368. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, insbesondere dessen §§ 6, 10 und 23, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel I § 3 Abs. 2 wird das Wort „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
2. In Artikel I § 4 Abs. 3 wird die Wendung „der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
3. Artikel I § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Das Schulforum der Volksschule hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten für die Grundschule die Wochenstunden im Bereich der Stundentafel der Vorschulstufe festzulegen, wobei auf eine gemeinsame oder getrennte Führung der Schulstufen zu achten ist.“
4. In Artikel I wird dem § 5 folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2005 treten wie folgt in Kraft:
- 1. Artikel I § 4 Abs. 3 und 4, Anlage A Erster Teil, Anlage C 1 Erster Teil, Anlage C 2 Erster Teil, Anlage C 3 Erster Teil und Anlage C 4 Erster Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
- 2. Anlage A Zweiter bis Achter Teil, soweit es nicht die Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“ betrifft (Z 3), tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
- 3. Artikel I § 3 Abs. 2 sowie Anlage A Zweiter bis Achter Teil, soweit es die Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“ betrifft, und Neunter Teil treten mit 1. September 2006 in Kraft.“
5. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) Erster Teil (Allgemeines Bildungsziel) werden im zweiten Absatz nach der Wortfolge „bundesstaatlichen Republik Österreich“ die Wörter „als Mitglied der Europäischen Union“ eingefügt.
6. In Anlage A Erster Teil Gliederungsebene „Volksschule als sozialer Lebens- und Erfahrungsraum“ lautet der siebente Absatz:
„Interkulturelles Lernen soll in diesem Zusammenhang einen Beitrag zum besseren gegenseitigen Verständnis bzw. zur besseren gegenseitigen Wertschätzung, zum Erkennen von Gemeinsamkeiten und zum Abbau von Vorurteilen leisten. Ausgehend von schulischen und außerschulischen Erfahrungen mit Menschen aus anderen europäischen Staaten, insbesondere aus einem an das eigene Bundesland angrenzenden Nachbarstaat soll interkulturelles Lernen helfen, europäisches Bewusstsein bzw. Weltoffenheit anzubahnen. Querverbindungen zum didaktischen Grundsatz des sozialen Lernens und zum Unterrichtsprinzip Politische Bildung einschließlich Friedenserziehung sind sicherzustellen.“
7. In Anlage A Zweiter Teil (Allgemeine Bestimmungen) I. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen für die Grundschule) Z 4 (Gliederung der Bildungsangebote nach Unterrichtsgegenständen - Dauer unterrichtlicher Einheiten) wird im zweiten Absatz das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
8. In Anlage A Zweiter Teil I. Abschnitt lautet in Z 14 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) der letzte Absatz:
„Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das Ausmaß der gegenstandsbezogenen und der individuellen Lernzeit (Z 15) unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten entsprechend der nachfolgenden Tabelle festgesetzt werden:
Lernzeiten | Wochenstunde(n) | |||||
Gegenstandsbezogene Lernzeit | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Individuelle Lernzeit | 10 | 8 | 6 | 4 | 2 | 0“ |
9. In Anlage A Zweiter Teil I. Abschnitt Z 15 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) lit. b (Grundstufe I (einschließlich gemeinsamer Führung) und Grundstufe II) Gliederungsebene „Rekreation“ entfällt die Wendung „auch bei geringeren räumlichen und zeitlichen Möglichkeiten“.
10. In Anlage A Zweiter Teil I. Abschnitt Z 15 lit. b Gliederungsebene „‚Zur Verwirklichung dieser Ziele sind folgende Grundsätze zu beachten“ lauten der fünfte und der sechste Absatz:
„Die individuelle Lernzeit umfasst vier Wochenstunden (sofern gemäß Z 14 letzter Absatz schulautonom keine andere Festlegung erfolgt). Im Mittelpunkt der individuellen Lernzeit stehen zweckmäßige und zeitökonomische Verfahrensweisen des selbstständigen Lernens (Erledigung der Hausübungen, Aneignung des Lernstoffes, Vorbereitung auf Leistungsfeststellungen usw.). Jede Schülerin bzw. jeder Schüler ist in der individuellen Lernzeit von den betreuenden Lehrerinnen bzw. Lehrern oder Erzieherinnen bzw. Erziehern durch individuelle Lernunterstützung zu fördern.
Bei der Erstellung des Betreuungsplans ist die Abfolge von gegenstandsbezogener bzw. individueller Lernzeit so zu wählen, dass den Schülerinnen und Schülern täglich Freizeitphasen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.“
11. In Anlage A Dritter Teil (Allgemeine didaktische Grundsätze) I. Abschnitt (Allgemeine didaktische Grundsätze für die Grundschule) Z 2 (Soziales Lernen) lautet der letzte Absatz:
„Der Weg führt dabei von der Entwicklung möglichst vieler positiver Ich-Du-Beziehungen über den Aufbau eines Wir-Bewusstseins zur gemeinsamen Verantwortung aller für alle. Dies gilt in der Klasse oder Lerngruppe beim Mitgestalten einer lebendigen Schulgemeinschaft und dient dem Verständnis für andere größere Sozialgebilde, wie Gemeinde, Bundesland und Österreich als Staat in Europa. Damit soll Verantwortungsbewusstsein für verschieden große Solidargemeinschaften bei den Kindern grundgelegt werden. Dies gelingt nur, wenn Vorurteile bewusst gemacht und Toleranz zu üben gelernt werden. Soziales Lernen erhält besonders große Bedeutung und Chance, wenn Kinder mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, Kinder unterschiedlicher Schulstufen, Kinder mit unterschiedlicher Muttersprache, Kinder mit Behinderungen (Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf) sowie Kinder mit speziellen Bedürfnissen gemeinsam unterrichtet werden.“
12. In Anlage A Vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der verbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) werden in lit. a (Stundentafel der Vorschulstufe), lit. b (Stundentafel der 1. bis 4. Schulstufe), lit. b Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) sowie lit. c (Stundentafel der Volksschuloberstufe) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
13. In Anlage A Vierter Teil Gliederungsebene „Bemerkungen zur Stundentafel“ wird in Z 2 die Wendung „in der 3. und 4. Klasse“ durch die Wendung „in der 2. und 3. Klasse“ ersetzt.
