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BGBl I 98/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

98. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
(NR: GP XXII IA 650/A AB 1008 S. 117 . BR: AB 7371 S. 724 .)
[CELEX-Nr.: 32003L0042 ]

98. Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 173/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 24a Abs. 1 und § 57a Abs. 1 entfällt jeweils der letzte Satz.

2. § 136 samt Überschrift lautet:

„Meldepflichten

§ 136. (1) Wahrgenommene Unfälle, Störungen und, soweit dies in einer Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegt ist, Ereignisse in der Zivilluftfahrt sind unverzüglich der Austro Control GmbH zu melden. Diese Meldungen obliegen, unbeschadet anderer Bestimmungen, den:

  1. 1. Haltern von Zivilluftfahrzeugen,
  1. 2. Zivilflugplatzhaltern,
  1. 3. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
  1. 4. verantwortlichen Piloten,
  1. 5. Personen, die Zivilluftfahrzeuge oder deren Ausrüstungs-, Bau oder Bestandteile entwickeln, herstellen, instandhalten oder verändern,
  1. 6. Personen, die eine Nachprüfungsbescheinigung oder Freigabebescheinigung für ein Zivilluftfahrzeug oder dessen Ausrüstungs-, Bau oder Bestandteile unter­zeichnen,
  1. 7. gemäß § 120 mit der Wahrnehmung des Flugverkehrskontrolldienstes oder des Fluginformations­dienstes betrauten Organen,
  1. 8. Personen, die eine Funktion in Zusammenhang mit dem Einbau, der Veränderung, Instand­haltung, Reparatur, Überholung, Flug­prüfung oder Kontrolle von Flug­sicherungs­­ein­richtungen auf Zivilflug­plätzen ausüben, und
  1. 9. Personen, die auf einem Flugplatz eine Funktion im Zusammenhang mit der Abfertigung von Luftfahrzeugen am Boden ausüben, einschließlich Betankung, Servicearbeiten, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und Schleppen des Luftfahrzeugs.

(2) Ein Ereignis ist eine Betriebsunterbrechung, ein Mangel, eine Fehlfunktion oder eine andere regelwidrige Gegebenheit mit tatsächlichem oder potentiellem Einfluss auf die Sicherheit der Luftfahrt, jedoch ohne die Folge eines Unfalls oder einer schweren Störung gemäß § 2 Z 1 und 3 FlUG. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung ein Verzeichnis der meldepflichtigen Ereignisse im Sinne des Anhanges I und II der Richtlinie 2003/42/EG über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 167 vom 4.7.2003 S. 23, sowie den Umfang der diesbezüglichen Meldepflichten festzulegen.

(3) Die Austro Control GmbH ist verpflichtet, alle bei ihr eingelangten Meldungen unverzüglich an die Flugunfalluntersuchungsstelle (§ 4 FlUG) sowie die sicherheitsrelevanten Meldungen an die jeweilige Aufsichtsbehörde gemäß § 120 sowie § 141 und, soweit diese Meldungen den Zuständigkeitsbereich einer gemäß § 140b betrauten Behörde berühren, auch an diese weiterzuleiten.

(4) Alle Informationen aus Meldungen gemäß Abs. 1 sind unter Verwendung der von der Europäischen Kommission beigestellten Software von der Flugunfalluntersuchungsstelle in einer Datenbank nach Tilgung aller auf den Meldenden bezogenen persönlichen Angaben und jener technischen Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden oder Dritter ermöglichen könnten, zu speichern, auszuwerten und zu verarbeiten.

(5) Die Flugunfalluntersuchungsstelle ist Ansprechstelle für den Austausch der sicherheitsrelevanten Informationen aus meldepflichtigen Ereignissen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Zu diesem Zweck sind der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle sicherheitsrelevanten, in der Datenbank gemäß Abs. 4 gespeicherten Informationen über die meldepflichtigen Ereignisse zugänglich zu machen.

(6) Die Informationen gemäß Abs. 4 und 5 sind der Austro Control GmbH, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie den Aufsichtsbehörden gemäß § 120 und § 141 und der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zugänglich zu machen, damit diese daraus sicherheitstechnische Lehren ziehen können.

(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die näheren Bestimmungen zu Umfang und Form der Meldungen sowie zur Erfassung, Auswertung, Verarbeitung und Speicherung der sicherheitsrelevanten Informationen und zum Informationsaustausch gemäß Abs. 4 und 5 mit Verordnung festzulegen.“

3. § 142 samt Überschrift lautet:

„Flugplanvermittler und Flugplankoordinator

§ 142. (1) Die Tätigkeit eines Flugplanvermittlers oder Flugplankoordinators dient der vorausplanenden Verteilung nachgefragter Start- und Landezeiten auf die vorhandene Flugplatz- und Flugsicherungskapazität nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 793/2004, ABl. Nr. L 138 S. 50.

(2) Flugplanvermittlung und Flugplankoordinierung ist zulässig für Flughäfen im Sinne von § 64.

(3) Die Erklärung eines Flughafens zu einem flugplanvermittelten oder koordinierten Flughafen hat durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 zu erfolgen. Weiters ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ein Koordinierungsausschuss gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 einzusetzen. Die Schlichtung im Sinne von Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.

(4) Als Flugplanvermittler und Flugplankoordinator im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 wird die SCA Schedule Coordination Austria GmbH (SCA GmbH) bestellt. Die SCA GmbH kann für ihre Tätigkeit objektive, transparente, nichtdiskriminierende und kostendeckende Gebühren einheben. Diese Gebühren müssen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorgelegt werden. Die näheren Voraussetzungen zur Festsetzung der Gebühren sind mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die Gebühren sind mittels Rechnung vorzuschreiben und auf dem Zivilrechtsweg einzubringen.“

4. Im § 169 Abs. 1 Z 3 wird die Zitierung „Verordnung (EG) Nr. 894/2002“ durch die Zitierung „Verordnung (EG) Nr. 793/2004“ ersetzt.

5. Im § 169 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Liegt kein Verdacht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Begehung einer Verwaltungsübertretung vor, so ist ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gegen eine Person nicht einzuleiten, wenn der Verdacht ausschließlich auf Grund einer von dieser Person erstatteten Meldung eines Ereignisses gemäß § 136 bekannt geworden ist.“

6. Im § 173 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:

„(18) § 24a Abs. 1, § 57a Abs. 1, § 142 samt Überschrift und § 169 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2005, treten mit 1. August 2005 in Kraft.

(19) § 136 samt Überschrift, § 169 Abs. 4 und § 174a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2005 dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2006 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.“

7. § 174a lautet:

„§ 174a. Mit diesem Bundesgesetz werden

  1. 1. die Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S.13,
  1. 2. die Richtlinie 2003/42/EG über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 167 vom 4.7.2003 S. 23,

umgesetzt.“

Fischer

Schüssel

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