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BGBl I 63/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

63. Bundesgesetz: Änderung des Blutsicherheitsgesetzes 1999
(NR: GP XXII IA 617/A AB 962 S. 113 . BR: AB 7323 S. 723 .)

63. Bundesgesetz, mit dem das Blutsicherheitsgesetz 1999 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Blutsicherheitsgesetzes 1999

Das Bundesgesetz über die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen (Blutsicherheitsgesetz 1999 - BSG 1999), BGBl. I Nr. 44/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Spender ist weiters über den beabsichtigten Zweck der Verwendung der Spende aufzuklären.“

2. Nach § 8 Abs. 4 erster Satz werden folgende Sätze angefügt:

„Erfolgt die Blutspende (Vollblut) für Produkte zur direkten Transfusion, so hat die Spende gänzlich unbezahlt zu erfolgen. Ein Aufwandersatz ist in diesen Fällen nur dann zulässig, wenn der Spender aufgrund eines unmittelbaren Bedarfs in einer akuten Notfallsituation von der Blutspendeeinrichtung zur unverzüglichen Spende aufgefordert wurde.“

Fischer

Schüssel

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