14. In Anlage A Sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff und Didaktische Grundsätze der verbindlichen Übungen der Vorschulstufe) lautet in der verbindlichen Übung „Verkehrserziehung“ die letzte Zeile der Bildungs- und Lehraufgabe:
- dazu führen, Polizeibeamtinnen als Helferinnen bzw. Polizeibeamte als Helfer anzuerkennen (Abbau von Angst).“
15. In Anlage A Sechster Teil werden in der verbindlichen Übung „Verkehrserziehung“ Gliederungsebene „Bewegungserfahrung - Bewegungserziehung“ das Wort „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
16. In Anlage A Sechster Teil wird die Überschrift der verbindlichen Übung „Leibesübungen“ durch die Überschrift „Bewegung und Sport“ ersetzt und lautet die Bildungs- und Lehraufgabe:
„Bildungs- und Lehraufgabe:
Aufgabe von Bewegung und Sport ist - ausgehend von der individuellen Entwicklung und der motorischen Lernfähigkeit -, durch ein vielfältiges Bewegungsangebot die Gesamtpersönlichkeit des Kindes zu fördern.
Der Unterricht in Bewegung und Sport auf der Vorschulstufe soll
- die Bewegungs- und Spielfreude der Kinder erhalten bzw. wecken und steigern und durch ein vielseitiges Bewegungsangebot den individuellen Bewegungsbedürfnissen und Interessen entsprechen,
- zum kreativen Umgang mit der Bewegung anregen,
- die Erprobung sozialer Verhaltensweisen im Bewegungsspiel und beim gemeinsamen Üben ermöglichen,
- zur Steigerung der motorischen Eigenschaften durch vielfältiges Üben der grundlegenden Bewegungsfertigkeiten führen und damit der Wahrung der Gesundheit und der Verbesserung der Leistungsfähigkeit dienen.“
17. In Anlage A Sechster Teil lauten die Didaktischen Grundsätze der verbindlichen Übung „Bewegung und Sport“:
„Didaktische Grundsätze:
Körperliche Aktivität ist das wesentlichste Element von Bewegung und Sport. Durch gezielte vielseitige körperliche Betätigung soll das Kind sowohl im motorischen Bereich als auch im kognitiven, sozialen und emotionalen Bereich gefördert werden, wobei die physischen und psychischen Voraussetzungen des einzelnen Kindes zu beachten sind.
Zur Verbesserung der Aktivitäts- und Zuwendungsbereitschaft soll den Kindern die Möglichkeit zum freien Spielen mit der Bewegung und mit verschiedenen Geräten, die Möglichkeit zum selbstständigen Erfahrung Sammeln am Übungsort, an Geräten und in der Gruppe geboten werden. Erst nach dieser ausgiebigen Orientierungsphase sollen die Kinder auch zu einfachen Kunststücken angeregt bzw. angeleitet werden.
Der Unterricht von Bewegung und Sport soll so geführt werden, dass er zu kooperativem Verhalten und gegenseitigem Helfen (aber kein „Hilfe geben“) erzieht, Konkurrenzverhalten weitestgehend vermeidet und Bewegungsängste abbauen hilft.
Ängstliche Kinder bedürfen besonderer Motivation. Der oft sehr unterschiedlichen körperlichen und motorischen Ausgangslage der Kinder ist durch ein differenziertes Bewegungsangebot zu entsprechen und nicht durch Zwang zur Bewegung.
Bewegung und Sport soll möglichst oft im Freien durchgeführt werden (zB Wiese, Wasser, Schnee, Eis ...).
Aus Gründen der Sicherheit und der Hygiene ist auf eine geeignete Kleidung Bedacht zu nehmen.
Auf der Grundlage der in der Stundentafel angegebenen Wochenstundenzahl ist auch bei ungünstigen räumlichen Gegebenheiten die tägliche Bewegungseinheit anzustreben.“
18. In Anlage A Sechster Teil lautet in der verbindlichen Übung „Spiel“ im Lehrstoff die Gliederungsebene „Bewegungsspiel“:
„Bewegungsspiel
(Siehe verbindliche Übung Bewegung und Sport)“
19. In Anlage A Siebenter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und Didaktische Grundsätze der Pflichtgegenstände der Grundschule und der Volksschuloberstufe) Abschnitt A (Grundschule) des Pflichtgegenstandes „Sachunterricht“ lautet die Bildungs- und Lehraufgabe:
“Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Sachunterricht soll die Schülerinnen und Schüler befähigen, ihre unmittelbare und mittelbare Lebenswirklichkeit zu erschließen.
In diesem Sinne hat der Sachunterricht die Aufgabe, an entsprechenden Beispielen die vielseitige Betrachtungsweise der Wirklichkeit sowie die Stellung des Menschen - insbesondere die der Schülerin bzw. des Schülers - in dieser Wirklichkeit bewusst zu machen.
Ein kindgemäßer, gleichzeitig aber auch sachgerechter Unterricht führt die Schülerinnen und Schüler allmählich zu einem differenzierten Betrachten und Verstehen ihrer Lebenswelt und befähigt sie damit zu bewusstem und eigenständigem Handeln.
Im Sachunterricht sind Lernprozesse so zu organisieren, dass Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Kenntnisse, Einsichten und Einstellungen grundgelegt werden. Dabei soll die Schülerin bzw. der Schüler auch fachgemäße Arbeitsweisen erlernen sowie Lernformen erwerben, die zur eigenständigen Auseinandersetzung mit der Lebenswirklichkeit und zu selbstständigem Wissenserwerb führen.
Der Unterrichtsgegenstand Sachunterricht ist in folgende Erfahrungs- und Lernbereiche gegliedert:
- Gemeinschaft
- Natur
- Raum
- Zeit
- Wirtschaft
- Technik
Bei der Unterrichtsplanung und bei der Unterrichtsgestaltung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Inhalte aus den einzelnen Teilbereichen unter besonderer Berücksichtigung der Erfahrungs- und Erlebniswelt der Schülerinnen und Schüler ganzheitlich aufeinander abgestimmt werden.
