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BGBl II 214/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

214. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter

214. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter geändert wird

Auf Grund der §§ 2, 11, 14, 24b und 24c des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2003 wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung - GGBV), BGBl. II Nr. 303/1999 wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten

§ 1

Sachgebiete, Organisation

§ 2

Anerkennung der Schulungsveranstalter

§ 3

Qualifikationen des Veranstalters

§ 4

Dauer der Schulungen

§ 5

Qualifikationen des Lehrpersonals

§ 6

Lehrmittel

§ 7

Teilnehmerzahl

§ 8

Sprache

§ 9

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

§ 10

Erteilung oder Verlängerung des Nachweises über die Gefahrgutbeauftragtenschulung

§ 11

Prüfungen nach der Erstschulung

§ 12

Durchführung der Prüfung

§ 13

Prüfungen nach der Fortbildungsschulung

§ 14

Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber / Arbeitgeberinnen

2. Abschnitt

Schulung der Gefahrgutlenker

§ 15

Anerkennung der Lehrgänge

§ 16

Qualifikationen des Veranstalters

§ 17

Dauer der Lehrgänge

§ 18

Qualifikationen des Lehrpersonals

§ 19

Lehrmittel

§ 20

Teilnehmerzahl

§ 21

Sprache

§ 22

Durchführung der Lehrgänge, Kontrollen

§ 23

Erteilung oder Verlängerung der Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung

§ 23a

Prüfungen nach der Erstschulung

§ 23b

Prüfungen nach der Auffrischungsschulung

§ 24

Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber / Arbeitgeberinnen

3. Abschnitt

Schulung an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und auf der Schiene beteiligter anderer Personen

§ 25

Beförderung auf der Straße

§ 26

Beförderung auf der Schiene

4. Abschnitt

Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen

§ 27

Geltung, Organisation

§ 28

Anerkennung der Schulungsveranstalter

§ 29

Qualifikationen des Veranstalters

§ 30

Dauer der Schulungen

§ 31

Qualifikationen des Lehrpersonals

§ 32

Lehrmittel

§ 33

Teilnehmerzahl

§ 34

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

§ 35

Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer

§ 36

Prüfungen

§ 37

Durchführung der Prüfung

5. Abschnitt

Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen

§ 38

Geltung, Organisation

§ 39

Anerkennung der Schulungsveranstalter

§ 40

Qualifikationen des Veranstalters

§ 41

Dauer der Schulungen

§ 42

Qualifikationen des Lehrpersonals

§ 43

Lehrmittel

§ 44

Teilnehmerzahl

§ 45

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

§ 46

Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer

§ 47

Prüfungen

§ 48

Durchführung der Prüfung

6. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

§ 49

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

§ 50

In-Kraft-Treten“

2. § 2 Abs. 2 Z 4 entfällt. Die Z 5 und 6 erhalten die Bezeichnung „4“ und „5“.

3. § 2 Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. Angaben zur Schulung der Berichtserstellung gemäß § 11 Abs. 8 GGBG,“

4. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich der Angaben im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 11 Abs. 7 GGBG:

  1. 1. Änderung des Namens des Veranstalters,
  1. 2. Änderung des Umfangs der Anerkennung,
  1. 3. Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 11 Abs. 7 GGBG aufscheinen, und
  1. 4. Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.“

5. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Schulungsprogrammen der Erstschulung für

  1. 1. auf eine der Ziffern des § 11 Abs. 3 eingeschränkte Prüfungen oder
  1. 2. Inhaber gültiger Gefahrgut-Lenkerbescheinigungen oder
  1. 3. mehrjährig in einer dem Gefahrgutbeauftragten vergleichbaren Funktion in Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG Tätige oder
  1. 4. Sachverständige gemäß § 26 GGBG oder
  1. 5. Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e-Learning

können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.“

6. § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.“

7. § 6 lautet:

§ 6. Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

  1. 1. Vorschriftenmaterial,
  1. 2. schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,
  1. 3. Begleitpapiere und
  1. 4. audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.“

