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BGBl II 457/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

457. Verordnung: Änderung der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005

457. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Änderung der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005

Auf Grund der §§ 96 Abs. 2, 99 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005), BGBl. II Nr. 474/2004, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sind im Jahr 2006 zuständig:

  1. 1. für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Anhang III Z 1 bis 9 und - soweit es die Umsetzung des Art. 15 betrifft - Z 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes die AMA und
  2. 2. für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Anhang III Z 10, 11, 13 bis 15 und - soweit es die Umsetzung der Art. 7, 11, 12 und 13 betrifft - Z 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Landeshauptmann, der sich für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen kann.“

2. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. n lautet:

  1. „n) Flächen mit mehrjährigen Kulturen und anderen Dauerkulturen als Hopfen,“

3. § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung).“

4. § 14 samt Überschrift lautet:

„Mindestbetrag für Beihilfengewährung

§ 14. Die AMA kann von der Gewährung einer Beihilfe absehen

  1. 1. im Falle der Erstberechnung, wenn der sich ergebende Betrag zehn Euro je Beihilfeantrag und Maßnahme nicht überschreitet, oder
  2. 2. im Falle der Neuberechnung, wenn der sich auf Grund der Neuberechnung ergebende Differenzbetrag je Beihilfeantrag und Maßnahme außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und dem Verwaltungsaufwand steht.“

5. § 19 samt Überschrift lautet:

„Meldepflichten

§ 19. Der AMA sind zu den von Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfassten Rechtsnormen folgende Informationen, die zur Wahrnehmung ihres gesetzlich übertragenen Aufgabenbereichs erforderlich sind, mitzuteilen:

  1. 1. Von den zur Vollziehung der von Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe gemäß Art. 45 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erforderlich sind,
  2. 2. von den in § 2 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2a Z 2 genannten Kontrollstellen die Berichte über die durchgeführten Kontrollen gemäß Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und
  3. 3. von den Gerichten und von den Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben festgestellt wurden, für Zwecke der Beurteilung, ob Sanktionen gemäß Art. 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu verhängen sind.“

Pröll

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