Darüber hinaus sollen Zusammenhänge im Lernen und Denken der Schülerinnen und Schüler durch situationsorientierte Unterrichtsanlässe, durch handelnde Arbeitsweisen (zB entdeckendes Lernen, projektorientiertes Lernen) sowie durch sinnvolles Vernetzen von bereichsübergreifenden Aspekten angestrebt werden.
Erfahrungs- und Lernbereich
Gemeinschaft
Dieser Teilbereich gewinnt seine Lerninhalte aus der Eingebundenheit der Kinder in ihre unmittelbare soziale Umwelt und macht ihnen ihre Bezogenheit auf größere soziale Gebilde und Einrichtungen bewusst. Auszugehen ist daher vom Erfahrungsbereich der Schülerinnen und Schüler. Dem Schulleben als unmittelbarem sozialem Erfahrungs-, Lebens- und Handlungsraum kommt besondere Bedeutung zu.
In diesem Teilbereich ist anzustreben, dass sich die Schülerinnen und Schüler zunehmend selbst besser kennen lernen und ihre soziale Handlungsfähigkeit erweitern.
Erfahrungs- und Lernbereich
Natur
Die Arbeit im Erfahrungs- und Lernbereich Natur geht von der Begegnung der Schülerinnen und Schüler mit der Natur und den Erfahrungen mit dem eigenen Körper aus.
Anzustreben ist ein Verständnis für die Natur als der Lebensgrundlage des Menschen und für den Menschen selbst als einen Teil der Natur. Die Unterrichtsarbeit muss über das Gewinnen von Grundkenntnissen zum Erlernen fachspezifischer Arbeitsweisen und schließlich zu verantwortungsbewusstem Verhalten gegenüber der Natur und dem eigenen Körper führen.
Erfahrungs- und Lernbereich
Raum
Der Unterricht in diesem Teilbereich soll auf der Grundstufe I das bewusste Orientieren in der unmittelbaren Umgebung der Schülerin und des Schülers fördern und erste Orientierungspunkte vermitteln.
Auf der Grundstufe II werden exemplarische Einsichten in das Beziehungsgefüge von Mensch und Raum erworben. Erste Einsichten können auf der Grundlage der Erfahrungen der Kinder am Beispiel des Heimatortes, des politischen Bezirkes, des Bundeslandes sowie anderer Regionen gewonnen werden. Dabei werden erste geographische Grundkenntnisse angebahnt und einfache fachspezifische Techniken vermittelt.
Erfahrungs- und Lernbereich
Zeit
Dieser Erfahrungs- und Lernbereich soll bei den Schülerinnen und Schülern die Fähigkeit entwickeln, sich in zeitlichen Dimensionen zu orientieren (zB Vergangenheit, Gegenwart, Zukunft). Die Schülerin bzw. der Schüler soll zur Erkenntnis geführt werden, dass Zeitabläufe beobachtbar sind, Zeit gliederbar und messbar ist, Gegenwärtiges aus seiner Entwicklung heraus verstanden werden kann und historische Ereignisse aus ihren zeitlichen Bedingungen erklärt werden können. Das Bewusstsein, dass sich soziale, politische, wirtschaftliche und kulturelle Gegebenheiten in der Gegenwart auswirken und die Zukunft beeinflussen können, soll gefördert werden. Darüber hinaus soll das Bemühen um das friedliche Zusammenleben und Zusammenwirken von Menschen einsichtig gemacht werden.
Erfahrungs- und Lernbereich
Wirtschaft
Dieser Erfahrungs- und Lernbereich geht von den unmittelbaren Erfahrungen und Begegnungen der Schülerin bzw. des Schülers mit der Wirtschaft und ihren Einrichtungen aus. Dabei stehen die wirtschaftlichen Grundbedürfnisse der Schülerin bzw. des Schülers in ihrer Bezogenheit zur Wirtschaftsgemeinschaft Familie und deren Lebensraum im Vordergrund.
An konkreten Beispielen ist ein erster Einblick in Bereiche der Wirtschaft und in wirtschaftliche Zusammenhänge zu vermitteln.
Darüber hinaus sind Voraussetzungen für ein kritisches, überlegtes Konsumverhalten zu entwickeln.
Erfahrungs- und Lernbereich
Technik
Die Arbeit im Erfahrungs- und Lernbereich Technik geht von der Begegnung der Schülerinnen und Schüler mit technischen Gegebenheiten, mit Naturkräften und Stoffen in ihrer Umwelt aus.
Anzustreben ist das Verständnis, dass der Mensch in das Ordnungsgefüge der Natur eingebettet, von den Naturgesetzen abhängig und für die Auswirkungen seiner Eingriffe in die Umwelt verantwortlich ist. Dieser Erfahrungs- und Lernbereich hat über das Erlernen fachspezifischer Arbeitsweisen das Gewinnen von Grundkenntnissen und Einsichten zu vermitteln und zu sachgerechtem und verantwortungsbewusstem Umgang mit Stoffen und technischen Geräten anzuleiten.“
20. In Anlage A Siebenter Teil Abschnitt A Pflichtgegenstand „Sachunterricht“ lautet im Lehrstoff der Grundstufe II der den Themenbereich „Erfahrungs- und Lernbereich Gemeinschaft“ betreffende Abschnitt:
„Erfahrungs- und Lernbereich
Gemeinschaft
3. Schulstufe
Das Zusammenleben in der Schule verstehen und mitgestalten | Gemeinsame Erlebnisse vorbereiten und gestalten (Schulfeste, Veranstaltungen in der Schule …) Gemeinsam tätig sein (Gemeinschaftsarbeit, Gruppenarbeit in der Schule …) Aktuelle Konflikte in der Klasse aufgreifen, nach ihren Ursachen suchen, mögliche Lösungen finden Aufgaben im Rahmen der Schulgemeinschaft erkennen und übernehmen; Möglichkeiten einer Mitgestaltung wahrnehmen |
