201. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes
Auf Grund des § 82 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2005, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet:
§ 1. Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Exekutivbediensteten,
- 1. für Polizei-/Fachinspektionsleiter und deren Stellvertreter, Kommandanten, Stellvertreter, Referatsleiter, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter eines Stadt- oder Bezirkspolizeikommandos, Abteilungsleiter, Stellvertreter sowie die weiteren den Assistenzbereichen, Ermittlungsbereichen und Fachbereichen eines Landeskriminalamtes oder einer Landesverkehrsabteilung unmittelbar vorgesetzten Beamten der Verwendungsgruppe E1 (W1), Kommandant, Stellvertreter und Standortkommandanten des EKO Cobra und der Abteilung für Sondereinheiten im Landespolizeikommando Wien, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter der Landeskriminalämter, der Landesverkehrsabteilungen, der Abteilung für Sondereinheiten beim Landespolizeikommando Wien und des EKO Cobra, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, sowie für alle Exekutivbediensteten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, 9,13% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V,
- 2. für Exekutivbedienstete, die zumindest zwei Drittel ihrer Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, sowie für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 2a (W 2) und E 2b beim Bundesamt und bei den Landesämtern für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, beim Bundeskriminalamt, bei den Landesverkehrsabteilungen, bei den Landeskriminalämtern, bei den operativen Fachbereichen der Kriminalreferate eines Stadtpolizeikommandos, bei der Abteilung für Sondereinheiten des Landespolizeikommandos Wien und bei der EKO COBRA, 12,06% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
§ 2. Bei der Bemessung der Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes sind Zeiten exekutiven Außendienstes zur Gänze zu Grunde zu legen.
§ 3. Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. Nr. 536/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 89/1998, außer Kraft.
Prokop
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