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BGBl I 60/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

60. Bundesgesetz: Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz - Bundes-LärmG
(NR: GP XXII RV 857 AB 976 S. 113 . BR: AB 7304 S. 723 .)
[CELEX-Nr.: 32002L0049 , 32001L0042 ]

60. Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz - Bundes-LärmG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

 
 

§ 1.

Ziel

§ 2.

Geltungsbereich

§ 3.

Begriffsbestimmungen

§ 4.

Bewertungsmethoden und Lärmindizes

§ 5.

Hauptstrecken, Flughäfen und Gelände für industrielle Tätigkeiten

§ 6.

Strategische Umgebungslärmkarten

§ 7.

Aktionspläne

§ 8.

Umweltprüfung

§ 9.

Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung

§ 10.

Information der Öffentlichkeit, Übermittlung an die Kommission

§ 11.

Verordnungsermächtigung

§ 12.

Vollziehung

§ 13.

Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 14.

Umsetzungshinweis

Ziel

§ 1.(1) Das Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch Umgebungslärm vorzubeugen oder entgegenzuwirken.

(2) Zur Erreichung dieses Zieles sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

  1. 1. Ermittlung der durch Umgebungslärm hervorgerufenen Belastungen mit Hilfe von strategischen Umgebungslärmkarten,
  1. 2. Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen und
  1. 3. Ausarbeitung von Aktionsplänen auf Grundlage der strategischen Umgebungslärmkarten mit dem Zweck, Lärmminderungsmaßnahmen durchzuführen, wenn das Ausmaß der Belastung durch Umgebungslärm zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen oder unzumutbaren Belästigungen führen könnte, und die Umweltqualität in Bezug auf Umgebungslärm in jenen Fällen, in denen sie zufrieden stellend ist, zu erhalten.

Geltungsbereich

§ 2. Dieses Bundesgesetz hat Maßnahmen zum Gegenstand, die sich auf den Umgebungslärm im Freien beziehen, dem Menschen durch

  1. 1. Verkehr auf Bundesstraßen,
  1. 2. Eisenbahnverkehr,
  1. 3. zivilen Flugverkehr oder
  1. 4. Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten

ausgesetzt sind.

Begriffsbestimmungen

§ 3.(1) „Umgebungslärm“ bezeichnet jene zu unzumutbaren Belastungen beitragenden Geräusche im Freien, die von menschlichen Aktivitäten verursacht werden und vom Straßenverkehr auf Bundesstraßen, vom Eisenbahnverkehr, vom zivilen Flugverkehr oder von Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgehen. Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm.

(2) Die Lärmindizes

  1. 1. „Lden“ (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) für die allgemeine Belastung,
  1. 2. „Lday“ (Taglärmindex) für die Belastung während des Tages,
  1. 3. „Levening“ (Abendlärmindex) für die Belastung während des Abends und
  1. 4. „Lnight“ (Nachtlärmindex) für die Belastung in der Nacht

bezeichnen die gemittelte Lärmbelastung für die genannten Tageszeitabschnitte in Dezibel (dB), unter Bezugnahme auf einschlägige Normen oder Berechnungsmethoden. Nähere Festlegungen haben durch Verordnung gemäß § 11 zu erfolgen.

(3) „Ballungsraum“ bezeichnet ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 1000 oder mehr Einwohnern pro Quadratkilometer des Gemeindegebietes oder Gemeindegebietsteiles und einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl. Es ist durch Verordnung gemäß § 11 auszuweisen, welche Flächen Ballungsräume im Sinne dieser Definition sind.

(4) „Ruhige Gebiete“ bezeichnet Gebiete, die auf Grund ihrer jeweiligen Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch in Bezug auf Umgebungslärm, der gegebenenfalls mit einem geeigneten Lärmindex im Zusammenhang steht, aufweisen.

(5) „Hauptverkehrsstraße“ bezeichnet die Straßen der Kategorien A und S gemäß Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286.

(6) „Eisenbahnstrecke“ bezeichnet jede von Schienenfahrzeugen regelmäßig befahrene Eisenbahn im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60.

(7) „Haupteisenbahnstrecke“ bezeichnet jede Eisenbahnstrecke mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30 000 Zügen pro Kalenderjahr.

(8) „Straßenbahnstrecke“ bezeichnet jede von Schienenfahrzeugen regelmäßig befahrene Eisenbahn im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c Eisenbahngesetz 1957.

