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BGBl II 314/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

314. Verordnung: Änderung der Suchtgiftverordnung

314. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Aufgrund der §§ 2 sowie 10 Abs. 1 Z 5 und 6 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird verordnet:

Die Verordnung über den Verkehr und die Gebarung mit Suchtgiften (Suchtgiftverordnung - SV), BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 15 lautet:

„§ 15. (1) Der Arzt darf an einem Tag für den Praxisbedarf als Höchstmenge verschreiben:

1. Alfentanil ……………………………..… 0,1000 g,

2. Cocain ........................................................ 0,1000 g,

3. Dextromoramid .......................................... 0,1000 g,

4. Fentanyl ................................….................. 0,1000 g,

5. Hydrocodon .......................……………….. 0,2000 g,

6. Hydromorphon ............………………......... 1,0000 g,

7. Methadon ...........................………………... 1,0000 g,

8. Methylphenidat ...……................................ 1,7000 g,

9. Morphin ....................................................... 6,0000 g,

10. Nicomorphin ................................................. 0,2000 g,

11. Opium ......................................................... 2,0000 g,

12. Opiumextrakt ............................................... 1,0000 g,

13. Opiumtinktur ............................................... 20,0000 g,

14. Oxycodon ..................................................... 2,4000 g,

15. Pantopon oder ähnliche suchtgifthaltige Zubereitungen .......... 0,4000 g,

16. Pentazocin .................................................... 0,5000 g,

17. Pethidin ...................…………………..................... 1,0000 g,

18. Piritramid .............…………………......................... 0,1500 g,

19. Remifentanil .......…………..….............................. 0,0250 g,

20. Sufentanil ……………………………………….. 0,0020 g.

(2) Die Beschränkungen des Abs. 1 finden auf die Verschreibungen für einen Patienten oder für den Bedarf von Krankenanstalten keine Anwendung.“

2. § 18 lautet:

§ 18. (1) Suchtgifte der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung sind, soweit sie nicht im Rahmen der Substitutionsbehandlung verschrieben werden (§ 21) und soweit der Arzt zur Ausfertigung von Arzneimittelverordnungen auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers berechtigt ist, auf dem Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung zu verschreiben. Andere sowie Tierärzte haben die Verschreibung auf einem Privatrezept vorzunehmen. In jedem Fall hat der Arzt oder Tierarzt durch Aufkleben der Suchtgiftvignette für die Suchtgift-Einzelverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 1) auf der Vorderseite des Rezeptes dieses als Suchtgift-Einzelverschreibung zu kennzeichnen.

(2) Nur im Notfall (zB Leistung ärztlicher erster Hilfe außerhalb der Ordination) ist die Verschreibung von Suchtgift ausnahmsweise auch ohne Aufkleben der im Abs. 1 genannten Suchtgiftvignette oder, im Falle von Ärzten mit Berechtigung zur Ausfertigung von Arzneimittelverordnungen auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers, auf anderen als den im Abs. 1 erster Satz genannten Rezeptformularen zulässig. Die Verschreibung ist in diesen Fällen durch den Vermerk „Notfall“ zu kennzeichnen. Eine Ablichtung der Notfallverschreibung ist von der abgebenden Apotheke dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen spätestens am Ende des Folgemonats zu übersenden. Kann die Notfallverschreibung wegen Verwendung zu Verrechnungszwecken nicht in Form des Originals als Ausgangsbeleg im Sinne des § 9 dem Suchtgiftvormerkbuch angeschlossen werden, so ist statt dessen eine Abschrift oder Ablichtung als Ausgangsbeleg zu verwenden.

