315. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst geändert wird
Auf Grund der §§ 25 bis 31, 144 und 275 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. II Nr. 433/1999, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. II Nr. 330/2004, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1“
2. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Diese Verordnung regelt für den Bereich des Bundesministeriums für Inneres
- 1. die Grundausbildung für den Exekutivdienst,
- 2. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a (dienstführende Beamte) im Exekutivdienst und
- 3. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 im Exekutivdienst.“
3. § 5 Abs. 2 bis 4 lauten:
„(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 2a ist, abgesehen von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(3) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 ist, abgesehen von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 8.16 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(4) Die für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 gemäß Z 8.16 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung muss auf Dienststellen mit exekutiver Außendiensttätigkeit zurückgelegt worden sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch eine andere Verwendung anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Gewinnung von spezifisch qualifiziertem Fachpersonal erforderlich ist. Dies ist insbesondere bei technischem und analytischem Fachpersonal der Fall.“
4. In § 5 Abs. 5 wird die Zahl „10a“ durch die Zahl „11“ ersetzt.
5. § 7 Abs. 4 lautet:
„(4) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter durch
- 1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
- 2. eine Karenz nach dem MSchG, dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
- 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz oder
- 4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979
an der Teilnahme zu diesem gehindert, so ist der Beamte zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.“
6. § 13 entfällt.
7. § 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Beamte der Verwendungsgruppe E 2b, E 2a oder E 1 des Justizwachdienstes oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine Planstelle des Exekutivdienstes im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ernannt werden, haben an einer mindestens sechsmonatigen Ausbildung teilzunehmen.“
8. § 14 Abs. 3 entfällt
9. In § 15 wird in Abs. 1 die Wortfolge „Sicherheitswach- und Kriminaldienst“ durch das Wort „Exekutivdienst“ ersetzt und es entfällt Abs. 2.
10. § 16 entfällt.
11. § 17 Abs. 2 entfällt.
12. § 26 lautet:
„Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 26. (1) Auf Beamte, die dem Besoldungsschema Wachebeamte angehören und die an Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppen W 2 (dienstführende Wachebeamte) und W 1 teilnehmen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
- 1. Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für dienstführende Wachebeamte ist, abgesehen vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung, von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 56.1. lit. a und 56.3. der Anlage 1 zum BDG 1979 abhängig.
- 2. Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 ist, abgesehen vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung, von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 55.1. lit. a und 55.2. der Anlage 1 zum BDG 1979 abhängig. Hinsichtlich der für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe W 1 gemäß Z 55.2. Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderlichen praktischen Verwendung gilt § 5 Abs. 4.
(2) Grundausbildungen für den Exekutivdienst oder für Wachebeamte im Bereich des Bundesministeriums für Inneres, die vor dem in Kraft treten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.“
13. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen für Beamte in Sonderverwendung
§ 26a. (1) Beamte der Verwendungsgruppe E 2a, die aufgrund des Absatzes 1 des § 16 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. II Nr. 433/1999, in der Fassung BGBl. II Nr. 333/2004, in Sonderverwendung stehen und die eine außerhalb ihrer Sonderverwendung liegende Funktion anstreben, haben einen höchstens vier Monate dauernden Ergänzungslehrgang zu besuchen, der mit einer Ergänzungsprüfung, die die in der Anlage 2 lit. C angeführten Prüfungsgegenstände zu enthalten hat, abzuschließen ist. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 finden Anwendung.
(2) Der Ergänzungslehrgang nach § 16 Abs. 1 hat insgesamt die Lehrgegenstände der Anlage 2 zu umfassen. Diese Lehrgänge sind inhaltlich den Erfordernissen entsprechend zu gestalten.“
14. Dem § 27 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Die §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 2 bis 5, 7 Abs. 4, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 26, 26a, der Titel dieser Verordnung sowie die Anlagen 1, 2 und 3 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Die §§ 13, 14 Abs. 3, 15 Abs. 2, 16, 17 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. September 2005 außer Kraft.
(5) Verweise auf Bundesgesetze beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung in Geltung befindliche Fassung.“
15. Die Anlage 1 erhält die Überschrift „GRUNDAUSBILDUNG FÜR DEN EXEKUTIVDIENST“ und es entfällt unter lit B, Punkt II, Z 7 (Prüfungsgegenstände-mündliche Prüfung) nach Verkehrsdienst der Klammerbegriff „(ausgenommen für weibliche Beamte im Kriminaldienst)“.
16. Die Anlage 2 wird durch die Anlage 2 dieser Verordnung ersetzt.
(Anlage 2 siehe Anlagen)
17. Die Anlage 3 wird durch die Anlage 3 dieser Verordnung ersetzt.
(Anlage 3 siehe Anlagen)
Anlage 2
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a
Anlage 3
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1
Prokop
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)