101. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung von unabhängigen Prüfeinrichtungen geändert wird
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Emissionszertifikategesetzes, BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2004, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung von unabhängigen Prüfeinrichtungen, BGBl. II Nr. 424/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. die ausschließlich eine der Tätigkeiten nach Anhang 1 Z 1, 6, 7, 8, 9 oder 10 EZG durchführen.“
Pröll
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