46. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988 geändert wird
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, BGBl. II Nr. 530/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 2) bis spätestens Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an das Finanzamt Wien 1/23 zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen und ist nur für jene Abgabenerklärungen zulässig, die bereits im Prämienerstattungsantrag berücksichtigt wurden.“
2. Im § 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ die Wortfolge „dem Finanzamt Wien 1/23“.
3. § 7 lautet:
„§ 7. Werden beantragte Prämienerstattungen durch das Finanzamt Wien 1/23 gekürzt, hat eine Rückmeldung des Finanzamtes an den Rechtsträger zu erfolgen.“
Grasser
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