100. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung des Verbandes „Kontrollservice Tirol (BIKO Tirol)“ zur Zertifizierung von Produkten
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:
§ 1. Der Verband „Kontrollservice Tirol (BIKO Tirol)“ mit Sitz in 6020 Innsbruck, Brixnerstraße 1, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen in den Bereichen
Bereich | ICS | Titel der ICS-Klassifikation1 |
1 | 65 | LANDWIRTSCHAFT |
gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung der ,,Biokontrolle Tirol (BIKO Tirol)“, BGBl. II Nr. 114/1999, außer Kraft.
Anlage 1
Bartenstein
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