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BGBl I 99/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

99. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960
(NR: GP XXII IA 649/A AB 1005 S. 117 . BR: 7337 AB 7369 S. 724.)

99. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005, wird wie folgt geändert:

Nach § 44b wird folgender § 44c samt Überschrift eingefügt:

„Verkehrsbeeinflussung

§ 44c. (1) Die Behörde kann für eine bestimmte Straße oder Straßenstrecke für den Fall besonderer Verkehrs- oder Fahrbahnverhältnisse, deren Auftreten zeitlich und/oder örtlich nicht vorhersehbar ist, durch Verordnung Verkehrsmaßnahmen (Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen, Verkehrserleichterungen) festlegen, die auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung oder Förderung der Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit zweckmäßig sind.

(2) In der Verordnung sind festzulegen:

  1. 1. die Straße oder Straßenstrecke, auf der die Verkehrsmaßnahmen gelten sollen,
  1. 2. die beim Auftreten besonderer Verkehrs- oder Fahrbahnverhältnisse jeweils geltenden Verkehrsmaßnahmen und
  1. 3. die Verkehrs- oder Fahrbahnverhältnisse, bei deren Auftreten die Verkehrsmaßnahmen gelten sollen.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (§ 44 Abs. 1a) kundzumachen. Der örtliche und zeitliche Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen wird dabei durch die Anzeige der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung bestimmt, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre.“

Fischer

Schüssel

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