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BGBl II 428/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

428. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden

428. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Änderung der Verordnung zur Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden

Auf Grund der §§ 2c und 5 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 67/2005, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden, BGBl. II Nr. 357/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 lauten Z 1 und 2:

  1. „1. die Tiere erfüllen die in Artikel 1 Abs. 1 der Entscheidung der Kommission 2005/759/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 285 vom 28.10.2005, S 52) in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2005/862/EG (ABl. L 317 vom 3.12.2005, S 19) genannten Anforderungen;
  1. 2. die Erfüllung der in Z 1 genannten Anforderungen wird durch Begleitdokumente gemäß Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Entscheidung der Kommission 2005/759/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 285 vom 28.10.2005, S 52) in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2005/862/EG (ABl. L 317 vom 3.12.2005, S 19) bestätigt;“

2. § 2 Abs 2 lautet:

„(2) Die Einschränkungen des Abs. 1 gelten nicht für Vögel, die gemäß § 7 Z 1 lit. C EBVO 2001 von ihren Besitzern aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, der Schweiz oder Vatikanstadt nach Österreich verbracht werden.“

3. § 4 lautet:

„§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2006 außer Kraft.“

Rauch-Kallat

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