Das Zusammenleben in anderen Gemeinschaften verstehen und mitgestalten | Von Gemeinschaften, in denen wir außerhalb der Schule leben (Familie, Spiel-, Sport-, Hobbygruppen …), berichten: ihre Aufgaben, verschiedene Rollen ihrer Mitglieder Erkennen, dass Rollenverhalten von Kindern und Erwachsenen auch Ergebnis von Lernprozessen ist Soziale Alltagskonflikte im Rollenspiel darstellen, Lösungsmöglichkeiten erproben und in einfacher Form zu bewerten versuchen Auswirkungen verschiedener Berufstätigkeiten von Mann und Frau auf die Familie erkennen (Hausfrau bzw. Hausmann - berufstätige Frau bzw. berufstätiger Mann) Möglichkeiten der Gestaltung von Festen und Feiern kennen lernen
|
Sich selbst und andere verstehen | Eigene Erfahrungen mit anderen Menschen bewusst machen Die Verschiedenheit anderer erkennen und sie in ihrem Anderssein verstehen Möglichkeiten schaffen, eigene Gefühle kennen zu lernen und damit umzugehen Gefühle anderer wahrnehmen und berücksichtigen (zB Freude, Angst, Zuneigung, Einsamkeit) Kindliche Wahrnehmungen und Erlebnisse zu sexuellen Themen (zB Schwangerschaft, Geburt, Partnerschaft, Nacktsein) klären; die damit verbundenen Gefühle und sozialen Erlebnisse bewusst machen (zB Zärtlichkeit, Geborgenheit, Sicherheit, Gerechtigkeit) Konflikte aus dem Verständnis für andere bewältigen lernen, mit Konflikten leben können Gegenüber Sexualtäterinnen und -täter schützende und rettende Verhaltensweisen kennen lernen |
Öffentliche Einrichtungen kennen lernen | Erste Einblicke bzw. Verständnis und elementares Wissen gewinnen über: Einrichtungen und Organe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (zB Feuerwehr, Rettung, Polizei) Organe der Gemeinde (zB Bürgermeisterin, Bürgermeister, Gemeinderätin, Gemeinderat) Öffentliche Dienstleistungsbetriebe (zB Post, Bahn) |
4. Schulstufe
Zum Zusammenleben in der Schule durch soziales Verständnis und Handeln beitragen | Situationen für soziales Handeln innerhalb der Klassengemeinschaft und der Schulgemeinschaft wahrnehmen (zB Hilfe leisten, Konflikte bewältigen bzw. vermeiden, an Entscheidungsfindungen mitwirken) Klassen- und Schulveranstaltungen mitplanen und mitgestalten (zB Lehrausgänge, Feste, Feiern, Ausstellungen) |
Zum Zusammenleben in größeren Gemeinschaften durch soziales Verständnis und Handeln beitragen | Besondere Situationen des Gemeinschaftslebens wahrnehmen (zB die Hilfsbedürftigkeit anderer erkennen, sich an Hilfsaktionen beteiligen; Arten der Entscheidungsfindung kennen lernen; sich in Konfliktsituationen angemessen verhalten: Kontakte bewältigen, vermeiden), Möglichkeiten einer Mitwirkung am örtlichen Brauchtum überlegen |
Sich selbst und andere verstehen | Fähigkeiten und Eigenarten anderer erkennen und akzeptieren Eigene Neigungen, Fähigkeiten und Schwächen erkennen Eigene Gefühle sowie die Gefühle anderer differenzierter wahrnehmen Die für die 3. Schulstufe angeführten Inhalte zur Sexualerziehung weiterführen und vertiefen. (Auf Querverbindungen zum Lern- und Erfahrungsbereich Natur ist zu achten.) Überlegungen über den eigenen Bildungsweg anstellen; Informationen über weiterführende Schulen sammeln |
Öffentliche Einrichtungen, Verwaltungs- und Gemeinschaftseinrichtungen kennen lernen | Sich in einem öffentlichen Amt orientieren lernen (zB Gemeindeamt, Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) und dabei Aufgaben und Organisation der Organe von Gemeinde und Bezirk kennen lernen Erste Einblick in das eigene Bundesland als Verwaltungsgemeinschaft gewinnen Die wichtigsten Ämter im Staat kennen Allenfalls Gleichheit und Unterschiede solcher Einrichtungen in den den Kindern bekannten europäischen Regionen besprechen“ |
21. In Anlage A Siebenter Teil Abschnitt A Pflichtgegenstand „Sachunterricht“ lautet im Lehrstoff der Grundstufe II im Themenbereich „Erfahrungs- und Lernbereich Natur“ der Bereich „Verantwortungsvolles Verhalten gegenüber der Natur“ betreffende Abschnitt:
„Verantwortungsvolles Verhalten gegenüber der Natur | |
-Verständnis über die ökologischen Auswirkungen menschlichen Handelns gewinnen | Aus der Einsicht in biologische Zusammenhänge die Nutzung der Natur und deren Auswirkungen erkennen und bewerten lernen; möglichst an einem einfachen Beispiel der unmittelbaren Umgebung der Schülerinnen und Schüler |
- Sich umweltgerecht verhalten | Auswirkungen des eigenen Verhaltens auf die Natur erfassen sowie Folgen von Fehlverhalten (zB Verschmutzen, Lärmen …) abschätzen und aus diesem Verständnis entsprechend handeln“ |
22. In Anlage A Siebenter Teil Abschnitt A Pflichtgegenstand „Sachunterricht“ lautet im Lehrstoff der Grundstufe II der dem Themenbereich „Erfahrungs- und Lernbereich Raum“ betreffende Abschnitt:
„Erfahrungs- und Lernbereich
Raum
3. Schulstufe
Erkundungs- und Orientierungsübungen in der näheren Umgebung durchführen und dabei Landschafts- und Siedlungsformen betrachten, beschreiben und in Darstellungen erfassen | Im örtlichen Bereich und in der näheren Umgebung durch Erkundungsübungen (insbesondere bei Lehrausgängen) die Orientierungsfähigkeit erweitern, dabei
|
Hilfen zur Orientierung im Raum kennen und anwenden | Himmelsrichtungen durch den Sonnenstand beschreiben Einfache Orientierungsübungen mit dem Kompass Die Lage bedeutsamer Orientierungspunkte (zB Gebäude, Berg) durch Angabe der Himmelsrichtung beschreiben |
