jene Bestimmungen Vorrang, die am besten geeignet sind, den Schutz der Kinder nach dem Völkerrecht zu gewährleisten, wie in Art. 41 des Übereinkommens vorgesehen.

Weiters hat die Regierung des Königreichs der Niederlande dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 20. Dezember 2000 die Annahme des Übereinkommens und seine Anwendung auf Aruba mit folgenden Vorbehalten und Erklärungen notifiziert:

Vorbehalte:

Artikel 26:

Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Art. 26 des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass diese Bestimmungen nicht ein selbständiges Recht von Kindern auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung umfassen.

Artikel 37:

Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Art. 37 lit. c des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass diese Bestimmungen nicht verhindern, dass

  1. das Strafrecht für Erwachsene auf Kinder angewendet wird, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sofern bestimmte gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind;
  2. ein Kind, dem die Freiheit entzogen ist, immer von Erwachsenen getrennt wird; wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt die Zahl der Kinder, denen die Freiheit entzogen ist, unerwartet hoch ist, kann die vorübergehende Unterbringung von Erwachsenen mit Kindern unvermeidbar sein.

Artikel 40:

Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen von Art. 40 des Übereinkommens unter dem Vorbehalt an, dass Fälle von geringfügigen Vergehen ohne die Anwesenheit eines rechtskundigen Beistands verhandelt werden dürfen und dass in Bezug auf diese Vergehen daran festgehalten wird, dass nicht in allen Fällen eine Nachprüfung der Tatsachen oder der als Folge davon verhängten Maßnahmen vorgesehen ist.

Erklärungen:

Artikel 14:

Die Regierung des Königreichs der Niederlande vertritt die Auffassung, dass Art. 14 des Übereinkommens mit Art. 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 in Einklang steht und dass dieser Artikel die Freiheit des Kindes umfasst, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, sobald das Kind in Anbetracht seines Alters oder seiner Reife in der Lage ist, eine solche Wahl zu treffen.

Artikel 22:

Die Regierung des Königreichs der Niederlande vertritt die Auffassung, dass, durch den Umstand, dass Aruba nicht durch die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 gebunden sind, Art. 22 des vorliegenden Übereinkommens so auszulegen ist, als verwiese er nur auf die anderen internationalen menschenrechtlichen oder humanitären Instrumente, welche das Königreich der Niederlande in Bezug auf Aruba binden.

Artikel 38:

Zu Art. 38 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs der Niederlande, dass sie die Meinung vertritt, dass es den Staaten nicht erlaubt ist, Kinder unmittelbar oder mittelbar an Feindseligkeiten zu beteiligen und dass das Mindestalter von Kindern, die zu den Streitkräften eingezogen oder in sie eingegliedert werden, über fünfzehn Jahren liegen soll.

In Zeiten eines bewaffneten Konflikts haben jene Bestimmungen Vorrang, die am besten geeignet sind, den Schutz der Kinder nach dem Völkerrecht zu gewährleisten, wie in Art. 41 des Übereinkommens vorgesehen.

Oman:

  1. 1. Die Worte „oder der öffentlichen Sicherheit“ sollten in Art. 9 Abs. 4 nach den Worten „sofern dies nicht dem Wohl des Kindes“ eingefügt werden.
  2. 2. Zu allen Bestimmungen des Übereinkommens, die nicht mit dem islamischen Recht oder den im Sultanat geltenden Rechtsvorschriften im Einklang stehen, wird ein Vorbehalt angebracht, insbesondere zu den in Art. 21 des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen über die Adoption.
  3. 3. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind innerhalb der durch die verfügbaren materiellen Mittel gesetzten Grenzen anzuwenden.
  4. 4. Das Sultanat vertritt die Auffassung, dass Art. 7 des Übereinkommens in Bezug auf die Staatsangehörigkeit eines Kindes dahingehend zu verstehen ist, dass ein im Sultanat geborenes Kind unbekannter Eltern die omanische Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des Staatsangehörigkeitsgesetzes des Sultanats erwirbt.
  5. 5. Das Sultanat betrachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 14 des Übereinkommens, die einem Kind das Recht auf die Wahl seiner Religion einräumen, und die Bestimmungen des Art. 30 des Übereinkommens, die einem einer religiösen Minderheit angehörenden Kind erlauben, sich zu seiner eigenen Religion zu bekennen, nicht als gebunden.

