415. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 geändert wird
Auf Grund des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 (Schulleiter-Zulagenverordnung 1966), BGBl. Nr. 192/1966, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 193/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 3 lauten die Kopfzeile und die das Pädagogische Institut des Bundes für Kärnten betreffende Zeile der Tabelle:
Leiter | Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen | Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an Berufsschulen | Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen | Abteilungsleiter für die Abteilung für die Lehrer an berufsbildenden Schulen (ausgenommen an Berufsschulen) | |
Pädagogisches Institut des Bundes für Kärnten | I | I | V | IV | IV |
2. § 2 Abs. 4 lit. c lautet:
„c) die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe II.“
3. Dem § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 2 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 415/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.“
Gehrer
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