Skizzen und Pläne als geographische Darstellungsformen kennen, selbst herstellen und als Orientierungshilfe verwenden | Ausgehend vom Modell (zB Klasse, Wohnung; hergestellt in Verbindung mit dem technischen Werken) Grundrisse herstellen, vorgegebene Grundrissdarstellungen interpretieren und dabei das Verständnis für die Verebnung und Verkleinerungen in geographischen Darstellungen anbahnen Einfache Situationsskizzen anfertigen, die zB den Verlauf des eigenen Schulweges angeben, und mit einem Plan des Heimatortes vergleichen Sich auf vorgelegten Ortsplänen grob orientieren (zB über Gebäude, Wege und Richtungen Auskunft geben) |
4. Schulstufe
Grundlegende geographische Informationen über das eigene Bundesland sowie über andere Regionen (inner- und außerhalb Österreichs) gewinnen und Einsichten mit Hilfe von Landkarten erweitern | Erste Einblicke gewinnen
Im Anschluss an anschauliche Erfahrungsmöglichkeiten die Landschaftsdarstellung auf einfachen Karten erarbeiten
Verschiedene Karten lesen (zB Wanderkarte, Landkarte, Straßenkarte) Übersicht über das eigene Bundesland gewinnen (beispielhaft über Verkehrswege, politische Bezirke, Wirtschaft und Kultur sprechen)
|
23. In Anlage A Siebenter Teil Abschnitt A Pflichtgegenstand „Sachunterricht“ lautet im Lehrstoff der Grundstufe II der Themenbereich „Erfahrungs- und Lernbereich Zeit“ betreffende Abschnitt:
„Erfahrungs- und Lernbereich
Zeit
3. Schulstufe
Veränderungen in der engeren Umwelt im Ablauf der Zeit feststellen | Veränderungen von Menschen und Dingen beobachten und an altersgemäß verständlichen Entwicklungsreihen feststellen (zB Wohnung, Bekleidung, Verkehr, Arbeit, Freizeit, Brauchtum, Versorgung); dabei allmählich Verständnis für die sozialen Hintergründe dieser Veränderungen entwickeln |
Bezugsräume (zB Dorf, Ortsteil, Stadtbezirk, Schulsprengel, Gemeinde) unter Beachtung historischer Aspekte erschließen | Erkundungen der Umwelt der Schülerinnen und Schüler zur Zeit der Eltern- und Großelterngeneration anhand verschiedener Quellen (ältere Menschen, Chroniken, Heimatbücher, Erzählungen und Sagen, Bilddokumente, Besuch historischer Stätten und Museen) durchführen Die Vergangenheit des Heimatortes an einigen ausgewählten Beispielen historischer Zeitbilder zurückverfolgen (Friedenszeiten, Notzeiten, bedeutsame Ereignisse aus der frühen lokalen Geschichte; berühmte Persönlichkeiten) |
4. Schulstufe
Veränderungen in der erweiterten Umwelt im Ablauf der Zeit erschließen und deuten | Einblick in Veränderungen der erweiterten Umwelt anhand ausgewählter Beispiele (zB Besiedlung, Verkehr, Verwaltung, Feste und Brauchtum) gewinnen, wobei jeweils der Bezug zur gesellschaftlichen Entwicklung herzustellen ist Diese Einsichten
|
Durch ausgewählte Bilder aus der Geschichte und Kultur vor allem des Heimatraumes (Bundesland) erste historische Einblicke gewinnen | Die Vergangenheit des Bundeslandes anschaulich an einigen ausgewählten Beispielen historischer Zeitbilder kennen lernen, diese zeitlich zuordnen (zB Anlegen eines Zeitstreifens) und Beziehung zur Gegenwart herstellen Beispiele aus dem Kulturschaffen des Landes kennen lernen Allenfalls können einige wenige ausgewählte Beispiele sich auf europäische Regionen, die den Kindern bekannt sind, beziehen“ |
24. In Anlage A Siebenter Teil Abschnitt A Pflichtgegenstand „Sachunterricht“ lautet im Lehrstoff der Grundstufe II im Themenbereich „Erfahrungs- und Lernbereich Wirtschaft“ der die 4. Schulstufe betreffende Abschnitt:
4. Schulstufe
Das Verständnis für Bereiche des Versorgtwerdens und Versorgens gewinnen und vertiefen | Erste Kenntnisse über die wirtschaftliche Versorgung größerer Räume erwerben (zB Verkehr, Energie, Handel) An ausgewählten Beispielen erkennen, dass nicht alle Waren im Inland erzeugt werden (Einfuhr, Ausfuhr) Verschiedene Formen der Werbung kennen lernen; verschiedene Werbeabsichten feststellen, vergleichen und beurteilen |
Kenntnisse über Wirtschaftsformen über Arbeit, Beruf und Erholung gewinnen; Zusammenhänge und deren Bedeutung für die gegenwärtige und zukünftige Lebensgestaltung verstehen | Erste Einblicke in unterschiedliche Wirtschaftsformen gewinnen (zB Land- und Forstwirtschaft, Bergbau; Industrie, Gewerbe; Handel und Verkehr) Verschiedene Berufe besprechen; erkennen, dass sie unterschiedliche Ausbildung erfordern Überlegungen zu Arbeitsfreude bzw. Arbeitsleid und über die Auswirkung von Arbeitslosigkeit anstellen Eine Produktionsstätte oder einen Dienstleistungsbetrieb und seine Bedeutung näher kennen lernen Die wirtschaftliche Bedeutung der Freizeitgestaltung kennen (Freizeiteinrichtung; Freizeitaktivitäten; Urlaub, Reisen, …) An Beispielen den Zusammenhang zwischen Wirtschaft und Umwelt aufzeigen (Kraftwerkbau, Forststraßen, …) |
25. In Anlage A Siebenter Teil Abschnitt A Pflichtgegenstand „Sachunterricht“ lauten die „Didaktischen Grundsätze“:
“Didaktische Grundsätze:
Die Aufgliederung des Sachunterrichts in sechs Erfahrungs- und Lernbereiche ist für die Planung und die Gestaltung der täglichen Unterrichtsarbeit nicht das primär strukturierende Prinzip.
Vielmehr ist sicherzustellen, dass über die allgemeinen didaktischen Grundsätze hinaus Lernprozesse in konkreten Erlebnis-, Handlungs- und Sachzusammenhängen ermöglicht werden.