(9) „Flughafen“ bezeichnet jeden öffentlichen Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt (§ 64 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 (LFG)), sowie einen Militärflugplatz mit ziviler Mitbenützung (§ 62 LFG), sofern dieser über einen Zivilflughafenbetrieb mit internationalem Zivilluftverkehr und die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt.

(10) „Großflughafen“ bezeichnet einen Flughafen, auf welchem es zu einem Verkehrsaufkommen von mehr als 50 000 Bewegungen (Start oder Landung) pro Kalenderjahr kommt. Hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen.

(11) „Leichtflugzeug“ bezeichnet ein Flugzeug der Gewichtsklasse A (einmotoriges Flugzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg).

(12) „Gelände für industrielle Tätigkeiten“ bezeichnet Gelände von Anlagen im Sinne der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, Anlagen im Sinne des Anhangs 5 Teil 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102 oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs. 3 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004 anzuwenden ist.

(13) „Strategische Umgebungslärmkarte“ bezeichnet eine Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen gemäß Abs. 5 bis 10 und Abs. 12 zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder zur Gesamtprognose für ein solches Gebiet; unter Ausarbeitung ist die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Umgebungslärmsituation anhand eines Lärmindexes mit der Beschreibung der Überschreitung der einschlägigen Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind. Für jeden Verkehrsträger einerseits und den Umgebungslärm aus Geländen für industrielle Tätigkeiten in Ballungsräumen andererseits ist jeweils eine strategische Umgebungslärmkarte auszuarbeiten.

(14) „Schwellenwerte für die Aktionsplanung“ bezeichnet Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, bei deren Überschreitung Maßnahmen in den Aktionsplänen, insbesondere nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind.

(15) „Grenzwerte für Umgebungslärm“ bezeichnet die in den Verwaltungsvorschriften festgelegten Werte für Lärmimmissionen im Bezug auf Straßen-, Eisenbahn- oder Flugverkehr sowie Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten.

(16) „Aktionsplan“ bezeichnet einen Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch für Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete.

(17) „Umweltstellen“ bezeichnet die Umweltanwälte gemäß § 2 Abs. 4 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, die Landesregierungen in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen des Landes, das von den direkten oder indirekten Auswirkungen der Durchführung des Aktionsplanes betroffen sein kann, sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(18) „Bewertung“ bezeichnet jede Methode zur Berechnung, Vorhersage, Einschätzung oder Messung des Wertes des Lärmindexes oder der damit verbundenen gesundheitsschädlichen Auswirkungen.

Bewertungsmethoden und Lärmindizes

§ 4.Für die Ermittlung der Lärmindizes Lden und Lnight sind einschlägige Beschreibungen und Gleichungen heranzuziehen, wobei ein Kalendertag in die Zeitabschnitte Tag, Abend und Nacht einzuteilen ist. Die nähere Festlegung der Bewertungsmethoden und Lärmindizes hat durch Verordnung gemäß § 11 zu erfolgen. Die ermittelten Lärmindizes sind bei der Ausarbeitung und Überprüfung von strategischen Umgebungslärmkarten und strategischen Teil-Umgebungslärmkarten zu verwenden.

Hauptstrecken, Flughäfen und Gelände für industrielle Tätigkeiten

§ 5. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bis spätestens 31. Mai 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben,

  1. 1. auf welchen dieser Hauptverkehrsstraßen es zu einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr kommt und
  1. 2. auf welchen dieser Hauptverkehrsstraßen es zu einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr kommt.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bis spätestens 31. Mai 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben,

  1. 1. welche dieser Eisenbahnstrecken Haupteisenbahnstrecken sind und
  1. 2. auf welchen dieser Haupteisenbahnstrecken es zu einem Verkehrsaufkommen von mehr als 60 000 Zügen pro Kalenderjahr kommt.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bis spätestens 31. Mai 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben,