    Samoa:

    Die Regierung von Westsamoa anerkennt die Bedeutung, die der Ermöglichung des unentgeltlichen Besuchs der Grundschule gemäß Art. 28 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens zukommt. Angesichts der Tatsache, dass der Grossteil der Schulen in Westsamoa, die Grundschulbildung vermitteln, unter der Leitung von Trägern stehen, die nicht der Aufsicht der Regierung unterliegen, behält sich die Regierung Westsamoas gemäß Art. 51 das Recht vor, dass dem Bildungssektor auf der Ebene der Grundschulen in Westsamoa im Gegensatz zu dem Erfordernis des unentgeltlichen Besuchs der Grundschule nach Art. 28 Abs. 1 lit. a Mittel zugewiesen werden können.

    Saudi-Arabien:

    Die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien bringt Vorbehalte in Bezug auf alle Artikel an, die im Widerspruch zum islamischen Recht stehen.

    Schweiz:

    Erklärung:

    Die Schweiz weist ausdrücklich auf die Pflicht eines jeden Staates hin, die Normen des humanitären Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts anzuwenden, soweit diese für das Kind einen besseren Schutz und Beistand in bewaffneten Konflikten gewährleisten.

    Vorbehalte:

Artikel 7:

Die schweizerische Staatsbürgerschaftsgesetzgebung, die keinen Anspruch auf Erwerb der schweizerischen Staatsangehörigkeit einräumt, bleibt unberührt.

Artikel 10 Absatz 1:

Die schweizerische Gesetzgebung, die bestimmten Kategorien von Fremden keine Familienzusammenführung gewährt, bleibt unberührt.

Artikel 37 lit. c:

Die Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug wird nicht bedingungslos gewährleistet.

Artikel 40:

Die Regelungen des schweizerischen Jugendstrafverfahrens, das weder einen bedingungslosen Anspruch auf einen Beistand noch die organisatorische und personelle Trennung zwischen untersuchenden und urteilenden Behörden sicherstellt, bleiben unberührt.

Die Bundesgesetzgebung über die Organisation der Strafrechtspflege, die im Fall der erstinstanzlichen Beurteilung durch das oberste Gericht eine Ausnahme vom Recht vorsieht, einen Schuldspruch oder eine Verurteilung von einer höheren Instanz überprüfen zu lassen, bleibt unberührt.

Singapur:

Erklärungen:

  1. 1. Die Republik Singapur vertritt die Auffassung, dass die im Übereinkommen, insbesondere in den Art. 12 bis 17 bezeichneten Rechte eines Kindes im Einklang mit den Art. 3 und 5 unter Achtung der Autorität der Eltern, der Schulen und anderer mit der Fürsorge für das Kind betrauter Personen und unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes sowie im Einklang mit den Gebräuchen, Werten und Religionen der Gesellschaft Singapurs, die sich aus Menschen verschiedener Rassen und Religionen zusammensetzt, im Hinblick auf den Platz des Kindes innerhalb und außerhalb der Familie auszuüben sind.
  2. 2. Die Republik Singapur vertritt die Auffassung, dass die Art. 19 und 37 des Übereinkommens Folgendes nicht verbieten:
    1. a) die Anwendung allgemein üblicher, gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in der Republik Singapur;
    2. b) Maßnahmen und Beschränkungen, die gesetzlich vorgeschrieben und im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind; oder
    3. c) die besonnene Anwendung der Körperstrafe zum Wohle des Kindes.

      Vorbehalte:

