202. Verordnung der Bundesministerin für Inneres betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz
Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2004, in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 54/1995, wird verordnet:
§ 1. (1) Den Sicherheitsdirektoren und dem Leiter des Bundesasylamtes wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in § 2 genannten Planstellen übertragen.
(2) Das Ernennungsrecht umfasst:
- 1. für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Verwendungsgruppen
A7 bis A4
alle Planstellen
A3
die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2
- 2. für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen
E, D und P1 bis P5
alle Planstellen
C
die Dienstklassen III und IV.
§ 2. (1) Den Landespolizeikommandanten, in Wien dem Polizeipräsidenten, sowie dem Leiter des Bildungszentrums Traiskirchen wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in § 4 genannten Planstellen übertragen.
(2) Das Ernennungsrecht umfasst:
- 1. für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Verwendungsgruppen
A7 bis A4
alle Planstellen
A3
die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2
- 2. für Beamte des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen
E2c und E 2b
alle Planstellen
E2a
die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 4
- 3. für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen
E, D und P1 bis P5
alle Planstellen
C
die Dienstklassen III und IV
- 4. für Wachebeamte in den Verwendungsgruppen
W2
die Dienstklassen III und IV.
§ 3. Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Übertragung des Rechts zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz, BGBl. Nr. 627/1995, außer Kraft.
Prokop
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