  1. 1. welche österreichischen Flugplätze Flughäfen und
  1. 2. welche dieser Flughäfen Großflughäfen

sind.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Grundlage der festgelegten Ballungsräume binnen angemessener Frist, jedenfalls aber vor den in § 6 Abs. 4 und 9 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben, welche Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne der Anlage 3 der GewO 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des MinroG oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs. 3 des EG-K anzuwenden ist, sich in Ballungsräumen befinden und dabei getrennt auszuweisen, welche derartigen Gelände für industrielle Tätigkeiten sich in Ballungsräumen mit mehr als 250 000 Einwohnern befinden.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grundlage der festgelegten Ballungsräume binnen angemessener Frist, jedenfalls aber vor den in § 6 Abs. 5 und 10 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben, welche Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des Anhangs 5 Teil 1 des AWG 2002 sich in Ballungsräumen befinden und dabei getrennt auszuweisen, welche derartigen Gelände für industrielle Tätigkeiten sich in Ballungsräumen mit mehr als 250 000 Einwohnern befinden.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Grundlage der festgelegten Ballungsräume binnen angemessener Frist, jedenfalls aber vor den in § 6 Abs. 1, 3, 6 und 8 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben, welche Flughäfen sich in Ballungsräumen befinden und dabei getrennt auszuweisen, welche Flughäfen sich in Ballungsräumen mit mehr als 250 000 Einwohnern befinden.

(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Abs. 1 bis 3 und 6 und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Abs. 4 jeweils in geeigneter Form auszuweisen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft laufend zugänglich zu machen sowie jährlich zum 15. Juni in Form eines für das vorangegangene Kalenderjahr aktualisierten Berichtes zu übermitteln. Der Bericht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie hat jedenfalls eine kartographische Darstellung der Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken unter Angabe des jeweiligen jährlichen Verkehrsaufkommens zu umfassen. Der Bericht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hat jedenfalls eine kartographische Darstellung der Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne der Anlage 3 der GewO 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des MinroG oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs. 3 des EG-K anzuwenden ist, in Ballungsräumen zu umfassen.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Ergebnisse der Erhebungen im Sinne der Abs. 1 bis 6 zusammenzustellen und diese in geeigneter Form, einschließlich einer kartographischen Darstellung, auszuweisen und diese Unterlagen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Öffentlichkeit laufend zugänglich zu machen.

Strategische Umgebungslärmkarten

§ 6. (1) Bis spätestens 31. Mai 2007 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils eine strategische Umgebungslärmkarte für sämtliche Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr, Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 60 000 Zügen pro Kalenderjahr und Großflughäfen auszuarbeiten und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(2) Bis spätestens 31. März 2007 hat der jeweils zuständige Landeshauptmann für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern eine strategische Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen Straßenbahnstrecken auszuarbeiten und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(3) Bis spätestens 31. Mai 2007 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern jeweils eine strategische Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen Hauptverkehrsstraßen, Eisenbahnstrecken und Flughäfen auszuarbeiten und - gemeinsam mit den Informationen über Straßenbahnstrecken gemäß Abs. 2 - mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(4) Bis spätestens 31. Mai 2007 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne der Anlage 3 der GewO 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des MinroG oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs. 3 des EG-K anzuwenden ist, auszuarbeiten und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(5) Bis spätestens 31. Mai 2007 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des Anhangs 5 Teil 1 des AWG 2002 auszuarbeiten sowie einen Bericht darüber zu erstellen.

(6) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils eine strategische Umgebungslärmkarte für sämtliche Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Flughäfen auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Umgebungslärmkarten zu überprüfen und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(7) Bis spätestens 31. März 2012 und danach alle fünf Jahre hat der jeweils zuständige Landeshauptmann für Ballungsräume eine strategische Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen Straßenbahnstrecken auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Umgebungslärmkarten zu überprüfen und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(8) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Ballungsräume jeweils eine strategische Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen Hauptverkehrsstraßen, Eisenbahnstrecken und Flughäfen auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Umgebungslärmkarten zu überprüfen und - gemeinsam mit den Informationen über Straßenbahnstrecken gemäß Abs. 7 - mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(9) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für sämtliche Ballungsräume eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne der Anlage 3 der GewO 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des MinroG oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs. 3 des EG-K anzuwenden ist, auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(10) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für sämtliche Ballungsräume eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des Anhangs 5 Teil 1 des AWG 2002 auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen und einen Bericht darüber zu erstellen.

(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit können zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 4, 5, 9 und 10 und zur Sicherstellung der Ausarbeitung einer gemeinsamen strategischen Umgebungslärmkarte für Gelände für industrielle Tätigkeiten zusammenarbeiten.

