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BGBl II 458/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

458. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Führen militärischer Dienstgrade

458. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der die Verordnung über das Führen militärischer Dienstgrade geändert wird

Auf Grund der §§ 152 Abs. 6 und 271 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade, BGBl. II Nr. 418/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2004 wird wie folgt geändert:

1. In der Promulgationsklausel wird die Zitierung „BGBl. I Nr. 130/2003“ durch die Zitierung „BGBl. I Nr. 80/2005“ ersetzt.

2. Im § 2 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. der Kommandant des Streitkräfteführungskommandos,“

3. Im § 3 werden nach der Z 9 folgende Z 9a und 9b eingefügt:

  1. „9a. der Stellvertreter des Kommandanten des Streitkräfteführungskommandos,
  2. 9b. der Chef des Stabes im Streitkräfteführungskommando,“

4. Im § 4 Abs. 3 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. der Vorsitzende der Disziplinaroberkommission für Soldaten,“

5. § 5 Abs. 6 lautet:

„(6) Auf Militärpersonen und Berufsoffiziere, die

  1. 1. nicht mit einer Verwendung nach § 4 betraut sind,
  2. 2. am Stichtag 1. Juli 2002 den Amtstitel „Oberst“ geführt haben,
  3. 3. am Stichtag nach Z 2 auf einem Arbeitsplatz verwendet wurden, auf dem der Amtstitel „Brigadier“ nach der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Rechtslage erreicht werden konnte, und
  4. 4. auf demselben oder einem gleich- oder höherwertigen Arbeitsplatz wie zum Stichtag nach Z 2 verwendet werden,

ist hinsichtlich des Erreichens des Dienstgrades „Brigadier“ bis einschließlich 1. Jänner 2007 die bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltende Rechtslage für die Erreichung dieses Amtstitels weiter anzuwenden.“

6. Im § 7 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Die Promulgationsklausel, § 2, § 3, § 4 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 6, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 458/2005, treten mit 2. Jänner 2006 in Kraft.“

Platter

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