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BGBl II 47/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

47. Verordnung: Bestimmung des Trassenverlaufes des Teilabschnittes Wettmannstätten - St. Andrä der Koralmbahn Graz-Klagenfurt

47. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes des Teilabschnittes Wettmannstätten - St. Andrä der Koralmbahn Graz-Klagenfurt

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes (HlG), BGBl. Nr. 135/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 und nach Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993 idgF wird verordnet.

  1. 1. Der Trassenverlauf des Abschnittes Wettmannstätten - St. Andrä im Zuge der Koralmbahn Graz - Klagenfurt im Bereich der Gemeinden Wettmannstätten, Groß St. Florian, Unterbergla, Frauental an der Laßnitz, Hollenegg, Deutschlandsberg, Schwanberg, Gressenberg, Garanas, Wielfresen, St. Georgen im Lavanttal, St. Andrä und St. Paul im Lavanttal wird wie folgt bestimmt:

    Die Trasse des Abschnittes Wettmannstätten - St. Andrä im Zuge der Koralmbahn Graz - Klagenfurt schließt im Osten bei km 31,820 an den noch im Abschnitt „Feldkirchen - Wettmannstätten“ der Koralmbahn gelegenen Bahnhof Wettmannstätten an, schwenkt bei Gussendorf Richtung Südwest ab, um nach der Talquerung bei Grünau (MG Groß St. Florian) den Südrand des Laßnitztales zu erreichen. Die Trasse verläuft weiter am südlichen Talrand bis zum Ostportal des Koralmtunnels im Bereich des südlichen Harterfeldes (MG Frauental). In diesem Abschnitt wird nördlich von Grub (Gemeinde Unterbergla) der Intercity-Bahnhof „Weststeiermark“ als regionaler Knotenpunkt mit der Graz-Köflacher-Eisenbahn errichtet. Westlich des Bahnhofs Weststeiermark werden die Gleise auseinandergezogen und münden in den zweiröhrigen Koralmtunnel, in dem, etwa mittig zwischen den Bahnhöfen Weststeiermark und Lavanttal, eine Überleitstelle sowie eine anschließende Nothaltestelle vorgesehen sind. Bei der Linienführung des Tunnels wird die Möglichkeit eines Zwischenangriffs im Leibenfeld berücksichtigt und endet der Koralmtunnel unter Umgehung des Velox-Werkes im südlich der Ortschaft Mühldorf gelegenen Westportal. Im weiteren Verlauf quert die Trasse mit einer Geraden das Lavanttal in südwestlicher Richtung, wobei in diesem Bereich der Intercity-Bahnhof „Lavanttal“ als regionaler Knotenpunkt mit der bestehenden Lavanttalbahn vorgesehen ist. Die Trasse endet bei km 75,630, wo sie in den Nachbarabschnitt „St. Andrä - Aich“ der Koralmbahn übergeht.

  1. 2. Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 HlG für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 HlG darstellt, ist in der beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Abteilung II/Sch2), bei den Ämtern der Steiermärkischen und Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Wettmannstätten, Groß St. Florian, Unterbergla, Frauental an der Laßnitz, Hollenegg, Deutschlandsberg, Schwanberg, Gressenberg, Garanas, Wielfresen, St. Georgen im Lavanttal, St. Andrä und St. Paul im Lavanttal aufliegenden Katasterlageplänen mit Trassenverordnungsstreifen Blatt 1 bis Blatt 12, Plan Nr. KB.UV152.BTW.S.T02 bis KB.UV152.BTW.S.T09 sowie KB.UV222.PGK.S.T10 bis KB.UV222.PGK.S.T13 durch die rot strichlierten Streifen ausgewiesen.
  1. 3. Bei der Erlassung der Verordnung wurden die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmen, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) gemäß § 24h Abs. 3 UVP-G berücksichtigt.

    Die Umweltverträglichkeitserklärung und das Umweltverträglichkeitsgutachten sowie das Protokoll der öffentlichen Erörterung liegen bei den in Absatz 2 genannten Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht auf.

    Eine Veröffentlichung der wesentlichen Entscheidungsgründe im Sinne des § 24h UVP-G erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Verlautbarung dieser Verordnung in einer Ausgabe der Wiener Zeitung, der Kleinen Zeitung und der Kronen-Zeitung und wird in den in Abs. 2 genannten Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden.

Gorbach

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