8. § 9 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Ist die Anerkennung erloschen, so sind die Verzeichnisse dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke sowie zur Ausstellung von Duplikaten der Nachweise, deren Ausfertigungen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzubereiten sind, zu übersenden.“

9. § 9 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Landeshauptmann kann die Behebung von Mängeln verfügen. Seinen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Die Anerkennung ist ganz oder hinsichtlich einzelner Schulungen zu widerrufen, wenn der anerkannte Schulungsveranstalter

  1. 1. nicht mehr vertrauenswürdig ist oder
  1. 2. nicht mehr über qualifiziertes Lehrpersonal verfügt oder
  1. 3. hinsichtlich seiner Schulungsräumlichkeiten und Lehrmittel die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt oder
  1. 4. die Bestimmungen des Anerkennungsbescheids nicht einhält oder
  1. 5. zulässt, dass Prüfungen bei ihm nicht gemäß den Bestimmungen des GGBG und dieser Verordnung durchgeführt werden.“

10. § 10 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben des GGBG und der gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften, erfolgreich abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner sowie Unterlagen gemäß § 6 Z 2.“

11. § 11 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Abs. 6 Z 2 durch mündliche Fragen ergänzt. Die Prüfung umfasst

  1. 1. mindestens 20 Fragen mit direkter Antwort für den allgemeinen und einen besonderen Teil, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl insgesamt 100 Punkte und die Dauer der Prüfung insgesamt 120 Minuten beträgt, sowie
  1. 2. mindestens 10 Fragen mit direkter Antwort für jeden weiteren besonderen Teil, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl für jeden weiteren besonderen Teil 60 Punkte und die Dauer der Prüfung für jeden weiteren besonderen Teil 90 Minuten beträgt.

(5) Im Rahmen der Prüfung gemäß Abs. 4 hat jeder Teilnehmer auch mindestens ein Fallbeispiel für jeden besonderen Teil zu einem die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 3 GGBG betreffenden Thema zu bearbeiten. Die erreichbare Höchstpunktezahl erhöht sich dadurch für jeden besonderen Teil um 20 Punkte.“

12. § 11 Abs. 7 erster Satz lautet:

„(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Liste von Prüfungssachverständigen zu führen, in die Personen aus nachstehenden Gruppen aufgenommen werden dürfen:“

13. In § 11 Abs. 8 Z 1 und in § 12 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

14. § 11 Abs. 8 Z 4 lautet:

  1. „4. Personal des Schulungsveranstalters, bei dem die Teilnehmer geschult wurden, ist nicht zu entsenden. Weiters hat die Entsendung des in Aussicht genommenen Prüfungssachverständigen zu unterbleiben, wenn nach der Mitteilung und rechtzeitig vor der Entsendung Umstände glaubhaft gemacht werden, welche seine Unbefangenheit in Zweifel stellen. Ist die Entsendung eines anderen Prüfungssachverständigen für die bestimmte Prüfung nicht möglich, so muss die Prüfung zu einem neuen Termin gemäß § 12 durchgeführt werden.“

15. § 12 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin, Art, Ort und Zeit der Prüfung sowie ein aktuelles Verzeichnis seines Lehrpersonals und“

16. § 12 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Schulungsveranstalter darf die Prüfung, sofern eine Gesamtzahl von 25 Teilnehmern dadurch nicht überschritten wird, zusätzlich auch für Schulungsteilnehmer anderer Veranstalter durchführen. In einem solchen Fall hat er auch mitzuteilen, inwieweit Verpflichtungen gemäß Abs. 2 von dem (den) anderen Veranstalter(n) wahrgenommen werden.“

17. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat

  1. 1. den Anforderungen des § 11 entsprechende Prüfungsbogen für die schriftliche Prüfung zu erstellen, wobei die Fragen mit ihrem Punktewert zu versehen und um die erforderlichen Fallbeispiele zu ergänzen sind,
  1. 2. einen Prüfungssachverständigen aus der Liste gemäß § 11 Abs. 7 für die Entsendung auszuwählen, sowie
  1. 3. für jeden Teilnehmer die Ausfertigung eines Schulungsnachweises gemäß § 11 Abs. 5 GGBG vorzubereiten und dem Schulungsveranstalter zur Verfügung zu stellen.“

18. In § 12 Abs. 5 wird eine neue Z 7 eingefügt. Z 5 bis 7 lauten:

  1. „5. die Leistungen der Teilnehmer gemäß § 11 Abs. 6 zu beurteilen,
  1. 6. gegebenenfalls eine Mindestfrist zwischen zwei und vier Wochen für das nochmalige Antreten gemäß § 10 Abs. 3 festzulegen und
  1. 7. zu korrigierende oder nicht auszustellende Schulungsnachweise dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen.“

19. § 12 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Kosten gemäß Abs. 2 Z 3 schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Aufwand und Mühewaltung zu leisten ist. Diese beträgt

1.

je Prüfung …………………………………………………………..

150 Euro

 

und

  

2.

zusätzlich je Teilnehmer und Prüfung

  
 

a) für den allgemeinen Teil und einen besonderen Teil ……………

10 Euro,

 

b) für den allgemeinen Teil und zwei besondere Teile …………….

15 Euro,

 

c) für den allgemeinen Teil und drei besondere Teile ……………..

20 Euro,

 

d) für einen besonderen Teil ……………………………………….

5 Euro

 

und

 
 

e) für zwei besondere Teile …………………………………………

10 Euro.

Bei an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen abgehaltenen Prüfungen erhöhen sich die Beträge in Z 1 und 2 jeweils um 50 %.“

20. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Prüfungen gemäß Abs. 1 und deren Durchführung gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12. Jedoch ist

  1. 1. abweichend von § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl und Dauer der Prüfung vorzusehen und für Auswahl und Anzahl der Fragen zugrunde zu legen,
  1. 2. abweichend von § 11 Abs. 5 kein Fallbeispiel zu bearbeiten und
  1. 3. abweichend von § 12 Abs. 6 eine Vergütung in der Höhe von jeweils 80% der in § 12 Abs. 6 Z 1 und 2 angeführten Beträge zu leisten.

21. § 15 Abs. 2 Z 4 entfällt. Die Z 5 und 6 erhalten die Bezeichnung „4“ und „5“.

22. § 15 Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. Durchführung der persönlichen praktischen Übungen, insbesondere der Löschübungen mit dem Feuerlöscher,“

23. § 15 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung der Lehrgänge erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 14 Abs. 3 GGBG:

  1. 1. Änderung des Namens des Veranstalters,
  1. 2. Änderung des Umfangs der Anerkennung,
  1. 3. Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 14 Abs. 3 GGBG aufscheinen, und
  1. 4. Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.“

24. § 17 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2. Auffrischungsschulung…….…........................ 2 Tage,

davon 8 UE Theorie für den Basiskurs, 2 UE praktische Übungen sowie eine dem jeweiligen Auffrischungsbedarf entsprechende Anzahl von UE Theorie für die Aufbaukurse Tanks, Klasse 1 und Klasse 7.“

25. §17 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.“

26. § 19 lautet:

§ 19. Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

  1. 1. Vorschriftenmaterial,
  1. 2. schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,
  1. 3. Begleitpapiere,
  1. 4. Feuerlöscher und bei Zwischenfällen erforderliche andere Ausstattungsgegenstände und
  1. 5. audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.“

27. § 22 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 4 mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und, soweit dies in § 14 GGBG vorgesehen ist, ohne Aufforderung in der vorgeschriebenen Art und Weise zu übermitteln, sonst auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die Verzeichnisse dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke und zur Ausstellung von Duplikaten der Bescheinigungen gemäß § 23 zu übersenden.“

