4. Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 5 Abs. 8 des Bundestheaterpensionsgesetzes verfassungswidrig war
Gemäß Art. 140 Abs. 4, 5 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, G 107/03-16, G 77/04-14, dem Bundeskanzler zugestellt am 13. Jänner 2005, ausgesprochen, dass § 5 Abs. 8 des Bundesgesetzes über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundestheaterbediensteten (Bundestheaterpensionsgesetz - BThPG.), BGBl. Nr. 159/1958, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1998, verfassungswidrig war.
(2) Die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Schüssel
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