(12) Die strategischen Umgebungslärmkarten und die jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen haben bezüglich Darstellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt den durch Verordnung gemäß § 11 näher festgelegten Anforderungen zu entsprechen. Für jeden Verkehrsträger einerseits und für den Umgebungslärm aus Geländen für industrielle Tätigkeiten in Ballungsräumen andererseits ist jeweils eine strategische Umgebungslärmkarte auszuarbeiten.

(13) Der zuständige Bundesminister hat bei voraussichtlich grenzüberschreitenden Wirkungen von Umgebungslärm bei der Ausarbeitung der strategischen Umgebungslärmkarten oder strategischen Teil-Umgebungslärmkarten mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten.

(14) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die strategischen Umgebungslärmkarten, die strategischen Teil-Umgebungslärmkarten sowie Berichte im Sinne der Abs. 1 bis 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zusammenzustellen und diese Unterlagen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Öffentlichkeit laufend zugänglich zu machen.

(15) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit können, wenn es die Einfachheit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfordern, in Fällen des Umgebungslärms durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten die gänzliche oder teilweise Ausarbeitung strategischer Teil-Umgebungslärmkarten gemäß Abs. 4, 5, 9 und 10 dem Landeshauptmann übertragen.

Aktionspläne

§ 7. (1) Bis spätestens 31. März 2008 hat der jeweils zuständige Landeshauptmann einen Aktionsplan für Gebiete an Straßenbahnstrecken für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern für alle in solchen Gebieten gelegenen Straßenbahnstrecken auszuarbeiten und einschließlich einer Kurzfassung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(2) Bis spätestens 31. Mai 2008 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Aktionsplan für Gebiete an sämtlichen Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr, an Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 60 000 Zügen pro Kalenderjahr und an Großflughäfen auszuarbeiten. Für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Aktionspläne für alle Hauptverkehrsstraßen, Eisenbahnstrecken und Flughäfen auszuarbeiten und einschließlich einer Kurzfassung - gemeinsam mit den Informationen über Straßenbahnstrecken gemäß Abs. 1 - dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(3) Bis spätestens 31. März 2013 hat der jeweils zuständige Landeshauptmann einen Aktionsplan für Gebiete an Straßenbahnstrecken für Ballungsräume für alle in solchen Gebieten gelegenen Straßenbahnstrecken auszuarbeiten und einschließlich einer Kurzfassung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(4) Bis spätestens 31. Mai 2013 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Aktionsplan für Gebiete an sämtlichen Hauptverkehrsstraßen, an Haupteisenbahnstrecken und an Flughäfen auszuarbeiten. Für sämtliche Ballungsräume hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Aktionspläne für alle Hauptverkehrsstraßen, Eisenbahnstrecken und Flughäfen auszuarbeiten und einschließlich einer Kurzfassung - gemeinsam mit den Informationen über Straßenbahnstrecken gemäß Abs. 3 - dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(5) Bis spätestens 31. Mai 2008 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern einen Teil-Aktionsplan für Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne der Anlage 3 der GewO 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des MinroG oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs. 3 des EG-K anzuwenden ist, auszuarbeiten. Bis spätestens 31. Mai 2013 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für sämtliche Ballungsräume einen Teil-Aktionsplan für Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne der Anlage 3 der GewO 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des MinroG oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs. 3 des EG-K anzuwenden ist, auszuarbeiten und einschließlich einer Kurzfassung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(6) Bis spätestens 31. Mai 2008 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern einen Teil-Aktionsplan für Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des Anhangs 5 Teil 1 des AWG 2002 auszuarbeiten sowie eine Kurzfassung und einen Bericht darüber zu erstellen. Bis spätestens 31. Mai 2013 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für sämtliche Ballungsräume einen Teil-Aktionsplan für Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des Anhangs 5 Teil 1 des AWG 2002 auszuarbeiten oder bereits bestehende Teil-Aktionspläne zu überprüfen sowie eine Kurzfassung und einen Bericht darüber zu erstellen.

(7) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 6 und zur Sicherstellung der Ausarbeitung von aufeinander abgestimmten Aktionsplänen und Teil-Aktionsplänen können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zusammenarbeiten und insbesondere die erforderlichen Informationen austauschen.

