475. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Kriterien für die Reihung der ärztlichen BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern (Reihungskriterien-Verordnung) geändert wird (2. Änderung der Reihungskriterien-Verordnung)
Auf Grund des § 343 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2005, wird verordnet:
Die Reihungskriterien-Verordnung, BGBl. II Nr. 487/2002, zuletzt geändert durch die 1. Änderung der Reihungskriterien-Verordnung, BGBl. II Nr. 415/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird nach dem Ausdruck „ärztlichen“ der Ausdruck „und zahnärztlichen“ eingefügt.
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„Auswahl der Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte
§ 5a. Auf die Auswahl von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs für den Abschluss von Einzelverträgen im Fachgebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde mit den Krankenversicherungsträgern ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zahnarzt/die Zahnärztin an die Stelle des Arztes/der Ärztin, die Österreichische Zahnärztekammer an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und die Landeszahnärztekammer(n) an die Stelle der Ärztekammer(n) tritt (treten). Die Entscheidung zu Gunsten einer Bewerberin/eines Bewerbers ist im Mitteilungsblatt der Österreichischen Ärztekammer oder der jeweiligen Landeszahnärztekammer und im Internet zu veröffentlichen.“
Rauch-Kallat
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