Es sind daher solche Themenbereiche aufzugreifen, die bereichs- und fachübergreifendes Lernen zulassen (zB Wohnen, Arbeiten, sich versorgen, die Umwelt gestalten), dabei können auch erste Einblicke über die Grenzen Österreichs hinaus gemacht werden.
Bei der didaktischen Umsetzung der „europäischen Dimension“ im Unterricht geht es vor allem um das Entwickeln von Einstellungen, Haltungen und Orientierungen.
Auf der Grundstufe II wird sich der Unterricht in größerem Ausmaß an der Eigengesetzlichkeit der einzelnen Erfahrungs- und Lernbereiche orientieren können.
Erfahrungs- und Lernbereich
Gemeinschaft
Lernen in diesem Bereich erfordert besondere didaktische Maßnahmen und Bedingungen und ist nicht selten auf langfristige Prozesse angewiesen; auch Umwege können fruchtbare Elemente dieses Lernens sein. Als innere Voraussetzung bedarf solches Lernen der emotionellen Betroffenheit aller Beteiligten. Lernen in diesem Bereich ist stets in eine gegenseitigen Vertrauens und gegenseitiger Toleranz einzubetten und erfordert Behutsamkeit und Diskretion der Lehrerin bzw. des Lehrers. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Sexualerziehung.
Hier dürfen die Kinder zunächst ihre eigenen Ausdrücke verwenden; sie sollen jedoch lernen, die allgemein akzeptierten Begriffe zu gebrauchen. Als wichtige Rahmenbedingungen sind gerade in diesem Bereich die Formen kooperativen Lernens und ein pädagogisches Klima, in dem sich alle wohl fühlen können, anzusehen.
Der Lehrerin bzw. dem Lehrer steht dafür eine Vielfalt methodischer Möglichkeiten zur Verfügung:
- das Aufgreifen realer sozialer Begebenheiten und Situationen;
- die verbale Darstellung und Verarbeitung sozialer Ereignisse und Probleme in unterschiedlichen Gesprächssituationen;
- Verbalisieren von Gefühlen, Einstellungen und Meinungen;
- das Verdeutlichen sozialer Erscheinungen und Abläufe sowie von Gefühlen durch Darstellen und Bearbeiten in verschiedenen Spielformen;
- das Einholen und Verarbeiten von Informationen über sich selbst und andere;
- soziale Situationen erfahrbar machen und für sie verschiedene Lösungsmöglichkeiten suchen (zB Bild- und Textvorgaben);
- die vielfältigen Möglichkeiten des Schullebens für Begegnungen, soziales Planen, Entscheiden und Handeln (zB klassenübergreifende Aktionen, Patenschaften, Einbeziehung der Eltern);
- das Planen und Durchführen sozialer Vorhaben.
Erfahrungs- und Lernbereich
Natur
Die didaktischen Überlegungen für den Lernbereich Natur müssen sich auf die Tatsache stützen, dass das Grundschulkind (bei der Auseinandersetzung mit der Sachwelt) besonderes Interesse an der lebenden Natur zeigt. Die beste Voraussetzung für Lernmotivation und effektiven Unterricht ist die direkte Begegnung mit der Natur. Dabei muss auf Natur- und Umweltschutz Bedacht genommen werden.
Wo die unmittelbare Begegnung mit der Natur nicht möglich ist oder zur Veranschaulichung nicht ausreicht, muss die Nachbildung der Wirklichkeit herangezogen werden (zB Filme, Präparate, Dias, Folien). Der Unterricht hat solchen didaktischen Konzepten zu folgen, die es ermöglichen, dass in der Schülerin bzw. im Schüler der Wunsch zum Entdecken und Erforschen der Natur verstärkt wird. Die Schülerinnen und Schüler sollen in den Gebrauch altersgemäßer Bestimmungsbücher eingeführt werden.
Durch Vernetzung des Lernbereiches Natur mit den anderen Bereichen des Sachunterrichts wird die Vertiefung verantwortungsvollen und umweltgerechten Verhaltens angestrebt.
Erfahrungs- und Lernbereich
Raum
Ausgehend davon, dass die Schulanfängerinnen und Schulanfänger sich bereits in ihrer unmittelbaren Umgebung zurechtfinden können, soll diese Orientierungsfähigkeit erweitert werden durch Orientierungsspiele und kindgemäße Übungen sowie durch Hinführen zu bewusstem Reagieren auf Regeln und Symbole (zB Verkehrsregeln und Verkehrszeichen).
Beispiele aus der Umgebung der Schülerin bzw. des Schülers bilden die Grundlage für das Erkennen von Zusammenhängen zwischen landschaftlichen, verkehrstechnischen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten.
Als Veranschaulichungs- und Vermittlungshilfen bieten sich an:
- Einsatz von Modellen und einfachen Skizzen;
- bewusste Betrachtung landschaftlicher Geländeformen und Vergleichen mit der Wirklichkeit und realistischen Abbildungen (zB Fotos, Zeichnungen, Bildkarten, Prospekte);
- Darstellen, Beschreiben, Vergleichen der geographischen Umwelt des Heimatortes, des Schulortes, der Gemeinde, des politischen Bezirkes und des Bundeslandes;
- Sammeln von Anschauungsmaterial zur Illustration und Festigung der geographischen Kenntnisse;
- Orientierung unter Verwendung möglicher Orientierungshilfen wie Kompass, Plan, Karte und Ähnlichem.
Erfahrungs- und Lernbereich
Zeit
Schulanfängerinnen und Schulanfängern ist die Orientierung in zeitlichen Dimensionen nur in erlebnismäßig erfassbarem Ausmaß möglich; das Orientierungsvermögen muss daher durch entsprechende Hilfeleistung systematisch ausgebaut und begrifflich erfassbar gemacht werden, indem Ereignisse, Personen, Gegenstände, zu denen die Schülerin bzw. der Schüler Beziehungen herstellen kann, in den Unterricht einbezogen werden.
An bedeutsamen Zeitbildern aus der Erlebnis- und Erfahrungswelt der Schülerinnen und Schüler soll der historische Raum zunehmend erfasst werden.
