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BGBl II 28/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

28. Verordnung: Kosmetikkennzeichnungsverordnungsnovelle 2005
[CELEX-Nr.: 32003L0015, 32003L0080, 32003L0083, 32004L0087, 32004L0088, 32004L0093]

28. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über die Kennzeichnung kosmetischer Mittel geändert wird (Kosmetik­kenn­zeich­nungs- verordnungsnovelle 2005)

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 55, und die Kundmachung BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:

Die Kosmetikkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 891/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 284/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Kosmetische Mittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen, intime Regionen, Zähne oder Schleimhäute der Mundhöhle) in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, sie zu reinigen, zu parfümieren, zu schützen, in gutem Zustand zu halten, ihr Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen.

(2) Ein kosmetisches Fertigerzeugnis im Sinne dieser Verordnung ist das kosmetische Mittel in seiner endgültigen Zusammensetzung, in der es in Verkehr gebracht und dem Endverbraucher zugänglich gemacht wird, oder dessen Prototyp.

(3) Ein Prototyp im Sinne dieser Verordnung ist das erste Muster oder der erste Entwurf, das bzw. der nicht in Serie gefertigt wird und die Vorlage für Kopien oder Weiterentwicklungen des kosmetischen Fertigerzeugnisses darstellt.“

2. In § 3 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „Anlage“ durch den Ausdruck „Anlage 1“ ersetzt.

3. § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. bei kosmetischen Mitteln mit einer Mindesthaltbarkeit von bis zu 30 Monaten das Mindesthaltbarkeitsdatum (das ist das Datum, bis zu dem das Produkt für den Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, geeignet und bei sachgemäßer Lagerung mindestens haltbar ist); das Mindesthaltbarkeitsdatum ist durch den Hinweis „mindestens haltbar bis …“ in Verbindung mit
    1. a) der unverschlüsselten Angabe von Monat und Jahr oder von Tag, Monat und Jahr (jeweils in dieser Reihenfolge) oder
    1. b) dem Hinweis auf die Stelle des Behältnisses oder der Verpackung, an der die Angabe gemäß lit. a angebracht ist,

    ersichtlich zu machen;“

4. Nach § 4 Abs. 1 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

  1. „5a. bei kosmetischen Mitteln mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten die Angabe des

    Zeitraums, während dessen das Produkt nach dem erstmaligen Öffnen ohne Schaden für den Verbraucher verwendet werden kann; die Verwendbarkeitsdauer ist durch

    1. a) die Anbringung des in der Anlage 2 abgebildeten Symbols für einen geöffneten Cremetopf und
    1. b) die Angabe des Zeitraums in Monaten und/oder Jahren

    ersichtlich zu machen. Es ist zulässig, bei diesen Produkten auch das Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben;“

5. § 4 Abs. 1 Z 9 lautet:

  1. „9. die Bestandteile (ingredients); als Bestandteile gelten nicht Verunreinigungen von verwendeten Rohstoffen, technische Hilfsstoffe, die bei der Herstellung verwendet werden und im Fertigerzeugnis nicht mehr vorhanden sind, und Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Mengen als Lösungsmittel oder als Träger für Riech- und Aromastoffe verwendet werden.“

6. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bestandteile gemäß Abs. 1 Z 9 sind in einer Liste mit der Überschrift „Bestandteile“ oder „Ingredients“ in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt der Herstellung des kosmetischen Mittels anzuführen. Die Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe sind mit dem Begriff ,,Parfum“ oder ,,Aroma“ zu erwähnen. Stoffe, die gemäß der Spalte „weitere Einschränkungen und Anforderungen“ im Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/93/EG , ABl. Nr. L 300 vom 25.09.2004, S. 13, anzuführen sind, sind ungeachtet ihrer Funktion in dem Erzeugnis anzugeben. Bestandteile in einer Konzentration unter 1 vH können in ungeordneter Reihenfolge im Anschluss an die Bestandteile mit einer Konzentration über 1 vH angeführt werden. Farbstoffe können in ungeordneter Reihenfolge nach den anderen Bestandteilen nach Maßgabe der Nummer des Colour-Index oder der Bezeichnung im Anhang IV der Richtlinie 76/768/EWG angeführt werden. Bei dekorativen kosmetischen Mitteln, die in einer Palette von Farbnuancen vermarktet werden, ist es zulässig, alle in der Palette verwendeten Farbstoffe anzuführen, sofern die Worte ,,kann ... enthalten“ oder das Symbol „+/-“ hinzugefügt werden.“

7. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Angabe, dass keine Tierversuche durchgeführt worden sind, ist nur dann zulässig, wenn der Hersteller und seine Zulieferer

  1. a) weder für die Entwicklung des kosmetischen Fertigerzeugnisses noch für die Entwicklung von dessen Prototyp und Bestandteilen Tierversuche durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben und
  1. b) keine Bestandteile verwendet haben, die in Tierversuchen zum Zweck der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel durch Dritte geprüft wurden.“

8. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

§ 5. (1) Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Kosmetische Mittel, deren Angaben § 4 Abs. 1 Z 5a oder § 4 Abs. 4 dritter Satz nicht entsprechen und die von Herstellern oder Importeuren, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind, vor dem 11. März 2005 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden, wenn sie in der vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung, BGBl. II Nr. 28/2005, geltenden Fassung gekennzeichnet sind.

(3) Kosmetische Mittel, deren Angaben § 4 Abs. 1 Z 5 lit. a oder § 4 Abs. 5 nicht entsprechen und die von Herstellern oder Importeuren, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind, vor dem 1. Februar 2005 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden, wenn sie in der vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung, BGBl. II Nr. 28/2005, geltenden Fassung gekennzeichnet sind.“

9. § 6 lautet:

§ 6. Durch die Kosmetikkennzeichnungsverordnungsnovelle 2005 werden die in der Richtlinie 2003/15/EG zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 66 vom 11.03.2003, S. 26, der Richtlinie 2003/80/EG zwecks Einführung des Symbols für die Verwendungsdauer der kosmetischen Mittel im Anhang VIIIa der Richtlinie 76/768/EWG , ABl. Nr. L 224 vom 06.09.2003, S. 27, der Richtlinie 2003/83/EG zur Anpassung der Anhänge II, III und VI der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 238 vom 25.09.2003, S. 23, der Richtlinie 2004/87/EG zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 287 vom 08.09.2004, S. 4, der Richtlinie 2004/88/EG zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 287 vom 08.09.2004, S. 5, und der Richtlinie 2004/93/EG zur Anpassung der Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 300 vom 25.09.2004, S. 13, verankerten Kennzeichnungspflichten umgesetzt.“

10. Die bisherige Anlage wird als Anlage 1 bezeichnet.

11. Die Neufassung der Anlage 2 wird in der Anlage zu dieser Verordnung geregelt.

Anlage 1

Anlage 2 

Bartenstein

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