28. § 22 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Landeshauptmann kann die Behebung von Mängeln verfügen. Seinen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Die Anerkennung ist ganz oder hinsichtlich einzelner Lehrgänge zu widerrufen, wenn der anerkannte Lehrgangsveranstalter

  1. 1. nicht mehr vertrauenswürdig ist oder
  1. 2. nicht mehr über qualifiziertes Lehrpersonal verfügt oder
  1. 3. hinsichtlich seiner Schulungsräumlichkeiten und Lehrmittel die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt oder
  1. 4. die Bestimmungen des Anerkennungsbescheids nicht einhält oder
  1. 5. zulässt, dass Prüfungen bei ihm nicht gemäß den Bestimmungen des GGBG und dieser Verordnung durchgeführt werden.“

29. Nach § 23 werden folgende §§ 23a und 23b samt Überschriften eingefügt:

„Prüfungen nach der Erstschulung

§ 23a. (1) Nach Abschluss der Erstschulung ist vom Lehrpersonal des Schulungsveranstalters eine Prüfung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG angeführten Vorschriften durchzuführen.

(2) Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Abs. 3 Z 2 durch mündliche Fragen ergänzt. Sie umfasst

  1. 1. für den Basiskurs 25 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 100 Punkte und die Dauer der Prüfung 50 Minuten beträgt und
  1. 2. für jeden Aufbaukurs 15 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 60 Punkte und die Dauer der Prüfung 30 Minuten beträgt.

(3) Die Prüfung gilt für den Basiskurs und für jeden Aufbaukurs als bestanden, wenn der Teilnehmer jeweils

  1. 1. mindestens 80 % der Höchstpunktezahl erreicht oder
  1. 2. mindestens 60 % der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Z 1 entsprechenden Kenntnisstand nachweist.

Prüfungen nach der Auffrischungsschulung

§ 23b. Nach Abschluss der Auffrischungsschulung ist eine Prüfung nach dem Verfahren des § 23a mit der Maßgabe durchzuführen, dass für Auswahl und Anzahl der Fragen eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl zugrunde gelegt wird.“

30. Der 3. Abschnitt lautet:

„3. Abschnitt

Schulung an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und auf der Schiene beteiligter anderer Personen

Beförderung auf der Straße

§ 25. Fällt eine in den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulung nicht unter die vorstehenden Abschnitte dieser Verordnung und wird sie nicht vom Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 GGBG durchgeführt oder überwacht, so hat sie durch Lehrpersonal zu erfolgen, dessen Qualifikationen jenen der §§ 5 oder 18 entsprechen.

Beförderung auf der Schiene

§ 26. Fällt eine in den gemäß § 2 Z 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulung nicht unter den 1. Abschnitt dieser Verordnung und wird sie nicht vom Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 GGBG durchgeführt oder überwacht, so hat sie durch Lehrpersonal zu erfolgen, dessen Qualifikationen jenen des § 5 entsprechen.“

31. Der bisherige „4. Abschnitt“ erhält die Bezeichnung „6. Abschnitt“, und es werden nach dem 3. Abschnitt die folgenden neuen Abschnitte 4. und 5. eingefügt:

„4. Abschnitt

Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen

Geltung, Organisation

§ 27. (1) Dieser Abschnitt gilt für die in den gemäß § 2 Z 4 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulung.

(2) Die Schulung umfasst Erstschulungen und Wiederholungsschulungen.

(3) Über die erfolgreiche Absolvierung der Erstschulung ist ein Zeugnis mit auf drei Jahre befristeter Geltung auszustellen. Das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.

(4) Wird erfolgreich eine Wiederholungsschulung absolviert, so wird die Geltungsdauer des Zeugnisses gemäß § 35 Abs. 5 verlängert. Das neue Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.

(5) Die Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 24b GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt als erteilt für

  1. 1. Lehrgänge, die der STCW - Verordnung, BGBl. II Nr. 228/2000 unterliegen und
  1. 2. Lehrgänge, in denen an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligte Personen von einer ihrem Unternehmen angehörenden Person geschult werden, die über ein gültiges Zeugnis über die Schulung gemäß diesem Abschnitt verfügt

Für alle anderen Lehrgänge hat die Anerkennung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.