  3. 3. Die Verfassung und die Gesetze der Republik Singapur sehen angemessenen Schutz, Grundrechte sowie Freiheiten zum Wohle des Kindes vor. Der Beitritt der Republik Singapur zum Übereinkommen bedeutet nicht, dass Verpflichtungen anerkannt werden, die über die von der Verfassung der Republik Singapur vorgesehenen Grenzen hinausgehen, noch bedeutet der Beitritt, dass eine Verpflichtung anerkannt wird, Rechte einzuführen, die über die in der Verfassung vorgeschriebenen hinausgehen.
  4. 4. Singapur ist geographisch eines der kleinsten unabhängigen Länder der Erde und eines der am dichtesten besiedelten. Die Republik Singapur behält sich daher das Recht vor, die Gesetze und Bedingungen hinsichtlich der Einreise in die, des Aufenthalts in der und der Ausreise aus der Republik Singapur auf Personen anzuwenden, welche nach den Gesetzen der Republik Singapur nicht oder nicht mehr das Recht haben, in die Republik Singapur einzureisen und sich dort aufzuhalten, die Staatsangehörigkeit zu erwerben und zu besitzen, wie dies von Zeit zu Zeit und im Einklang mit den Gesetzen der Republik Singapur erforderlich erscheint.
  5. 5. Das Arbeitsrecht der Republik Singapur verbietet die Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren und bietet arbeitenden Kindern zwischen 12 und 16 Jahren besonderen Schutz. Die Republik Singapur behält sich das Recht vor, Art. 32 nach Maßgabe ihres Arbeitsrechts anzuwenden.
  6. 6. In Bezug auf Art. 28 Abs. 1 lit. a:
    1. a) betrachtet sich die Republik Singapur nicht durch das Erfordernis gebunden, den Besuch der Grundschule zur Pflicht zu machen, weil eine solche Maßnahme in unserem sozialen Umfeld unnötig ist, in dem praktisch alle Kinder die Grundschule besuchen und
    2. b) behält sich das Recht vor, den Grundschulbesuch nur den Kindern unentgeltlich zu ermöglichen, die Staatsangehörige Singapurs sind.

      Swasiland:

      Da das Übereinkommen über die Rechte des Kindes ein Ausgangspunkt für die Gewährleistung der Rechte des Kindes ist und angesichts dessen, dass sich die Verwirklichung bestimmter sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Rechte schrittweise vollzieht, beabsichtigt die Regierung des Königreichs Swasiland, wie in Art. 4 des Übereinkommens vorgesehen, das Recht auf unentgeltlichen Besuch der Grundschule unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel zu verwirklichen und erwartet die Zusammenarbeit der internationalen Gemeinschaft, um dieser Verpflichtung umfassend und so bald wie möglich nachkommen zu können.

      Türkei:

      Die Republik Türkei behält sich das Recht vor, die Art. 17, 29 und 30 des Übereinkommens im Einklang mit dem Wortlaut und dem Geist der Verfassung der Republik Türkei und des Vertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 auszulegen und anzuwenden.

      Vereinigte Arabische Emirate:

      Vorbehalt zu Art. 7:

      Die Vereinigten Arabischen Emirate sind der Ansicht, dass der Erwerb einer Staatsangehörigkeit eine interne Angelegenheit ist, sowie eine solche, deren Bedingungen und Voraussetzungen durch die nationale Gesetzgebung geregelt wird.

      Vorbehalt zu Art. 14:

      Die Vereinigten Arabischen Emirate erachten sich an diesen Artikel insoweit gebunden, als er nicht Grundsätze und Bestimmungen des islamischen Rechts beeinträchtigt.

      Vorbehalt zu Art. 17:

      Obwohl die Vereinigten Arabischen Emirate die den Massenmedien in diesem Artikel zugewiesenen Funktionen achtet und respektiert, erachten sie sich an dessen Bestimmungen im Lichte der Anforderungen inländischer Bestimmungen und Gesetze gebunden, gemäß dem Stellenwert, der diesen in der Präambel des Übereinkommens zuerkannt wurde, sodass die Traditionen und kulturellen Werte eines Landes nicht verletzt werden.

      Vorbehalt zu Art. 21:

      Da aufgrund ihrer Bindung zu den Grundsätzen des islamischen Rechts die Vereinigten Arabischen Emirate die Adoption verbieten, haben sie Vorbehalte zu diesem Artikel und erachten sich nicht an seine Bestimmungen gebunden.

      Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte ganz oder teilweise zurückgezogen:

Ägypten:

Am 31. Juli 2003 teilte die Regierung der Arabischen Republik Ägypten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993 zu Art. 20 und 21 zurückzuziehen.

Indonesien:

Am 2. Februar 2005 teilte die Regierung der Republik Indonesien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993 zurückzuziehen.