(3) Die Verordnung des Suchtgiftes ist vom verschreibenden Arzt oder Tierarzt, die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und hat die fortlaufende Nummer der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette sowie die im § 19 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben zu enthalten. Die Dokumentation ist drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen.“

3. Der Einleitungssatz des § 19 Abs. 1 lautet:

„Die Suchtgiftverschreibung ist, sofern sie nicht automationsunterstützt ausgefertigt wird, mit Kugelschreiber auszufertigen und hat folgende Angaben zu enthalten:“

4. § 19 Abs. 3 lautet:

(3) Fehlen

1. die wörtlichen Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 oder

2. die im Abs. 1 Z 5 angeführte Angabe oder

3. das Ausstellungsdatum gemäß Abs. 1 Z 6 oder

4. der gemäß 3 16 Abs. 4 anzubringende Vermerk „praescriptio indicata“ oder

5. der gemäß § 21 Abs. 6 anzubringende Vermerk „zur Substitutionsbehandlung“,

so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes diese nachtragen. Gleichzeitig hat der Arzt in der Dokumentation der Verschreibung (§ 18 Abs. 3) diesen Nachtrag vorzunehmen und als Nachtrag kenntlich zu machen.“

5. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung sind, soweit es sich um Rezeptformulare der sozialen Krankenversicherung handelt, nach Abfertigung vom Apotheker oder hausapothekenführenden Arzt einzuziehen.“

6. § 20 Abs. 4 entfällt. Der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

7. §§ 21 und 22 lauten:

„§ 21. (1) Für Suchtkranke, die wegen ihres Gesundheitszustandes im Rahmen einer Substitutionsbehandlung Suchtgift, ausgenommen die im § 14 genannten Stoffe oder Cocain, fortlaufend benötigen, sind, außer in begründeten Einzelfällen (Abs. 5 und 6), Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat auszustellen. Die Verschreibung hat auf dem Formblatt für die Substitutionsverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 3) zu erfolgen, das durch

  1. 1. Markierung der Rubrik „Substitutions-Dauerverschreibung“ sowie
  1. 2. Aufkleben der Suchtgiftvignette für die Suchtgift-Dauerverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 2) auf der Vorderseite des Formblattes

    als Substitutions-Dauerverschreibung zu kennzeichnen ist. Der Arzt hat den Beginn der Geltungsdauer, für den ein vor Ablauf des nächstfolgenden Monats liegender Tag vorzusehen ist, auf der Substitutions-Dauerverschreibung zu vermerken.

(2) Die Verschreibungsvorschriften des § 19 gelten auch für die Substitutions-Dauerverschreibung. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen. Innerhalb der Geltungsdauer der Dauerverschreibung darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden.

(3) Die Substitutions-Dauerverschreibung ist bei der ersten Abgabe in der Apotheke zurückzubehalten und mit dem Stempel der Apotheke sowie einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Jede weitere Abgabe ist mit dem Tag der Abgabe und dem Kennzeichen des Expedierenden zu versehen. Nach Ablauf der Geltungsdauer ist die Verschreibung vom Apotheker oder hausapothekenführenden Arzt einzubehalten, soweit dies zu Verrechnungszwecken mit der sozialen Krankenversicherung erforderlich ist.

(4) Einzelverschreibungen dürfen im Rahmen von Substitutionsbehandlungen nur in begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden. Die Verschreibung hat, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, auf dem Formblatt für die Substitutionsverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 3) zu erfolgen, das durch

  1. 1. Markierung der Rubrik „Substitutions-Einzelverschreibung“ sowie
  1. 2. Aufkleben der Suchtgiftvignette für die Suchtgift-Einzelverschreibung (§§ 18 Abs. 1, 22 Abs. 1 Z 1) auf der Vorderseite des Formblattes

    als Substitutions-Einzelverschreibung zu kennzeichnen ist. Der Arzt hat auf dem Formblatt eine die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung anzubringen. Er darf pro Einzelverschreibung höchstens den Bedarf für drei Tage, den der Suchtkranke hinsichtlich des Substitutionsmittels hat, verordnen. Eine Ablichtung der Einzelverschreibung ist von der Apotheke nach Abgabe des Substitutionsmittels, spätestens am Ende des Folgemonats, dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu übersenden.

(5) Wahlweise kann von Ärzten, die zur Ausfertigung von Arzneimittelverordnungen auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers berechtigt sind, für die Einzelverschreibungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung (Abs. 4) an Stelle des Formblattes für die Substitutionsverschreibung auch das Arzneimittel-Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung (§ 18 Abs. 1) verwendet werden. In diesem Fall hat die Verschreibung als Überschrift die Kennzeichnung „zur Substitutionsbehandlung“ zu enthalten; sie ist ferner durch Aufbringen der Suchtgiftvignette für die Suchtgift-Einzelverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 1) auf der Vorderseite des Formblattes als Suchtgift-Einzelverschreibung zu kennzeichnen. Die Sätze 3 bis 5 des Abs. 4 sind anzuwenden.