(8) Die Aktionspläne haben den durch Verordnung gemäß § 11 näher festgelegten Mindestanforderungen zu entsprechen und sind anhand aktueller Erfordernisse, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärmminderung oder der Lärmverhütung ergeben, mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(9) Der zuständige Bundesminister hat bei grenzüberschreitenden Wirkungen von Umgebungslärm bei der Ausarbeitung der Aktionspläne mit betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten.

(10) In den Aktionsplänen sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, wenn sich auf Grund der Schwellenwerte, insbesondere unter Heranziehung der Belästigungswirkung und einer Dosis-Wirkung-Relation ergibt, dass der Umgebungslärm in bestimmten erhobenen Situationen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, eine unzumutbare Belästigung darstellen kann oder die Einhaltung geltender Grenzwerte nicht gewährleistet erscheint. Die Maßnahmen für Gelände für industrielle Tätigkeiten sind nach Maßgabe der für die jeweilige Anlage anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorzusehen.

(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Teil-Aktionspläne und die Aktionspläne und Kurzfassungen im Sinne der Abs. 1 bis 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zusammenzustellen und diese Unterlagen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Öffentlichkeit laufend zugänglich zu machen.

(12) Durch Abs. 1 bis 11 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.

Umweltprüfung

§ 8. (1) Eine Umweltprüfung von Aktionsplänen ist durchzuführen, sofern die Aktionspläne

  1. 1. einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben, die im Anhang 1 UVP-G 2000 angeführt sind, festlegen,
  1. 2. voraussichtlich Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete haben oder
  1. 3. einen Rahmen für sonstige Projekte festlegen und die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.

(2) Wird nur ein Rahmen für sonstige Projekte festgelegt oder werden geringfügige Änderungen eines Aktionsplans vorgenommen, muss anhand der Kriterien für die voraussichtliche Erheblichkeit unter sinngemäßer Anwendung des § 8a Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 7 Teil 1 des AWG 2002 geprüft werden, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Die Umweltstellen sind anzuhören.

(3) Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat die für den Aktionsplan zuständige Behörde die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 2 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, zu veröffentlichen.

(4) Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so hat die für den Aktionsplan zuständige Behörde einen Umweltbericht unter sinngemäßer Anwendung des § 8a Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 7 Teil 2 des AWG 2002 zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung der Aktionspläne auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich der jeweiligen Aktionspläne berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand, aktuelle Prüfmethoden und den Inhalt des betroffenen Aktionsplans und dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Die Umweltstellen sind bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen anzuhören.

(5) Die für den Aktionsplan zuständige Behörde hat den Umweltbericht gemeinsam mit dem Entwurf des Aktionsplans zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist in zwei verbreiteten Tageszeitungen sowie in elektronischer Form bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung bei der für den Aktionsplan zuständigen Behörde eine Stellungnahme abgeben kann. Die Umweltstellen sind anzuhören. Auf den Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen ist bei der Erarbeitung des Aktionsplans Bedacht zu nehmen.

(6) Wenn der Aktionsplan einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat die für den Aktionsplan zuständige Behörde eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemeinsam mit dem betroffenen Aktionsplan im Internet zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,

  1. 1. wie die Umwelterwägungen in den Aktionsplan einbezogen wurden,
  1. 2. wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß § 9 berücksichtigt wurden,
  1. 3. aus welchen Gründen nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Ausarbeitung des Aktionsplans erfolgt ist und
  1. 4. welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Aktionsplans auf die Umwelt vorgesehen sind.

(7) Die für den Aktionsplan zuständige Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Aktionsplans auf die Umwelt überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.

Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung

§ 9. (1) Wenn

  1. 1. die Umsetzung eines Aktionsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder
  1. 2. ein von den Auswirkungen der Durchführung eines Aktionsplans voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein diesbezügliches Ersuchen stellt,

hat die für den Aktionsplan zuständige Behörde diesem Mitgliedstaat spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung den Umweltbericht und den Entwurf des Aktionsplans zu übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen.

(2) Erforderlichenfalls sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Umwelt, welche die Durchführung des Aktionsplans haben könnte, und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat sind der Aktionsplan und die Erklärung gemäß § 8 Abs. 6 zu übermitteln.

(3) Wird im Rahmen der Ausarbeitung von Aktionsplänen im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmverminderung oder -verhütung in einem anderen Mitgliedstaat ein Umweltbericht oder der Entwurf eines Aktionsplans übermittelt, so haben die für die Aktionspläne zuständigen Behörden die betroffenen Umweltstellen und die Öffentlichkeit gemäß § 10 einzubeziehen. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln.

