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BGBl II 215/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

215. Verordnung: Änderung der Zollrechts-Durchführungsverordnung

215. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Zollrechts-Durchführungsverordnung geändert wird

Aufgrund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 (ZollR-DG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Zollrechts-Durchführungsverordnung BGBl. II Nr. 184/2004 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 3 lautet:

  1. „3. im Bereich des Zollamtes Eisenstadt: Zollstellen Nickelsdorf und Heiligenkreuz;“.

2. Die Überschrift zum Abschnitt B lautet:

„Abschnitt B

Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG), Amtsplatz (§ 11 ZollR-DG), Zollstraßen (§ 20 Abs. 2 Z 3 ZollR-DG) und Zollflugplätze (§ 31 Abs. 1 Z 1 ZollR-DG)“

3. Es wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG)

§ 3a. (1) In anderen als in § 10 Abs. 2 ZollR-DG genannten Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten die Gestellung und Abfertigung von Waren auf dem Amtsplatz zulassen, wenn dies hinsichtlich des erforderlichen Personalaufwandes vertretbar ist.

(2) Die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten kann nach Maßgabe des § 11 Abs. 7 und 8 ZollR-DG auch außerhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle erfolgen.“

4. Im § 15 lauten die Ziffern 2 und 3:

  1. „2. in einer im Informatikverfahren abgegebenen Zollanmeldung oder
  1. 3. im Fall des Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK in der Meldung an das Zollamt Wels oder“

5. Im § 15 erhalten die bisherigen Ziffern 3 und 4 die Bezeichnung Ziffer 4 und 5.

6. § 16 lautet:

§ 16. Der Antrag in der Meldung nach § 15 Z 3 ist erst dann zulässig, wenn die Ware am zugelassenen Warenort eingetroffen und in der Buchführung angeschrieben ist.“

7. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) In einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach § 15 Z 4 sind von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware mittels Fernkopie an das Zollamt Wels zu übermitteln."

8. Der bisherige § 17 Abs. 2 entfällt.

9. Der bisherige § 17 Abs. 3 erhält die Bezeichnung § 17 Abs. 2 und lautet:

„(2) In einer Meldung (§ 15 Z 3) gestellte Anträge, ausgenommen Zollplafondanträge, sind vom Begünstigten am Tag der Anschreibung in der Buchführung mittels Fernkopie an das Zollamt Wels zu übermitteln.“

10. § 18 lautet:

§ 18. Die Meldung nach § 15 Z 3 kann auch im Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Anmeldung abgegeben werden. In diesem Fall gilt der Antrag erst in diesem Zeitpunkt als gestellt.“

11. § 19 lautet:

§ 19. Das Zollamt Wels hat alle eingehenden

  1. 1. Zollkontingentanträge an die Europäische Kommission - im Folgenden: Kommission - zu übermitteln, es sei denn, dass die Kommission die Erschöpfung des Kontingents bekannt gegeben hat;

2. Zollplafondanträge in Evidenz zu nehmen und der Kommission zu den von dieser bekannt gegebenen Zeitpunkten zu melden.“

12. § 21 lautet:

§ 21. Zollkontingentanträge, bei denen auf Grund der Kontingenterschöpfung der Kontingentzollsatz nicht oder nur teilweise zur Anwendung kommt, sind vom Zollamt Wels in Evidenz zu nehmen, wenn die Antragstellung vor der Veröffentlichung der Erschöpfung in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs erfolgt ist. Die Evidenznahme ist vom Zollamt Wels im Rahmen der Nacherhebung oder bei Anträgen gemäß § 15 Z 3 dem Antragsteller bekannt zu geben, ansonsten in der Zollanmeldung zu vermerken. Wird ein bereits erschöpftes Zollkontingent wieder eröffnet, sind Kontingentanträge, die vom Zollamt Wels in Evidenz genommen wurden, von Amts wegen vor der jeweiligen Ziehung an die Kommission zu übermitteln.“

13. § 23 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Im Falle des Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK sind diese Angaben in die Meldung an das Zollamt Wels aufzunehmen.“

14. § 23 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Zollanmeldung oder die Meldung ist in gleicher Weise wie jene mit Zollkontingent- oder Zollplafondanträgen an das Zollamt Wels zu übermitteln (§ 17 Abs. 1 bis 2), wobei jedoch im Falle des Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK die Meldung stets am Tag der Anschreibung in der Buchführung zu übermitteln ist.“

15. § 23 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Meldung nach Abs. 2 unterbleibt bei Zollanmeldungen nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK, sofern die in der die gemeinschaftliche Überwachung anordnenden Verordnung festgelegte Frist nicht kürzer ist als die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist.“

16. § 23 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Zollamt Wels hat alle eingehenden Zollanmeldungen oder Meldungen in Evidenz zu nehmen und die jeweiligen Gesamtmengen zu den festgelegten Zeitpunkten der Kommission zu melden.“

17. § 25 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Titel I, soweit der Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Anwendungsgebiet gestellt wird;“

18. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 1 und 4 ist nicht erforderlich für Waren, die zum Verkauf in Commissary shops an zutrittsberechtigte Personen bestimmt sind.“

19. Nach § 26 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch anderer als in Abs. 3 genannter Angehöriger internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet hinsichtlich folgender, in den jeweiligen Amtssitzabkommen enthaltener Befreiungen für:

  1. 1. Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe (Hausrat im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c erster Anstrich bzw. Buchstabe d ZBefrVO) in einem oder mehreren getrennten Transporten innerhalb von 12 Monaten seit dem ersten Dienstantritt,
  1. 2. nach Ablauf der in Z 1 genannten Frist notwendige Ergänzungen des Hausrates im Sinne von Z 1.“

20. Im § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bis zum Ablauf des 31.12.2005 gelten bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes, sofern die Anmeldung außerhalb eines Informatikverfahrens abgegeben wird, die Bestimmungen des § 15 Z 2 und des § 17 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 184/2004. Die §§ 25 und 26 der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Grasser

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