133. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie über die Festlegung der Bezeichnungen „Akademische Mediatorin“ und „Akademischer Mediator“ und des akademischen Grades „Master of Arts (Mediation)“; Ausbildungslehrgang „Mediation und Konfliktregelung“, Masterlehrgang „Mediation und Konfliktregelung“, Arge Bildungsmanagement, Wien
Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2004 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2004, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
Ausbildungslehrgang „Mediation und Konfliktregelung“
§ 1. Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Ausbildungslehrgang „Mediation und Konfliktregelung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Ausbildungslehrganges „Mediation und Konfliktregelung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Mediatorin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Mediator“ zu verleihen.
Masterlehrgang „Mediation und Konfliktregelung“
§ 2. Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Masterlehrgang „Mediation und Konfliktregelung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Masterlehrganges „Mediation und Konfliktregelung“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Arts (Mediation)“, abgekürzt „MA“, zu verleihen.
In-Kraft-Treten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2005 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)