Anerkennung der Schulungsveranstalter

§ 28. (1) Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter § 27 Abs. 5 Z 1 und 2 fallen, für Personal von an der Beförderung gefährlicher Güter mit nachstehenden Tätigkeiten Beteiligten

  1. 1. Einstufen,
  1. 2. Verpacken,
  1. 3. Beschriften, Markieren, Kennzeichnen und Plakatieren,
  1. 4. Be- und Entladen von Cargo Transport Units (CTU),
  1. 5. Ausfertigen von Beförderungsdokumenten,
  1. 6. Anbieten zur Beförderung,
  1. 7. Annehmen zur Beförderung,
  1. 8. Umgang mit den Gütern während der Beförderung,
  1. 9. Ausarbeiten von Lade- / Stauplänen,
  1. 10. Laden auf Schiffe und Löschen von diesen,
  1. 11. Befördern,
  1. 12. Durchsetzen oder Überwachen oder Überprüfen der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und Regelungen und
  1. 13. sonstige Tätigkeiten.

(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
  1. 2. den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfassten Schulungen (Erstschulungen, Wiederholungsschulungen, Personengruppen),
  1. 3. die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,
  1. 4. die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Zeugnisse zeichnungsberechtigt sind und
  1. 5. gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.

(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:

  1. 1. Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,
  1. 2. detaillierte(s) Schulungsprogramm(e) samt Lehrplänen und Zeitplänen,
  1. 3. Lehrmittel,
  1. 4. Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache,
  1. 5. Katalog der Prüfungsfragen und
  1. 6. ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind.

(4) Der Veranstalter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 24b GGBG:

  1. 1. Änderung des Namens des Veranstalters,
  1. 2. Änderung des Umfangs der Anerkennung und
  1. 3. Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 24b GGBG aufscheinen, und
  1. 4. Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.

Qualifikationen des Veranstalters

§ 29. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:

  1. 1. Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 und
  1. 2. Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 24b Abs. 2 GGBG.

Dauer der Schulungen

§ 30. (1) Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):

1.

Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 28 Abs. 1 Z 6, 7, 9, 11 oder 12 genannte einschließen............................................................................

32 UE,

2.

Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 28 Abs. 1 sonst genannte einschließen........................................................................................................

8 UE,

3.

Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 1 .............................................

16 UE und

4.

Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 2..............................................

4 UE.

(2) Schulungsprogrammen der Erstschulung für

  1. 1. Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e-Learning oder
  1. 2. Personal, aus dessen Aufgabenbereich und Grad der Verantwortlichkeit sich ein eingeschränktes Ausbildungserfordernis ergibt,

können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.

(3) Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden.

(4) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.

Qualifikationen des Lehrpersonals

§ 31. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Lehrpersonals zu erbringen:

  1. 1. ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen Schulungen vorgeschriebenen Themen auf Grund einer einschlägigen Ausbildung in einem relevanten Sachgebiet oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis der Schulung oder sonstigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr und
  1. 2. entsprechende Befähigung für die Erwachsenenbildung.

Lehrmittel

§ 32. Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

  1. 1. Vorschriftenmaterial,
  1. 2. schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,
  1. 3. Begleitpapiere und
  1. 4. audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.

Teilnehmerzahl

§ 33. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrunde zu legen. Schulungen mit einer um bis zu 15 Teilnehmer höheren Teilnehmerzahl können jedoch anerkannt werden, sofern nachgewiesen wird, dass dieser Abweichung, insbesondere bei den persönlichen praktischen Übungen, Rechnung getragen wird durch

  1. 1. höhere als die in § 30 genannten Zeitansätze oder
  1. 2. einen Stationsbetrieb oder
  1. 3. andere geeignete organisatorische Maßnahmen.

