vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 45/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

45. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988

45. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988 geändert wird

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988, BGBl. II Nr. 529/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 2) bis spätestens Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an das Finanzamt Wien 1/23 zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen und ist nur für jene Abgabenerklärungen zulässig, die bereits im Prämienerstattungsantrag berücksichtigt wurden.“

2. Im § 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ die Wortfolge „dem Finanzamt Wien 1/23“.

3. § 7 lautet:

„§ 7. Werden beantragte Prämienerstattungen durch das Finanzamt Wien 1/23 gekürzt, hat eine Rückmeldung des Finanzamtes an den Rechtsträger zu erfolgen.“

Grasser

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)