(6) Die Verordnung des Substitutionsmittels ist vom verschreibenden Arzt, die Vidierung der Substitutions-Dauerverschreibung vom Amtsarzt, die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und hat die fortlaufende Nummer der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette sowie die im § 19 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben und den Abgabemodus zu enthalten. Bei Substitutions-Dauerverschreibungen ist ferner der Beginn und das Ende der Geltungsdauer zu dokumentieren, bei Substitutions-Einzelverschreibungen die die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung sowie die Anzahl der Tage, für die das Substitutionsmittel verordnet wurde. Die Dokumentation ist drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen.

§ 22. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat für Zwecke der Verschreibung von Suchtgift in der Österreichischen Staatsdruckerei

  1. 1. Suchtgiftvignetten für die Suchtgift-Einzelverschreibung,
  1. 2. Suchtgiftvignetten für die Suchtgift-Dauerverschreibung sowie
  1. 3. Formblätter für die Substitutionsverschreibung

aufzulegen. Die Vignetten gemäß Z 1 und 2 sind jeweils in fortlaufender Nummerierung aufzulegen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Vignetten und Formblätter sind, außer in Fällen begründeten Verdachts des Suchtgiftmissbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen oder über Anforderung zuzusenden. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort des Arztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt, bei Wohnsitzärzten nach ihrem Wohnsitz.

(3) Die Suchgiftvignetten sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl von Suchgiftvignetten ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt oder Tierarzt oder von der Krankenanstalt unter Anführung der betreffenden Nummernfolge dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich bekannt zu geben. Eine Kopie der bei der Sicherheitsbehörde erstatteten Anzeige ist der Bekanntgabe anzuschließen.“

8. Die Überschrift vor den §§ 33 bis 35 lautet:

„Schluss-, In-Kraft-Tretens- sowie Außer-Kraft-Tretensbestimmungen“

9. Dem § 35 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 treten die §§ 36 und 37 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2005 außer Kraft und verlieren das Formblatt für die Suchtgift-Einzelverschreibung (Teile I, II und III) sowie das Formblatt für die Suchtgift-Dauerverschreibung (Teile I, II, III und IV) ihre Wirksamkeit. Die Abgabe von Arzneimitteln bei Vorlage solcher Formblätter ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Behörden sowie Ärzte, Tierärzte oder Krankenanstalten haben Restbestände von nicht zur Verwendung gelangten Formblättern längstens bis zum Ablauf des 15. Jänner 2005 zu vernichten.“

10. Nach § 35 werden folgende §§ 36 und 37 angefügt:

„§ 36. (1) Unbeschadet des § 18 Abs. 1 darf für Suchtgift-Einzelverschreibungen wahlweise auch das vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen aufgelegte dreiteilige Formblatt für die Suchtgift-Einzelverschreibung (Teile I, II und III) im Durchschreibeverfahren verwendet werden. Zur Verschreibung anderer Arzneimittel darf dieses Formblatt nur verwendet werden, wenn die Verschreibung neben einem Suchtgift erfolgt.

(2) Die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in fortlaufender Nummerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufgelegten Formblätter für die Suchtgift-Einzelverschreibung können, außer in Fällen begründeten Verdachtes des Suchtgiftmissbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berech­tigte Ärzte und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benöti­gen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstal­ten ge­gen Empfangsbestätigung unentgeltlich ausgefol­gt oder über Anfor­derung zugesendet werden. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirks­verwaltungsbehörde richtet sich nach dem Be­rufssitz oder Dienstort des Arztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenan­stalt, bei Wohnsitzärzten nach ihrem Wohnsitz.

(3) Die Formblätter sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl von Formblättern ist unbeschadet einer Anzei­ge bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt oder Tierarzt oder von der Krankenanstalt unter Anführung der betref­fenden Nummernfolge dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich bekannt zu geben. Eine Kopie der bei der Sicherheitsbehörde erstatteten Anzeige ist der Bekanntgabe anzuschließen.