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

§ 34. (1) Der Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, dass

  1. 1. Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,
  1. 2. Personen nicht unzumutbar belästigt werden und
  1. 3. die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.

(2) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.

(3) Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Schulungen mit folgenden Angaben zu führen:

  1. 1. Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer,
  1. 2. absolvierte Schulungen einschließlich durchgeführter Prüfungen,
  1. 3. ausgestellte Zeugnisse (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und
  1. 4. Verlängerungen der Geltungsdauer mit Ablaufdatum.

(4) Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 3 mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden.

Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer

§ 35. (1) Die Ausstellung des Zeugnisses oder Verlängerung seiner Geltungsdauer hat nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (§ 27) durchgeführten Schulung zu erfolgen.

(2) Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer

  1. 1. die Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und
  1. 2. die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben der gemäß § 2 Z 4 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften, abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner sowie Unterlagen gemäß § 32 Z 2.

(3) Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist das Zeugnis nicht auszustellen oder seine Geltungsdauer nicht zu verlängern. Der Teilnehmer darf ohne neuerliche Schulung ein zweites Mal zur Prüfung antreten.

(4) Für die Gültigkeitsdauer des Zeugnisses ist das Datum der Prüfung der Erstschulung maßgebend.

(5) Hat der Inhaber des Zeugnisses innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Wiederholungsschulung erfolgreich teilgenommen (Abs. 2), so ist das Zeugnis um drei Jahre, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes der Geltungsdauer, zu verlängern. Hat der Inhaber des Zeugnisses mehr als ein Jahr vor dem Datum des Ablaufs der Geltungsdauer erfolgreich an einer solchen Wiederholungsschulung teilgenommen, so ist das Zeugnis um drei Jahre, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Wiederholungsschulung, zu verlängern.

Prüfungen

§ 36. (1) Nach Abschluss der Schulung ist vom Lehrpersonal des Veranstalters eine Prüfung durchzuführen, in welcher der Schulungsteilnehmer nachzuweisen hat, dass er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit der ihn betreffenden Personengruppe erforderlich sind, sowie im Falle der Wiederholungsschulung, dass er sich mit seinen Kenntnissen auf dem aktuellen Stand befindet.

(2) Die Prüfung muss den Aspekten angepasst sein, mit denen die betreffende Personengruppe auf Grund der gemäß § 2 Z 4 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften mindestens vertraut sein muss.

(3) Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Abs. 4 Z 2 durch eine mündliche Prüfung ergänzt. Sie umfasst

  1. 1. bei der Prüfung nach der Erstschulung mindestens 20 Fragen mit direkter Antwort und bis zu fünf weitere Fragen mit zur Auswahl stehenden Antworten, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl insgesamt 100 Punkte und die Dauer der Prüfung insgesamt 120 Minuten beträgt und
  1. 2. bei der Prüfung nach der Wiederholungsschulung Fragen, deren Auswahl und Anzahl eine erreichbare Höchstpunktezahl von insgesamt 50 Punkten und eine Prüfungsdauer von 60 Minuten zugrunde liegt.

(4) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Teilnehmer jeweils

  1. 1. mindestens 80% der Höchstpunktezahl erreicht oder
  1. 2. mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Z 1 entsprechenden Kenntnisstand nachweist.

Durchführung der Prüfung

§ 37. Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung

  1. 1. die zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,
  1. 2. für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
  1. 3. die Kosten der Prüfung zu tragen.

5. Abschnitt

Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen

Geltung, Organisation

§ 38. (1) Die in den gemäß § 2 Z 5 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften für die darin genannten Personengruppen vorgeschriebene Ausbildung umfasst Erstschulungen und Wiederholungsschulungen.

(2) Über die erfolgreiche Absolvierung der Erstschulung ist ein Zeugnis mit auf 24 Monate befristeter Geltung auszustellen. Das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein. Das Zeugnis und die darin enthaltenen Eintragungen dürfen auch in englischer Sprache verfasst sein.