Kroatien:

Am 26. Mai 1998 teilte die Regierung der Republik Kroatien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den abgegebenen Vorbehalt222) Kundgemacht in BGBl. Nr. 748/1993 zu Art. 9 Abs. 1 zurückzuziehen.

Malta:

Am 20. August 2001 teilte die Regierung der Republik Malta dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993 zu Art. 26 zurückzuziehen.

Norwegen:

Am 19. September 1995 teilte die Regierung des Königreichs Norwegen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993 zu Art. 40 Abs. 2 lit. b Z v zurückzuziehen.

Pakistan:

Am 23. Juli 1997 teilte die Regierung der Islamischen Republik Pakistan dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993 zurückzuziehen.

Slowenien:

Am 19. Jänner 2004 teilte die Regierung der Republik Slowenien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den abgegebenen Vorbehalt111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993 zu Art. 9 Abs. 1 zurückzuziehen.

Thailand:

Am 11. April 1997 teilte die Regierung des Königreichs Thailand dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den Vorbehalt111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993 zu Art. 29 zurückzuziehen.

Vereinigtes Königreich:

Am 18. April 1997 teilte die Regierung des Vereinigten Königreichs dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993 f) zurückzuziehen.

Weiters teilte die Regierung des Vereinigten Königreichs dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 3. August 1999 mit, den Vorbehalt zu Art. 32 zurückzuziehen.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Regierung der Volksrepublik China am 10. Juni 1997 erklärt, dass das Übereinkommen mit dem von China erklärten Vorbehalt auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong angewendet werden wird.

Weiters enthielt die Notifikation der Regierung von China folgende Erklärung:

  1. 1. Die Regierung der Volksrepublik China, im Namen der Sonderverwaltungsregion Hongkong, interpretiert das Übereinkommen dahingehend, dass es nur infolge einer Lebendgeburt zur Anwendung kommt.
  2. 2. Die Regierung der Volksrepublik China behält für die Sonderverwaltungsregion Hongkong das Recht vor, diese Gesetzgebung anzuwenden, insoweit sie die Einreise, den Aufenthalt und die Abreise aus der Sonderverwaltungsregion Hongkong von jenen betrifft, die nicht gemäß den Gesetzen der Sonderverwaltungsregion Hongkong das Recht haben, einzureisen oder sich in der Sonderverwaltungsregion Hongkong aufzuhalten sowie zum Erwerb und zum Besitz eines Wohnsitzes, wie es von Zeit zu Zeit notwendig erscheinen kann.
  3. 3. Die Regierung der Volksrepublik China, im Namen der Sonderverwaltungsregion Hongkong, interpretiert die Verweise in dem Übereinkommen auf "Eltern" dahingehend, dass nur solche Personen gemeint sind, die gemäß der Gesetzgebung der Sonderverwaltungsregion Hongkong als Eltern behandelt werden. Dies schließt auch solche Fälle mit ein, bei welchen ein Kind gemäß dem Gesetz nur einen Elternteil hat, zum Beispiel wenn ein Kind von nur einer Person adoptiert wurde sowie in gewissen Fällen, wo ein Kind nicht aufgrund des Geschlechtsverkehrs, sondern anders von der Mutter empfangen wird, die das Kind zur Welt bringt und als alleiniger Elternteil betrachtet wird.
  4. 4. Die Regierung der Volksrepublik China behält für die Sonderverwaltungsregion Hongkong das Recht vor, Art. 32 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens insoweit nicht anzuwenden, als dazu eine Regelung der Arbeitszeit von Personen, die das Alter von fünfzehn Jahren erreicht haben, für die Arbeit in nicht-gewerblichen Einrichtungen erforderlich wäre.
  5. 5. Wo immer ein Mangel an geeigneten Jugendstrafanstalten herrscht, oder wo das Zusammensein von Erwachsenen und Kindern als für beide Seiten vorteilhaft erscheint, behält die Regierung der Volksrepublik China für die Sonderverwaltungsregion Hongkong das Recht vor, Art. 37 lit. c des Übereinkommens insoweit nicht anzuwenden, als diese Bestimmungen es erfordern, Kinder unter Arrest getrennt von Erwachsenen unterzubringen.

Die Volksrepublik China hat am 19. Oktober 1999 erklärt, dass das Übereinkommen mit dem von China erklärten Vorbehalt auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet werden wird.

Schüssel

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