(4) Die Teile I und II des Formblattes sind zur Vorlage in der Apo­theke bestimmt; Teil I kann zu Verrechnungszwecken verwendet werden; Teil III verbleibt beim Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörden zu übersenden oder vorzulegen hat.

(5) Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung sind nach Abfertigung vom Apotheker, hausapothe­kenführen­den Arzt oder Tierarzt einzuziehen.

(6) Einzelverschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III dieser Ver­ordnung verlieren ihre Gültigkeit, wenn die erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach dem Ausstellungsdatum erfolgt, jedenfalls aber nach sechs Monaten. Sofern vom Verschreibenden auf dem Rezept nicht anderes vermerkt ist, darf die Abgabe mit Ausnahme der im Abs. 7 angeführten Zubereitungen fünfmal wiederholt werden.

(7) Sofern der Verschreibende dies auf dem Rezept nicht ausdrücklich angeordnet hat, ist die wiederholte Abgabe von folgenden Zubereitungen verboten:

  1. 1. Zubereitungen von Codein, die außerdem keinen anderen Wirkstoff enthalten,
  1. 2. Zubereitungen des Anhanges III, sofern diese außerdem Stoffe ent­halten, deren wiederholte Abgabe nach dem Rezeptpflichtgesetz verboten ist,
  1. 3. Zubereitungen von Dihydrocodein,
  1. 4. Zubereitungen von Methaqualon,
  1. 5. Zubereitungen von Tramadol.

§ 37. (1) Unbeschadet des § 21 Abs. 1 darf für die Substitutions-Dauerverschreibung wahlweise auch das vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen aufgelegte vierteilige Formblatt (Teile I, II, III und IV) im Durchschreibeverfahren verwendet werden. Jede Verschrei­bung hat als Überschrift die Kennzeichnung „zur Substitu­tionsbehand­lung“ zu enthalten. Der Arzt hat den Beginn der Geltungsdauer, für den ein vor Ablauf des nächstfolgenden Monats liegender Tag vorzusehen ist, auf der Suchtgift-Dauerverschreibung zu vermerken.

(2) Unbeschadet des § 21 Abs. 4 und 5 dürfen für Suchtgift-Einzelverschreibungen im Rahmen der Substitutionsbehand­lung, welche nur in begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden dürfen, wahlweise auch die Formblätter gemäß § 36 Abs. 1 verwendet werden. Sie ha­ben eine die Ausstellung der Einzelverschreibung im be­treffenden Einzelfall rech­tfertigende Begründung zu enthalten. Der Arzt darf pro Einzelver­schreibung höchstens den Bedarf für drei Tage, den der Suchtkranke hinsichtlich des Substitutionsmittels hat, verord­nen. Eine Ablichtung der Einzelverschreibung ist von der Apo­theke nach Abgabe des Substi­tutionsmittels, spätestens am Ende des Folgemonats, dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu übersenden.

(3) Die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in fortlaufender Nummerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufgelegten Formblätter für die Suchtgift-Dauerverschreibung können, außer in Fällen begründeten Verdachts des Suchtgiftmissbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich ausgefolgt oder über Anforderung zugesendet werden. § 36 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(4) Die Teile I und II des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt. Sie sind bei der ersten Abgabe in der Apotheke zurückzubehalten und mit dem Stempel der Apotheke sowie einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Jede weitere Abgabe ist mit dem Tag der Abgabe und dem Kennzeichen des Expedierenden zu versehen. Die Teile I und II verbleiben in der Apotheke, wobei Teil I zu Verrechnungszwecken verwendet werden kann. Teil III verbleibt beim vidierenden Amtsarzt. Teil IV verbleibt beim Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen hat.

(5) § 36 Abs. 3 sowie die Verschreibungsvorschriften des § 19 gelten auch für die Sucht­gift-Dauerverschreibung mittels Formblattes gemäß § 37 Abs. 1. Vor Übergabe an die Apo­theke ist die Dauerverschreibung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen. Innerhalb der Geltungsdauer der Dauerverschreibung darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden.“

Rauch-Kallat

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