vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 129/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

129. Verordnung: Binnenschifffahrts-Statistikverordnung 2005
[CELEX-Nr. 31980L1119]

129. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Statistik im Bereich der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrts-Statistikverordnung 2005)

Auf Grund der §§ 4 bis 6 sowie 8 und 9 sowie der Anlage I Z 13 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Aufgabenbereich

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen, ABl. Nr. L 339 vom 15. Dezember 1980, S. 30 bis 53 (CELEX-Nr.: 31980L1119), entsprechend dieser Verordnung Erhebungen über den Güterverkehr und den Schiffsverkehr auf der Wasserstraße Donau (§ 15 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997) durchzuführen und darüber eine Statistik zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsbereich

§ 2. Die Erhebungen des Güterverkehrs sind zu gliedern nach:

  1. 1. Inlandverkehr;
  1. 2. grenzüberschreitendem Verkehr;
  1. 3. Transitverkehr.

§ 3. Ausgenommen von den Erhebungen des Güterverkehrs sind:

  1. 1. Schiffe für den Güterverkehr mit weniger als 50 Tonnen Tragfähigkeit;
  1. 2. Schiffe, die hauptsächlich der Personenbeförderung dienen;
  1. 3. Fährschiffe;
  1. 4. Schiffe, die nur für nichtgewerbliche Zwecke von Hafenverwaltungen oder Behörden benutzt werden;
  1. 5. Schiffe, die nur zum Bunkern oder zur Lagerhaltung benutzt werden;
  1. 6. Schiffe, die nicht für den Güterverkehr eingesetzt werden, wie Fischereifahrzeuge, Baggerschiffe, Werkstattschiffe, Hausboote und Vergnügungsschiffe.

Periodizität, Kontinuität

§ 4. Die Erhebungen sind über jeden Kalendermonat monatlich durchzuführen.

Erhebungsgegenstände und -merkmale

§ 5. Es sind für den Güterverkehr die in der Anlage 1 und für den Schiffsverkehr die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung angeführten Merkmale zu erheben.

Erhebungsart

§ 6. Die Erhebungen sind in Form einer Vollerhebung durch Befragung der Auskunftspflichtigen durchzuführen.

Auskunftspflichtige

§ 7. (1) Die Auskunft gemäß Anlage 1 haben zu erteilen:

  1. 1. beim Inlandverkehr und grenzüberschreitenden Verkehr unverzüglich nach Anlegen
    1. a) in den öffentlichen Häfen der über das Fahrzeug Verfügungsberechtigte (§ 2 Z 27 Schifffahrtsgesetz);
    1. b) in allen übrigen Häfen und Anlegestellen der den Transport durchführende Umschlagtreibende;
  1. 2. bei der Fahrt durch die Schleuse Ottensheim der Schiffsführer.

(2) Die Auskunft über die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage 2 haben die Schleusenaufsichten zu erteilen.

(3) Stellt die Bundesanstalt Statistik Österreich fest, dass die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 1 ihrer Verpflichtung nicht vollständig nachgekommen sind, so sind die Leiter der inländischen Vertretung des den Transport durchführenden Schifffahrtstreibenden (Agentie) zur ergänzenden Auskunft verpflichtet.

Erhebungsunterlagen

§ 8. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

Mitwirkungspflichten

§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare zeitgerecht, vollständig und dem besten Wissen entsprechend auszufüllen.

(2) Die ausgefüllten Erhebungsformulare sind unmittelbar zu übergeben:

  1. 1. vom Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a der Hafenverwaltung;
  1. 2. vom Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 der Schleusenaufsicht Ottensheim.

(3) Die ausgefüllten Erhebungsformulare sind gesammelt bis spätestens zum 15. des der Berichtsperiode folgenden Monats an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln:

  1. 1. von der Hafenverwaltung sowie von der Schleusenaufsicht Ottensheim gemäß Abs. 2;
  1. 2. vom Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 7 Abs. 2.

(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Weg erfolgen kann.

(5) Die elektronisch übermittelten Meldungen gemäß § 8.02 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993 in der Fassung BGBl. II Nr. 216/1998, können zu diesem Zweck an die Bundesanstalt Statistik Österreich weitergeleitet werden.

Erstellung der Statistik

§ 10. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat monatlich bis spätestens zum Ablauf des dritten der Berichtsperiode folgenden Monats die Binnenschifffahrtsstatistik entsprechend der Richtlinie 80/1119/EWG zu erstellen, dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) zu übermitteln und zu veröffentlichen.

In-Kraft-Treten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

§ 12. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Statistik im Bereich der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrts-Statistikverordnung), BGBl. II Nr. 147/2003, außer Kraft.

Gorbach

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)