130. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes derS 5 Stockerauer Schnellstraße, Abschnitt Kollersdorf – Jettsdorf, im Bereich der Gemeinden Grafenwörth und Kirchberg am Wagram
Aufgrund des §4 Abs.1 des Bundesstraßengesetzes1971 (BStG1971), BGBl. Nr.286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.95/2004, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G2000), BGBl. Nr.697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.50/2002 und der Kundmachung BGBl.I Nr.84/2004, wird verordnet:
Der Abschnitt Kollersdorf – Jettsdorf derS 5 Stockerauer Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden Grafenwörth und Kirchberg am Wagram wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende vierstreifige Straßentrasse schließt bei km 95,200 am vollausgebauten Bestand derS 5 Stockerauer Schnellstraße an, folgt der Trasse der bestehenden zweispurigenS 5 und endet bei km 101,910. Über die Anschlussstelle Grafenwörth wird die Verbindung zum Landesstraßennetz hergestellt.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse einschließlich der Rampen der Anschlussstelle Grafenwörth sowie zweier Fahrverbindungen von einer bei der Anschlussstelle Grafenwörth befindlichen Raststation ins untergeordnete Straßennetz aus dem Verordnungsplan (Plannummer S5/52-03 im Maßstab 1:2000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage eines von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im April 2003 eingereichten und im Jänner 2004 erweiterten Projektes.
Der vorgenannte Verordnungsplan, die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. BMVIT-312.405/0007-II/ST-ALG/2005, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und in den Gemeinden Grafenwörth und Kirchberg am Wagram zur öffentlichen Einsicht auf.
§15 Bundesstraßengesetz1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.
Gorbach
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)