44. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Dienstkarten für Aufsichtsorgane in Vollziehung luftfahrtrechtlicher Bestimmungen (Luftfahrt-Aufsichtsorgane-Dienstkarten-Verordnung - LADV)
Auf Grund des § 141a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Mit dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Dienstkarten für jene Personen, die in Vollziehung des Luftfahrtgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen als Aufsichts- oder Kontrollorgane tätig werden, geregelt.
Dienstkarte
§ 2. (1) Die Dienstkarte dient dem Nachweis der Berechtigung zur Durchführung der jeweiligen Aufsichtstätigkeit. Allfällige andere Bestimmungen über dienstliche Nachweise der Identität der Personen bleiben unberührt.
(2) Die Dienstkarte ist eine kreditkartengroße Vollplastikkarte gemäß den Mustern in der Anlage. Die Dienstkarte ist von jener Behörde auszustellen, in deren Namen das Aufsichtsorgan tätig wird.
(3) Die Gültigkeit der Dienstkarte ist auf maximal 5 Jahre zu befristen und ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer neu auszustellen. Die Dienstkarte verliert vor Ablauf der Befristung ihre Gültigkeit, wenn der Dienstkarteninhaber die Berechtigung zur Durchführung der jeweiligen Aufsichtstätigkeit verliert. In diesem Fall hat der Dienstkarteninhaber die Dienstkarte unverzüglich der Behörde, welche die Dienstkarte ausgestellt hat, zurückzustellen.
Personenbezogene Daten
§ 3. Die Dienstkarte hat folgende personenbezogene Daten aufzuweisen:
- 1. auf der Vorderseite:
- a) Lichtbild,
- b) Vor- und Familienname,
- c) Funktion,
- d) Bezeichnung der Behörde, in deren Namen das Aufsichtsorgan tätig wird,
- e) Seriennummer,
- f) Schriftzug „Gültig bis“ und das jeweilige Ablaufdatum;
- 2. auf der Rückseite:
- a) rechtliche Grundlagen für die jeweilige Aufsichtstätigkeit
- b) Unterschrift des Inhabers.
In-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2005 in Kraft.
[Muster-Ausweise siehe Anlagen]
Anlage 1
Gorbach
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