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BGBl II 134/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

134. Verordnung: Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

134. Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2004, wird verordnet:

Zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern können im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung eineinhalb Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden.

Schüssel Gorbach Plassnik Gehrer Rauch-Kallat Grasser Miklautsch Platter Pröll Haubner Bartenstein

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