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BGBl II 319/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

319. Verordnung: Änderung der Schiffseichverordnung und der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

319. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffseichverordnung und die Wasserstraßen-Verkehrsordnung geändert werden

Auf Grund der §§ 5 Abs. 10, 14, 93 Abs. 1 und 8, 94 Abs. 3, 95 Abs. 2 und 96 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 41/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Artikel 1

Änderung der Schiffseichverordnung

Die Schiffseichverordnung, BGBl. Nr. 667/1989, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 lautet neu:

„(1) Die Neu- bzw. Nacheichung eines Fahrzeuges sowie die Verlängerung eines Eichscheines erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik).“

2. § 6 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. ein Antrag gestellt wird;“

3. § 7 lautet neu:

§ 7. (1) Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) stellen für jedes von ihnen geeichte Fahrzeug einen Eichschein aus, und zwar

  1. 1. für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 1;
  1. 2. für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 2.

(2) Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) haben die von ihnen durchgeführten Eichungen in geeigneter Weise zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind mindestens 15 Jahre aufzubewahren.

(3) Ein Eichschein gemäß Abs. 1 ist in dokumentenechter, wasserbeständiger Schrift auf wasserbeständigem Papier auszustellen. Die einzelnen Blätter des Eichscheins sind dauerhaft miteinander zu verbinden. Diese Verbindung ist mit einem Siegel zu versehen.

(4) Die Geltungsdauer eines Eichscheines darf auf höchstens zehn Jahre festgesetzt werden.

(5) Ungeachtet der auf dem Eichschein angegebenen Geltungsdauer wird dieser ungültig, wenn das Fahrzeug solche Änderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formänderungen) erfährt, dass die Angaben des Eichscheines über die Wasserverdrängung für gegebene Eintauchungen oder über die größte Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen.

(6) Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, einen ungültig gewordenen Eichschein der Behörde binnen zwei Wochen zurückzustellen.“

4. § 8 Abs. 1 lautet neu:

„(1) Die Geltungsdauer eines Eichscheines ist zu verlängern, wenn nach einer Überprüfung an Bord und gegebenenfalls nach einer Einsichtnahme in die der Ausstellung des Eichscheines zugrundeliegende Dokumentation gemäß § 7 Abs. 2 festgestellt wird, dass die Angaben des Eichscheines gültig bleiben.“

5. § 10 lautet neu:

§ 10. (1) Wird durch eine Veränderung des Fahrzeuges, welche die Ungültigkeit des Eichscheines nach § 7 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 nicht zur Folge hat, eine Berichtigung im Eichschein erforderlich, so ist diese sowie eine allfällige Befristung über Antrag des Verfügungsberechtigten in den dafür vorgesehenen Rubriken des Eichscheines durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) einzutragen.

(2) Die Berichtigungen sind der Behörde sowie der Klassifikationsgesellschaft oder dem Ingenieurkonsulenten mitzuteilen, die bzw. der den Eichschein ausgestellt hat.“

6. In § 11 Abs. 1 Z 1 wird „Anlage 5“ durch „Anlage 3“ ersetzt.

7. In § 11 Abs. 1 Z 2 wird „Anlage 6“ durch „Anlage 4“ ersetzt.

8. § 12 lautet neu:

§ 12. Die Behörde trägt jeden gemäß § 7 ausgestellten Eichschein unter der Nummer des Eichzeichens in ein Eichverzeichnis nach dem Muster der Anlage 5 ein.“

9. Anlage 1 entfällt.

10. Die Bezeichnung der bisherigen Anlage 2 lautet neu: „Anlage 1“. In dieser Anlage wird jeweils die Wortfolge „Der Leiter des Schiffseichamtes“ durch die Wortfolge „Für den Leiter des Schiffseichamtes“ ersetzt.

11. Die Bezeichnung der bisherigen Anlage 3 lautet neu: „Anlage 2“. In dieser Anlage wird jeweils die Wortfolge „Der Leiter des Schiffseichamtes“ durch die Wortfolge „Für den Leiter des Schiffseichamtes“ ersetzt.

12. Anlage 4 entfällt.

13. Die Bezeichnung der bisherigen Anlage 5 lautet neu: „Anlage 3“.

14. Die Bezeichnung der bisherigen Anlage 6 lautet neu: „Anlage 4“.

15. Die Bezeichnung der bisherigen Anlage 7 lautet neu: „Anlage 5“.

Artikel 2

Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Die Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 248/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 11.08a Z 2 wird der Ausdruck „0,4 g/l (0,4 Promille)“ durch „0,5 g/l (0,5 Promille)“ ersetzt.

2. In § 11.15 Z 2 wird der Verweis „Anhang 8“ durch den Verweis „Anhang 15“ ersetzt.

Gorbach

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