Als Lern- und Arbeitsformen bieten sich an:
- Sammeln, Ordnen und Vergleichen von Informationen unter historisch-kulturellem Aspekt;
- Erkunden und Erkennen von Veränderungen der Umwelt der Schülerin bzw. des Schülers und ihrer bzw. seiner Bezugspersonen durch Beschreiben, Darstellen (Rollenspiel), Vergleichen, zeitliches Zuordnen (Entwicklungsreihen);
- Begegnung mit Zeuginnen und Zeugen und anderen Quellen der Vergangenheit.
Erfahrungs- und Lernbereich
Wirtschaft
Elementares wirtschaftskundliches Lernen erfolgt primär in der unmittelbaren Begegnung und Auseinandersetzung mit jenen Ausschnitten und Zusammenhängen der Wirtschaft, denen die Schülerinnen und Schüler in ihrem täglichen Leben begegnen.
Darüber hinaus sind immer wieder auch jene Erfahrungen aufzugreifen, die die Schülerinnen und Schüler aus ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation gewonnen haben. Bezüge zu ihrer künftigen Rolle als Konsument bzw. in Arbeitswelt, Wirtschaft und Kultur sollen in kindgerechter Form hergestellt werden.
Für das Lernen in diesem Bereich stehen der Lehrerin bzw. dem Lehrer mehrere methodische Möglichkeiten zur Verfügung:
- der wirtschaftskundlich akzentuierte Lehrausgang; das Auswerten von Erkundungs- und Beobachtungsaufgaben; das Befragen von Personen, die von ihren eigenen wirtschaftlichen Erfahrungen berichten können (Eltern, Expertinnen und Experten);
- das Arrangieren von Lernsituationen mit Hilfe originaler Materialien aus dem Bereich der Wirtschaft (Lebensmittel, Kleidung, Verpackungsmaterial, Werbemittel, Werkzeuge und dergleichen) sowie mit einschlägigem didaktischem Material;
- durch das Klären grundlegender Begriffe aus dem Wirtschaftsleben Tatsachen und Zusammenhänge besser verständlich machen;
- Abläufe solidarischen wirtschaftlichen Handelns in spielerischer Form durchschaubar machen;
- angemessenes Verhalten in Geschäften und Betrieben (zB Einkaufen, Reklamieren, Werbeangebot, Preis- und Qualitätsauszeichnungen ...)
Erfahrungs- und Lernbereich
Technik
Die didaktischen Überlegungen für den Lernbereich Technik müssen von der Tatsache ausgehen, dass das Interesse des Grundschulkindes sehr stark auf technische, physikalische und chemische Sachverhalte seiner Umwelt ausgerichtet ist.
Neben der unmittelbaren Begegnung mit der Wirklichkeit kommt dem Versuch besondere Bedeutung zu.
Er integriert sämtliche fachspezifische Arbeitsweisen und fördert Lernbereitschaft, Verantwortungsbewusstsein und Kooperationsfähigkeit. In diesem Zusammenhang sind die in der Werkerziehung gewonnenen Produkte und Erkenntnisse einzubeziehen.
Durch Vernetzung des Lernbereiches Technik mit den anderen Bereichen des Sachunterrichts wird die Vertiefung verantwortungsvollen und umweltgerechten Verhaltens angestrebt. Darüber hinaus sind die Querverbindungen zum Unterrichtsgegenstand Werkerziehung wahrzunehmen und Überschneidungen zu vermeiden.“
26. In Anlage A Siebenter Teil Abschnitt A Pflichtgegenstand „Musikerziehung“ lautet im Lehrstoff der Grundstufe I Gliederungsebene „Bewegen zur Musik“ der vierte Absatz:
„Bewegungsgestaltung und szenische Darstellung | ZB Verse und Reime, Stegreifspiele, Märchen; Bilder szenisch und musikalisch ausgestalten (in Verbindung mit den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Lesen, Schreiben, Bewegung und Sport sowie Bildnerische Erziehung)“ |
27. In Anlage A Siebenter Teil Abschnitt A Pflichtgegenstand „Musikerziehung“ lautet im Lehrstoff der Grundstufe II Gliederungsebene „Hören“ der zweite Absatz:
„Kurze Hörbeispiele verschiedener Arten von Musik, Klängen und Geräuschen | Subjektive Höreindrücke beschreiben und vergleichen, in grafisches und bildnerisches Gestalten oder in Bewegung umsetzen (in Verbindung mit den Unterrichtsgegenständen Bildnerische Erziehung, Schreiben sowie Bewegung und Sport)“ |
28. In Anlage A Siebenter Teil Abschnitt A Pflichtgegenstand „Musikerziehung“ lautet im Lehrstoff der Grundstufe II Gliederungsebene „Bewegen zur Musik“ der dritte Absatz:
„Bewegungsgestaltung und szenische Darstellung | ZB Verse und Reime, Stegreifspiele, Märchen; Bilder, Bildgeschichten; Bewegungen aus der Umwelt (zB Arbeit, Sport) szenisch und musikalisch ausgestalten (in Verbindung mit den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Lesen, Bewegung und Sport, Bildnerische Erziehung, Schreiben)“ |
29. In Anlage A Siebenter Teil Abschnitt A Pflichtgegenstand „‚Musikerziehung“ wird in den didaktischen Grundsätzen Gliederungsebene „Bewegen zur Musik“ das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
30. In Anlage A Siebenter Teil Abschnitt A Pflichtgegenstand „Bildnerische Erziehung“ lauten im Lehrstoff der Grundstufe I und II die Überschriften der Gliederungsebene „Spiel und Aktion“:
„Spiel und Aktion (in Verbindung mit den Unterrichtsgegenständen Musikerziehung, Bewegung und Sport, Sachunterricht und Deutsch, Lesen, Schreiben)“
31. In Anlage A Siebenter Teil Abschnitt A wird die Überschrift des Pflichtgegenstandes „Leibesübungen“ durch die Überschrift „Bewegung und Sport“ und in der Bildungs- und Lehraufgabe das Wort „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
32. In Anlage A Siebenter Teil Abschnitt A Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ lauten die ersten sechs Absätze der didaktischen Grundsätze:
„Den im allgemeinen Teil des Lehrplanes verankerten didaktischen Grundsätzen ist im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport in sachgerechter Weise zu entsprechen.