Information der Öffentlichkeit, Übermittlung an die Kommission

§ 10. (1) Die Entwürfe von Aktionsplänen und Teil-Aktionsplänen, die zugehörigen strategischen Umgebungslärmkarten und strategischen Teil-Umgebungslärmkarten sowie der Umweltbericht gemäß § 8 Abs. 4 sind von den gemäß § 7 Abs. 1 bis 6 zuständigen Behörden öffentlich aufzulegen und über elektronische Medien allgemein zugänglich zu machen. Die öffentliche Auflage ist in zwei verbreiteten Tageszeitungen sowie in elektronischer Form bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb von sechs Wochen nach öffentlicher Auflage schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen und gemeinsam mit den Informationen gemäß Abs. 4 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Die Kundmachung hat den Ort, den Zeitraum der Auflegung (Auflegungsfrist) und die Amtsstunden, während deren in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, die Fundstelle in elektronischen Medien sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist Stellungnahmen schriftlich abzugeben.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen gemäß einer Verordnung gemäß § 11 sowie die geltenden oder geplanten Grenzwerte für Umgebungslärm samt Erläuterungen in Berichtsform der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 30. Juni 2005 und danach alle fünf Jahre der Europäischen Kommission die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr, die Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Kalenderjahr, die Großflughäfen und die Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern auf der Grundlage der Bekanntgaben gemäß § 5 und der Festlegungen betreffend die Ballungsräume mitzuteilen. Bis zum 31. Dezember 2008 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Europäischen Kommission sämtliche Hauptverkehrsstraßen, sämtliche Haupteisenbahnstrecken und sämtliche Ballungsräume mitzuteilen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die strategischen Umgebungslärmkarten sowie die Aktionspläne sechs Monate nach ihrer Ausarbeitung gemäß §§ 6 und 7 und danach alle fünf Jahre der Europäischen Kommission zu übermitteln.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die strategischen Umgebungslärmkarten und Aktionspläne gesammelt für die Einsichtnahme der Öffentlichkeit bereitzuhalten sowie die Verteilung über elektronische Medien zu ermöglichen. Diese Informationen sind durch begleitende zusammenfassende Darstellungen der wichtigsten Punkte deutlich und verständlich zu gestalten.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich zur Erfüllung der Aufgaben insbesondere gemäß Abs. 3 bis 6 sowie gemäß § 5 Abs. 8, § 6 Abs. 10 und 14, § 7 Abs. 6 und 11 unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit insbesondere der Umweltbundesamt GmbH, die im Rahmen ihrer gemäß § 6 Umweltkontrollgesetz (UKG), BGBl. I Nr. 152/1998, übertragenen Aufgaben tätig wird, bedienen.

(8) Durch Abs. 1 bis 7 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.

Verordnungsermächtigung

§ 11. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung, nähere Regelungen zur Beschreibung

  1. 1. der Lärmindizes,
  1. 2. der Bewertungsmethoden für Lärmindizes,
  1. 3. der Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen,
  1. 4. der Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Umgebungslärmkarten und von Aktionsplänen sowie der jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,
  1. 5. und Festlegung der Ballungsräume sowie deren kartographischen Beschreibung und
  1. 6. der elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Umgebungslärmkarten, Aktionspläne und Berichte

festzulegen. In einer solchen Verordnung kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen der Richtlinie 2002/49/EG oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.

Vollziehung

§ 12. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 1 bis 3, 6 und 7, § 6 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8, § 7 Abs. 1 bis 4 sowie § 8 ist, soweit Angelegenheiten des Verkehrs auf Bundesstraßen, des Eisenbahnverkehrs oder des zivilen Flugverkehrs berührt sind, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. Vereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften über Lärmschutzmaßnahmen an Eisenbahnstrecken bleiben davon unberührt.

(3) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 4 und 7, § 6 Abs. 4 und 9, § 7 Abs. 5 sowie § 8 ist, soweit Angelegenheiten der GewO 1994, des MinroG oder des EG-K betroffen sind, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 11 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 13. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung.

Umsetzungshinweis

§ 14. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12 und die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30 umgesetzt.

Fischer

Schüssel

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