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BGBl I 3/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

3. Kundmachung: Aufhebung von Teilen des § 10 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG) durch den Verfassungsgerichtshof

3. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Teilen des § 10 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG) durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2004, G 3/04-20, dem Bundeskanzler zugestellt am 27. Dezember 2004, in § 10 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, als verfassungswidrig aufgehoben:

  1. 1. im ersten Satz des Abs. 2 das Wort „Rundfunkveranstalter,“,
  1. 2. im zweiten Satz des Abs. 2 die Wortfolge „Umsätze aus der Veranstaltung von Rundfunk, mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 20 RFG), sowie“,
  1. 3. im zweiten Satz des Abs. 3 die Wortfolge „das Veranstalten von Rundfunk einerseits und“ sowie das Wort „andererseits“,
  1. 4. in Abs. 7 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,
  1. 5. in Abs. 8 die Wortfolge „der KommAustria,“ sowie
  1. 6. den Abs. 11 zur Gänze.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Schüssel

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