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BGBl I 5/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

5. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten
(NR: GP XXII RV 622 AB 634 S. 78 . BR: AB 7131 S. 714 .)

5. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

diese vertreten durch den Bundesminister für Justiz,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,

im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Präambel

Von Sozialversicherungsträgern werden geringere Gebühren eingehoben, als für unversicherte Privatpatienten. Für externe medizinische Versorgungsleistungen im Straf- und Maßnahmenvollzug soll diese Begünstigung durch Gewährung eines freiwilligen Pauschalbetrages durch die Länder für die Jahre 2003 und 2004 erreicht werden, nachdem der Bund keine Beiträge für Insassen von Justizanstalten an eine Krankenversicherung leistet.

Artikel 1

(1) Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2002, insgesamt jeweils für die Jahre 2003 und 2004 einen jährlichen Pauschalbetrag von

8 549 430,46 Euro

an den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu bezahlen.

(2) Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Art. 15 Abs.1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:

Burgenland 257 660,58 Euro

Kärnten 592 527,18 Euro

Niederösterreich 1 440 375,26 Euro

Oberösterreich 1 317 792,73 Euro

Salzburg 549 064,90 Euro

Steiermark 1 180 476,99 Euro

Tirol 699 628,86 Euro

Vorarlberg 345 734,68 Euro

Wien 2 166 169,28 Euro

Artikel 2

Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Art. 1 Abs. 2 sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig und auf das vom Bundesministerium für Justiz bekanntgegebene Konto zu überweisen.

Artikel 3

Diese Vereinbarung tritt mit Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Justiz, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, rückwirkend zum 1. Jänner 2003 in Kraft.

Artikel 4

(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 2003 und 2004 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

(2) Diese Vereinbarung endet mit der Laufzeit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002 und tritt damit mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

Artikel 5

Das Bundesministerium für Justiz hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 3 eingelangt sind.

Artikel 6

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Schüssel

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