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BGBl II 29/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

29. Verordnung: Änderung der Grundausbildungsverordnung des BMWA

29. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Grundausbildungsverordnung des BMWA) geändert wird

Auf Grund des § 26 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004, wird verordnet:

Die Grundausbildungsverordnung des BMWA, BGBl. II Nr. 344/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 2 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt. Die Z 3 entfällt.

2. Nach § 10 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Angehörige des Baudienstes in nachgeordneten Dienststellen haben eine theoretische Ausbildung in den nachfolgend angeführten Fächern in der jeweils angegebenen Mindeststundenanzahl zu absolvieren:

  1. 1. in der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1:

     

    Mindeststunden

    Der öffentliche Dienst

    20

    Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (bzw. ausgegliederte) Bereich

    14

    Förderungswesen und Vergabe öffentlicher Aufträge oder Grundzüge des Haushaltswesens

    14

    Bauwesen (einschließlich Ziviltechnikerwesen)

    30

    Arbeitnehmerschutz und Unfallverhütung

    10

    Gesamt

    88

      

  1. 2. in der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2 bzw. v2:

     

    Mindeststunden

    Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts

    20

    Der öffentliche Dienst

    20

    Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (bzw. ausgegliederte) Bereich

    20

    Der innerministerielle Kommunikationsprozess

    14

    Förderungswesen und Vergabe öffentlicher Aufträge oder Grundzüge des Haushaltswesens

    14

    Bauwesen

    30

    Arbeitnehmerschutz und Unfallverhütung

    10

    Gesamt

    128

      

  1. 3. in der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 bzw. v3:

     

    Mindeststunden

    Der öffentliche Dienst

    14

    Der innerministerielle Kommunikationsprozess

    14

    ECDL - Europäischer Computerführerschein

    49

    Bauwesen

    30

    Arbeitnehmerschutz und Unfallverhütung

    10

    Gesamt

    117“

      

3. In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „im § 10 Abs. 1 bis 5“ durch die Wortfolge „in § 10“ ersetzt.

4. Der bisherige § 14 erhält die Bezeichnung „(1)“.

5. Nach § 14 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Abs. 2, § 10 Abs. 6 und § 12 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2005 treten mit 1. Februar 2005 in Kraft.“

Bartenstein

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