(3) Wird erfolgreich eine Wiederholungsschulung absolviert, so wird die Geltungsdauer des Zeugnisses gemäß § 46 Abs. 5 verlängert. Das neue Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.

(4) Die Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die gemäß § 24c GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt für Lehrgänge als erteilt, die

  1. 1. im Rahmen von Programmen der Luftfahrtunternehmer für die Schulung ihres Personals oder des Personals von in ihrem Namen handelnden Unternehmen gemäß AOCV, BGBl. II Nr. 425/2004 idF BGBl. II Nr. 528/2004 genehmigt worden sind oder
  1. 2. von einer Ausbildungsbewilligung gemäß § 42 Luftfahrtgesetz erfasst sind.

Für alle anderen Lehrgänge hat die Anerkennung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.

Anerkennung der Schulungsveranstalter

§ 39. (1) Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter § 38 Abs. 4 Z 1 oder 2 fallen, für Personal, das:

  1. 1. bei Absendern von Gefahrgut und Agenten solcher Absender entsprechend tätig ist oder
  1. 2. bei Verpackern von Gefahrgut entsprechend tätig ist oder
  1. 3. bei Spediteuren an der Behandlung von Gefahrgut beteiligt ist oder
  1. 4. bei Spediteuren an der Behandlung von Fracht (andere als Gefahrgut) beteiligt ist oder
  1. 5. bei Spediteuren an der Handhabung, Lagerung und Verladung von Fracht beteiligt ist oder
  1. 6. bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten mit der Gefahrgutannahme befasst ist oder
  1. 7. bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten mit der Frachtannahme (andere als Gefahrgut) befasst ist oder
  1. 8. bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten für die Handhabung, Lagerung und Verladung von Fracht und Gepäck verantwortlich ist oder
  1. 9. bei der Passagierabfertigung tätig ist oder
  1. 10. zur Flugbesatzung gehört und mit der Beladeplanung befasst ist oder
  1. 11. zur Besatzung (andere als Flugbesatzung) gehört oder
  1. 12. zum Sicherungspersonal gehört und mit der Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck sowie von Fracht befasst ist.

(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
  1. 2. den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfassten Schulungen (Erstschulungen, Wiederholungsschulungen, Personengruppen),
  1. 3. die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,
  1. 4. die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Zeugnisse zeichnungsberechtigt sind und
  1. 5. gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.

(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:

  1. 1. Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,
  1. 2. detaillierte(s) Schulungsprogramm(e) samt Lehrplänen, Zeitplänen und Prüfungsprogrammen,
  1. 3. Lehrmittel, bei e-Learning: entsprechendes Lernprogramm,
  1. 4. Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache.

(4) Der Veranstalter hat der Behörde, die den Anerkennungsbescheid erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 24c GGBG:

  1. 1. Änderung des Namens des Veranstalters,
  1. 2. Änderung des Umfangs der Anerkennung und
  1. 3. Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 24c GGBG aufscheinen, und
  1. 4. Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.

Qualifikationen des Veranstalters

§ 40. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:

  1. 1. Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 und
  1. 2. Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 24c Abs. 2 GGBG.

Dauer der Schulungen

§ 41. (1) Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):

1.

Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 39 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 genannte einschließen.......................................................................................

32 UE,

2.

Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 39 Abs. 1 sonst genannte einschließen........................................................................................................

16 UE,

3.

Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 1 .............................................

16 UE und

4.

Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 2..............................................

8 UE.

(2) Schulungsprogrammen für

  1. 1. Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e - Learning oder
  1. 2. Personal, aus dessen Aufgabenbereich und Grad der Verantwortlichkeit sich ein eingeschränktes Ausbildungserfordernis ergibt,

können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.

(3) Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden.

(4) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.

Qualifikationen des Lehrpersonals

§ 42. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Lehrpersonals zu erbringen:

  1. 1. ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen Schulungen vorgeschriebenen Themen auf Grund einer einschlägigen Ausbildung in einem relevanten Sachgebiet oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis der Schulung oder sonstigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr und
  1. 2. entsprechende Befähigung für die Erwachsenenbildung.

