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BGBl I 62/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

62. Bundesgesetz: Wettbewerbsgesetznovelle 2005
(NR: GP XXII RV 942 AB 991 S. 112 . BR: AB 7310 S. 723 .)

62. Bundesgesetz, mit dem das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert werden (Wettbewerbsgesetznovelle 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel I Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Artikel II Änderung des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

Artikel I

Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Das Wettbewerbsgesetz - WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird eine Bundeswettbewerbsbehörde mit dem Ziel eingerichtet,

  1. a) funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Sinne des KartG 2005, BGBl. I Nr. 62/2005, oder der Europäischen Wettbewerbsregeln (§ 4 Abs. 1) in Einzelfällen entgegenzutreten sowie
  1. b) eine die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren (§ 4 Abs. 2) wahrende Anwendung des KartG 2005, BGBl. I Nr. 62/2005, zu gewährleisten.“

2. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „zumindest jährlich“ gestrichen.

3. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1 ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur Untersuchung und Bekämpfung vermuteter oder drohender Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen (§ 1), insbesondere durch Ausübung der in den folgenden Ziffern genannten Befugnisse:

  1. 1. Wahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde in Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht zukommenden Parteistellung nach § 40 KartG 2005,
  1. 2. Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich (§ 3),
  1. 3. allgemeine Untersuchung eines Wirtschaftszweigs, sofern die Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist,
  1. 4. Leistung von Amtshilfe in Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber Kartellgericht, Kartellobergericht, Gerichten und Verwaltungsbehörden einschließlich der Regulatoren sowie des Bundeskartellanwaltes,
  1. 5. Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen der Wirtschaftspolitik sowie
  1. 6. Antragstellung nach § 7 Abs. 2 Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl. Nr. 392/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005.“

4. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der Bundeswettbewerbsbehörde obliegt die Geschäftsführung für die Wettbewerbskommission (§ 16).“

5. § 2 Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“.

6. § 3 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Es obliegt ihr dabei insbesondere die Unterstützung der Europäischen Kommission sowie das Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten in den in diesen Rechtsakten genannten Fällen.“

7. § 3 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Die Bundeswettbewerbsbehörde kann gegenüber der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten Erklärungen abgeben, die der Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. Nr. L 1 vom 04.01.2003 S. 1, dienen; dies gilt insbesondere mit Beziehung auf die Einhaltung von Regeln über den Schutz von Antragstellern, die den Rechtsvorteil eines Kronzeugenprogramms beansprucht haben.“

8. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Unter Europäischen Wettbewerbsregeln im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Art. 81 bis 86 EGV sowie die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen zu verstehen, insbesondere:

  1. 1. die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln,
  1. 2. die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“),
  1. 3. die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 und die Verordnung (EG) Nr. 411/2004.“

9. In § 6 erster Satz wird die Wendung „Generaldirektor der Bundeswettbewerbsbehörde“ durch die Wendung „Generaldirektor für Wettbewerb“ ersetzt.

10. In § 10 Abs. 1 lauten der zweite und dritte Satz:

„Sie ist weiters berechtigt, den Bundeskartellanwalt, die Wettbewerbskommission, die Europäische Kommission, die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Regulatoren um Auskünfte sowie Stellungnahmen zu ersuchen. Sie ist zu diesem Zweck befugt, den genannten Stellen nach den Vorschriften des ersten Satzes sämtliche Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese dafür benötigen.“

11. In § 10 Abs. 5 lit. a und b wird jeweils der Hinweis auf § 42b KartG durch den Hinweis auf § 11 KartG 2005 ersetzt.

12. Nach § 10 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Bundeswettbewerbsbehörde trägt dafür Sorge, dass dem Bundeskartellanwalt eine Zusammenschlussanmeldung (§ 9 KartG 2005) unverzüglich nach dem Einlagen mit ihren Beilagen in zwei Gleichschriften weitergeleitet wird.“

13. Nach § 10 werden folgende §§ 10a und 10b samt Überschrift eingefügt:

„Anmeldegebühren

§ 10a. (1) Für Zusammenschlussanmeldungen (§ 9 KartG 2005) ist eine Pauschalgebühr von 1 500 Euro zu entrichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat die zulässigen Entrichtungsarten nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und auf ihrer Website bekannt zu machen. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat halbjährlich ein Neuntel der eingenommenen Anmeldegebühren an den Bundesminister für Justiz zu überweisen und dieser hat die überwiesenen Beträge als Justizverwaltungsgebühren zu vereinnahmen.

