29. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Grundausbildungsverordnung des BMWA) geändert wird
Auf Grund des § 26 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004, wird verordnet:
Die Grundausbildungsverordnung des BMWA, BGBl. II Nr. 344/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Z 2 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt. Die Z 3 entfällt.
2. Nach § 10 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Angehörige des Baudienstes in nachgeordneten Dienststellen haben eine theoretische Ausbildung in den nachfolgend angeführten Fächern in der jeweils angegebenen Mindeststundenanzahl zu absolvieren:
- 1. in der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1:
Mindeststunden
Der öffentliche Dienst
20
Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (bzw. ausgegliederte) Bereich
14
Förderungswesen und Vergabe öffentlicher Aufträge oder Grundzüge des Haushaltswesens
14
Bauwesen (einschließlich Ziviltechnikerwesen)
30
Arbeitnehmerschutz und Unfallverhütung
10
Gesamt
88
- 2. in der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2 bzw. v2:
Mindeststunden
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts
20
Der öffentliche Dienst
20
Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (bzw. ausgegliederte) Bereich
20
Der innerministerielle Kommunikationsprozess
14
Förderungswesen und Vergabe öffentlicher Aufträge oder Grundzüge des Haushaltswesens
14
Bauwesen
30
Arbeitnehmerschutz und Unfallverhütung
10
Gesamt
128
- 3. in der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 bzw. v3:
Mindeststunden
Der öffentliche Dienst
14
Der innerministerielle Kommunikationsprozess
14
ECDL - Europäischer Computerführerschein
49
Bauwesen
30
Arbeitnehmerschutz und Unfallverhütung
10
Gesamt
117“
3. In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „im § 10 Abs. 1 bis 5“ durch die Wortfolge „in § 10“ ersetzt.
4. Der bisherige § 14 erhält die Bezeichnung „(1)“.
5. Nach § 14 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 1 Abs. 2, § 10 Abs. 6 und § 12 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2005 treten mit 1. Februar 2005 in Kraft.“
Bartenstein
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