Tragender Leitgedanke für die Unterrichtsgestaltung ist es, den Kindern bewegungsreiche, freuderfüllte, leistungsbetonte und sicherheitsorientierte körperliche Aktivitäten zu ermöglichen.
Bei der Unterrichtsplanung ist insbesondere das motorische und soziale Entwicklungs- bzw. Leistungsniveau zu berücksichtigen.
Der Unterricht soll grundsätzlich in dafür vorgesehenen Übungsstätten (Turnhalle, Freiplatz, Schwimmbad ...) abgehalten werden.
Grundsätzlich sollte der Unterricht in gleichmäßig aufgeteilten Einzelstunden vorgesehen werden.
Die Teilnahme an Spielfesten, Sportfesten und schulbezogenen Veranstaltungen soll als Bereicherung von Bewegung und Sport weitere Möglichkeiten der Motivation und der Kommunikation schaffen.“
33. In Anlage A Siebenter Teil Abschnitt A Pflichtgegenstand „‚Bewegung und Sport“ wird in den didaktischen Grundsätzen Gliederungsebene „Wandern“ das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
34. In Anlage A Achter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff sowie Didaktische Grundsätze der verbindlichen Übungen) Abschnitt A (Grundschule) verbindliche Übung „Lebende Fremdsprache“ (1. bis 4. Schulstufe) wird in den didaktischen Grundsätzen im ersten Absatz das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
35. In Anlage A Achter Teil Abschnitt A entfällt der die verbindliche Übung „Lebende Fremdsprache“ (3. und 4. Schulstufe) betreffende Unterabschnitt.
36. In Anlage A Neunter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und Didaktische Grundsätze der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) Abschnitt A (Grundschule) wird die Überschrift der unverbindlichen Übung „Leibesübungen“ durch die Überschrift „Bewegung und Sport“ und im ersten Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.
37. In Anlage C 1 (Lehrplan der allgemeinen Sonderschule) Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) lautet in Z 12 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) der letzte Absatz:
„Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das Ausmaß der gegenstandsbezogenen und der individuellen Lernzeit (Z 13) unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten entsprechend der nachfolgenden Tabelle festgesetzt werden:
Lernzeiten | Wochenstunde(n) | |||||
Gegenstandsbezogene Lernzeit | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Individuelle Lernzeit | 10 | 8 | 6 | 4 | 2 | 0“ |
38. In Anlage C 1 Erster Teil Z 13 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) Gliederungsebene „Rekreation“ entfällt die Wendung „auch bei geringeren räumlichen und zeitlichen Möglichkeiten“.
39. In Anlage C 1 Erster Teil Z 13 Gliederungsebene „Zur Verwirklichung dieser Ziele sind folgende Grundsätze zu beachten“ wird der sechste Absatz durch folgende Absätze ersetzt:
„Die individuelle Lernzeit umfasst vier Wochenstunden (sofern sich aus Z 12 letzter Absatz nicht Anderes ergibt). Im Mittelpunkt der individuellen Lernzeit stehen zweckmäßige und zeitökonomische Verfahrensweisen des selbstständigen Lernens (Erledigung der Hausübungen, Aneignung des Lernstoffes, Vorbereitung auf Leistungsfeststellungen usw.). Jede Schülerin bzw. jeder Schüler ist in der individuellen Lernzeit von den betreuenden Lehrerinnen bzw. Lehrern oder Erzieherinnen bzw. Erziehern durch individuelle Lernunterstützung zu fördern.
Bei der Erstellung des Betreuungsplans ist die Abfolge von gegenstandsbezogener bzw. individueller Lernzeit so zu wählen, dass den Schülerinnen und Schülern täglich Freizeitphasen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.“
40. In Anlage C 2 (Lehrplan der Sonderschule für Gehörlose) Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen und Didaktische Grundsätze) Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) lautet in Z 7 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) der letzte Absatz:
„Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das Ausmaß der gegenstandsbezogenen und der individuellen Lernzeit (Z 8) unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten entsprechend der nachfolgenden Tabelle festgesetzt werden:
Lernzeiten | Wochenstunde(n) | |||||
Gegenstandsbezogene Lernzeit | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Individuelle Lernzeit | 10 | 8 | 6 | 4 | 2 | 0“ |
41. In Anlage C 3 (Lehrplan der Sonderschule für blinde Kinder) Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen und Didaktische Grundsätze) Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) lautet in Z 6 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) der letzte Absatz:
„Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das Ausmaß der gegenstandsbezogenen und der individuellen Lernzeit (Z 7) unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten entsprechend der nachfolgenden Tabelle festgesetzt werden:
Lernzeiten | Wochenstunde(n) | |||||
Gegenstandsbezogene Lernzeit | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Individuelle Lernzeit | 10 | 8 | 6 | 4 | 2 | 0“ |
42. In Anlage C 4 (Lehrplan der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder) Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) lautet in Z 11 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) der letzte Absatz:
„Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das Ausmaß der gegenstandsbezogenen und der individuellen Lernzeit (Z 12) unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten entsprechend der nachfolgenden Tabelle festgesetzt werden:
Lernzeiten | Wochenstunde(n) | |||||
Gegenstandsbezogene Lernzeit | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Individuelle Lernzeit | 10 | 8 | 6 | 4 | 2 | 0“ |
43. In Anlage C 4 Erster Teil Z 12 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) Gliederungsebene „Rekreation“ wird der fünfte Absatz durch folgende Absätze ergänzt:
Die individuelle Lernzeit umfasst vier Wochenstunden (sofern sich aus Z 11 letzter Absatz nicht Anderes ergibt). Im Mittelpunkt der individuellen Lernzeit stehen zweckmäßige und zeitökonomische Verfahrensweisen des selbstständigen Lernens (Erledigung der Hausübungen, Aneignung des Lernstoffes, Vorbereitung auf Leistungsfeststellungen usw.). Jede Schülerin bzw. jeder Schüler ist in der individuellen Lernzeit von den betreuenden Lehrerinnen bzw. Lehrern oder Erzieherinnen bzw. Erziehern durch individuelle Lernunterstützung zu fördern.
Bei der Erstellung des Betreuungsplans ist die Abfolge von gegenstandsbezogener bzw. individueller Lernzeit so zu wählen, dass den Schülerinnen und Schülern täglich Freizeitphasen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.“
Gehrer
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