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BGBl II 235/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

235. Verordnung: Hinterlegungsgebühren-Verordnung

235. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die für die Hinterlegung von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Prospekt von Emittenten zu entrichtenden Gebühren (Hinterlegungsgebühren-Verordnung)

Auf Grund des § 7 Abs. 9 des Kapitalmarktgesetzes - KMG, BGBl. Nr. 625/1991 Art. I, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2005 sowie des § 75a Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2005, wird verordnet:

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die Parteien haben für jede Hinterlegung von Dokumenten gemäß den Bestimmungen des KMG und des BörseG die gemäß dem 2. Teil festgesetzten Gebühren zu entrichten.

§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem das entsprechende Dokument bei der FMA hinterlegt wird.

(2) Wenn die Gebühr nicht ohne weiteres entrichtet wird, ist sie durch einen abgesonderten Bescheid gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, vorzuschreiben.

(3) Soweit eine Gebührenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.

§ 3. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Tätigkeit jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 10. August 2005 in Kraft.

2. Teil

Gebühren

 

Euro

  1. 1. Hinterlegung von endgültigen Bedingungen des Basisprospektes (§ 7 Abs. 4 KMG) …………………………………………..

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  1. 2. Hinterlegung des endgültigen Emissionspreises und des Emissionsvolumens (§ 7 Abs. 5 KMG) ……………………………...

35

  1. 3. Hinterlegung des Dokuments über die veröffentlichten oder dem Publikum zur Verfügung gestellten Informationen (§ 75a Abs. 2 BörseG) …………………………………………………

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Pribil Traumüller

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