(2) Die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrags (§ 11 Abs. 1 KartG 2005) beginnt erst mit ordnungsgemäßer Vergebührung zu laufen, frühestens aber mit Einlangen der Anmeldung. Die ordnungsgemäße Vergebührung ist in der Anmeldung nachzuweisen.

Bekanntmachungen

§ 10b. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde kommt ihren in den §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 15 KartG 2005 festgelegten Bekanntmachungspflichten im Zusammenschlussverfahren durch Bekanntmachung auf ihrer Website nach.

(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen auf ihrer Website bekannt zu machen, dass sie oder der Bundeskartellanwalt einen Antrag gemäß §§ 26, 27 und 28 KartG 2005 an das Kartellgericht gestellt hat. Die Bekanntmachung kann die Namen des oder der betroffenen Unternehmen und in kurzer Form die Art der vermuteten Zuwiderhandlung und den betroffenen Geschäftszweig enthalten.

(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde informiert auf ihrer Website über die Entscheidungen, die das Kartellgericht und das Kartellobergericht erlassen haben.“

14. § 11 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die §§ 7, 9 bis 16, 18 bis 20, 45 Abs. 1 und 2, 46 bis 51, 54, 55, 74 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 2 sowie die Abschnitte 4, 5 und 6 des I. Teiles des AVG sind anzuwenden.“

15. § 11 Abs. 3, 4, 5 und 6 lauten:

„(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann davon Abstand nehmen, die Verhängung einer Geldbuße gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen zu beantragen, die

  1. 1. ihre Mitwirkung an einer Zuwiderhandlung gegen § 1 KartG 2005 oder Art. 81 Abs. 1 EGV eingestellt haben,
  1. 2. die Bundeswettbewerbsbehörde über diese Zuwiderhandlung informieren, bevor sie von dem Sachverhalt erfährt,
  1. 3. in der Folge uneingeschränkt und zügig mit der Bundeswettbewerbsbehörde zwecks vollständiger Aufklärung des Sachverhaltes zusammenarbeiten und
  1. 4. andere Unternehmer oder Unternehmervereinigungen nicht zur Teilnahme an der Zuwiderhandlung gezwungen haben.

War der Sachverhalt der Bundeswettbewerbsbehörde bereits bekannt, so kann sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine geminderte Geldbuße beantragen. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Bundeskartellanwalt zu benachrichtigen, wenn sie keine oder eine geminderte Geldbuße beantragt.

(4) Die Bundeswettbewerbsbehörde hat ihre Praxis bei der Durchführung des Abs. 3 in einem Handbuch darzulegen. Darin ist jedenfalls zu erläutern, in welchen Fällen des § 1 KartG 2005 und Art. 81 Abs. 1 EGV eine Aufdeckung durch ein Kronzeugenprogramm besonders förderlich ist, wann sie bei Kenntnis des Sachverhaltes eine geminderte Geldbuße beantragt und in welchem Ausmaß diese Reduktion erfolgt. Bei der Reduktion ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der zusätzlichen Information und deren Mehrwert gegenüber der bereits bekannten Information abzustellen. Das Handbuch ist auf der Website der Bundeswettbewerbsbehörde zu veröffentlichen.

(5) Möchte ein Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung Abs. 3 in Anspruch nehmen, hat die Bundeswettbewerbsbehörde auf Verlangen in einer rechtsunverbindlichen Mitteilung bekannt zu geben, ob sie von diesem Absatz Gebrauch machen wird.

(6) Informationen aus dem Netzwerk der Wettbewerbsbehörden infolge eines Ersuchens um Kronzeugenbehandlung dürfen nicht als Grundlage für einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße herangezogen werden. Die Befugnis der Bundeswettbewerbsbehörde, Ermittlungen aufgrund von Informationen aus anderen Quellen als dem Netzwerk der Wettbewerbsbehörden einzuleiten und auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse insbesondere Anträge auf Verhängung einer Geldbuße zu stellen, bleibt unberührt.“

16. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Auskunftsverlangen und Unterlagenvorlage

§ 11a. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist, auch befugt:

  1. 1. von Unternehmern und Unternehmervereinigungen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden, angemessenen Frist anzufordern,
  1. 2. geschäftliche Unterlagen, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen, Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen sowie
  1. 3. vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

(2) Die Inhaber der Unternehmen und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind - es sei denn, sie setzen sich dadurch der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aus - verpflichtet, die verlangten Auskünfte (Abs. 1 Z 1 und 3) zu erteilen. Dies gilt auch für die Vorlage der geschäftlichen Unterlagen und die Erlaubnis zu ihrer Prüfung sowie das Anfertigen von Abschriften und Auszügen aus diesen Unterlagen.