Lehrmittel

§ 43. Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

  1. 1. Vorschriftenmaterial,
  1. 2. schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,
  1. 3. Begleitpapiere und
  1. 4. audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.

Teilnehmerzahl

§ 44. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrunde zu legen. Schulungen mit einer um bis zu 15 Teilnehmer höheren Teilnehmerzahl können jedoch anerkannt werden, sofern nachgewiesen wird, dass dieser Abweichung, insbesondere bei den persönlichen praktischen Übungen, Rechnung getragen wird durch

  1. 1. höhere als die in § 41 genannten Zeitansätze oder
  1. 2. einen Stationsbetrieb oder
  1. 3. andere geeignete organisatorische Maßnahmen.

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

§ 45. (1) Der Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, dass

  1. 1. Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,
  1. 2. Personen nicht unzumutbar belästigt werden und
  1. 3. die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.

(2) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.

(3) Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Schulungen mit folgenden Angaben zu führen:

  1. 1. Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit,
  1. 2. absolvierte Schulungen einschließlich durchgeführter Prüfungen,
  1. 3. ausgestellte Zeugnisse (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und
  1. 4. Verlängerungen der Geltungsdauer mit Ablaufdatum.

(4) Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 3 mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

(5) Der Veranstalter hat Informationen über Termin und Ort von Schulungen möglichst umgehend nach deren Festlegung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung zu stellen. Dieser kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden.

Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer

§ 46. (1) Die Ausstellung des Zeugnisses oder Verlängerung seiner Geltungsdauer hat nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (§ 38) durchgeführten Schulung zu erfolgen.

(2) Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer

  1. 1. die Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und
  1. 2. die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben der gemäß § 2 Z 5 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften oder der Vorschriften, welche diese Vorschriften übernehmen und ergänzen, abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner sowie Unterlagen gemäß § 43 Z 2.

(3) Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist das Zeugnis nicht auszustellen oder seine Geltungsdauer nicht zu verlängern. Der Teilnehmer darf ohne neuerliche Schulung ein zweites Mal zur Prüfung antreten.

(4) Für die Gültigkeitsdauer des Zeugnisses ist das Datum der Prüfung der Erstschulung maßgebend.

(5) Hat der Inhaber des Zeugnisses innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Wiederholungsschulung erfolgreich teilgenommen (Abs. 2), so ist das Zeugnis um 24 Monate, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes der Geltungsdauer, zu verlängern. Hat der Inhaber des Zeugnisses mehr als sechs Monate vor dem Datum des Ablaufs der Geltungsdauer erfolgreich an einer solchen Wiederholungsschulung teilgenommen, so ist das Zeugnis um 24 Monate, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Wiederholungsschulung, zu verlängern.

Prüfungen

§ 47. (1) Nach Abschluss der Schulung ist eine schriftliche Prüfung oder ein rechnergesteuerter genehmigter Abschlusstest durchzuführen, worin der Schulungsteilnehmer nachzuweisen hat, dass er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit der ihn betreffenden Personengruppe (§ 39 Abs. 1) erforderlich sind, sowie im Falle der Wiederholungsschulung, dass er sich mit seinen Kenntnissen auf dem aktuellen Stand befindet.

(2) Die Prüfung muss den Aspekten angepasst sein, mit denen die betreffende Personengruppe auf Grund der gemäß § 2 Z 5 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften mindestens vertraut sein muss.

(3) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 80% einer zu erreichenden Höchstpunktezahl erreicht werden.

Durchführung der Prüfung

§ 48. Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung

  1. 1. für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
  1. 2. die Kosten der Prüfung zu tragen.“

32. Der 6. Abschnitt lautet:

„6. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

§ 49. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG , ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18 unter der Notifikationsnummer 2004/263/A notifiziert.

In-Kraft-Treten

§ 50. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.“

Gorbach

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