(3) Das Kartellgericht hat durch den Senatsvorsitzenden auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen nach Abs. 1 binnen angemessener Frist mit Beschluss aufzutragen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen. Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde hat das Kartellgericht dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu versagen, soweit dies zur Sicherung des Erfolges der Ermittlungshandlung erforderlich ist.“

17. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Kartellgericht hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen §§ 1, 5 oder 17 KartG 2005, Art. 81 oder 82 EGV eine Hausdurchsuchung anzuordnen.“

18. Dem § 12 Abs. 2 dritter Satz wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle von Nachprüfungen nach Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gilt der Hausdurchsuchungsbefehl nach dem ersten Satz auch als Genehmigung im Sinne des Art. 21 Abs. 3 erster Satz der zitierten Verordnung.“

19. In § 12 Abs. 3 erster Satz wird die Wendung „Vorsitzenden des Kartellgerichts als Einzelrichter“ durch die Wendung „Senatsvorsitzenden“ ersetzt.

20. § 12 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Unmittelbar vor einer auf Grund von Abs. 1 angeordneten Hausdurchsuchung ist derjenige, bei dem die Hausdurchsuchung vorgenommen werden soll, zu den Voraussetzungen der Hausdurchsuchung zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden.“

21. In § 12 Abs. 5 dritter Satz wird die Wendung „Vorsitzenden als Einzelrichter“ durch die Wendung „Senatsvorsitzenden“ ersetzt.

22. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Sind einem von der Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigten Antrag auf Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens nach §§ 26, 27 oder 28 KartG 2005 Ermittlungen nach §§ 11, 11a oder 12 WettbG vorausgegangen, so ist dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis und in angemessener Frist Stellung dazu zu nehmen.“

23. Dem § 16 Abs. 3 erster Satz wird folgender Satz angefügt:

„Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, so ist für seine restliche Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.“

24. § 16 Abs. 6 letzter Satz lautet:

„Der Generaldirektor für Wettbewerb, sein Stellvertreter oder in Vertretung des Generaldirektors ein von ihm namhaft gemachter Mitarbeiter der Bundeswettbewerbsbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.“

25. Nach § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift eingefügt:

„In-Kraft-Treten

§ 21. Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

Das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl. Nr. 392/1977, zuletzt geändert durch Art. 46 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 1. Satz wird der Verweis auf §§ 1, 3 und 3a durch den Verweis auf §§ 1 und 3 ersetzt und wird die Wortfolge „Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien“ durch das Wort „Kartellgericht“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 wird der Hinweis auf § 94 Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 Kartellgesetz durch den Hinweis auf §§ 47 und 49 KartG 2005 ersetzt.

3. In § 7 Abs. 2 wird in der Z 1 die Wortfolge „die Finanzprokuratur,“ durch die Wortfolge „die Bundeswettbewerbsbehörde, der Bundeskartellanwalt,“ ersetzt.

4. In § 7 Abs. 2 wird in der Z 1 die Wortfolge „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Wirtschaftskammer Österreich“ ersetzt.

5. In § 7 Abs. 3 1. Satz und Abs. 10 1. und 3. Satz wird jeweils die Wortfolge „Vorsitzende des Kartellgerichtes“ durch das Wort „Senatsvorsitzende“ ersetzt.

6. § 7 Abs. 7 entfällt.

7. a) § 7 Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“. Der erste Satz lautet:

„Einstweilige Verfügungen des Kartellgerichts und rechtskräftige Beschlüsse des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sowie die vor ihnen abgeschlossenen Vergleiche sind Exekutionstitel.“

b) Im 2. und 4. Satz wird jeweils der Hinweis auf §§ 1 bis 3a mit dem Hinweis auf §§ 1 bis 3 ersetzt.

8. § 7 Abs. 9 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“. Der letzte Satz lautet:

„Die §§ 51 bis 57 KartG 2005 sind anzuwenden“.

9. § 7 Abs. 10 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“. Im ersten Satz wird der Hinweis auf §§ 1, 2 und 3a mit dem Hinweis auf §§ 1 und 2 ersetzt.

10. In § 10 wird die Wortfolge „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

11. Nach § 11 wird folgender § 12 samt Überschrift eingefügt:

„In-Kraft-Treten

§ 12. Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Fischer

Schüssel

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