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BGBl III 142/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

142. Verordnung: Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung

142. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird

Aufgrund des Abschnittes II des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Boden­see samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975, und des Abschnittes II des Ver­trages über die Schifffahrt auf dem Alten Rhein, BGBl. Nr. 633/1975, wird unter Be­dachtnahme auf den am 11. November 2004 gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodens­ee gefassten Beschluss der Internationalen Schiff­fahrts­­kommis­sion für den Bodensee verordnet:

Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schifffahrt auf dem Boden­see (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO), BGBl. Nr. 93/1976, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2004, wird wie folgt geändert:

1.§ 0.02. lit. p lautet:

  1. „p) „Sportboot-Richtlinie“: Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 0164 vom 16.6.1994, S. 15, in der Fassung der Richtlinie 2003/44/EG , ABl. Nr. L 214 vom 26.8.2003, S. 18.“

2. § 3.01. Abs. 1 lautet:

„(1) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter müssen ihrer Funktion entsprechend sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen. Die Lichter müssen so angebracht sein, dass sie den Schiffsführer nicht blenden.“

3. § 3.01. Abs. 3 lit. e und f lauten:

  1. „e) „Zweifarben-Leuchte“: eine Leuchte, in der die Seitenlichter zusammengefasst sind und die im vorderen Bereich in der Mittellängsebene des Fahrzeuges anzubringen ist;
  1. f) „Dreifarben-Leuchte“: eine Leuchte, in der die Seitenlichter sowie das Hecklicht zusammengefasst sind und die am Masttopp anzubringen ist.“

4. § 3.02. Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Die Bälle müssen für Vorrangfahrzeuge einen Durchmesser von mindestens 50 cm, für Fahrzeuge der Berufsfischer einen Durchmesser von mindestens 30 cm haben.“

5. § 3.06. lautet:

„Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

§ 3.06. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und bei unsichtigem Wetter führen:

  1. a) Topplicht (Buglicht),
  1. b) Seitenlichter und
  1. c) Hecklicht.

(2) Bei Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb können anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter geführt, die Seitenlichter durch eine Zweifarbenleuchte und Topplicht und Hecklicht durch ein weißes Rundumlicht ersetzt werden.

(3) Bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bis 4,4 kW, Fahrzeugen der Berufsfischer am Netz, Vergnügungsfahrzeugen und Fahrzeugen der Berufsfischer mit Zulassungsbeschränkung für die Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt, ist ein weißes Rundumlicht ausreichend.

(4) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und bei unsichtigem Wetter Seitenlichter und ein Hecklicht oder eine Zweifarben-Leuchte und ein Hecklicht oder ein weißes Rundumlicht führen.

(5) Bei Segelfahrzeugen mit oder ohne Maschinenantrieb können die Seitenlichter und das Hecklicht durch eine Dreifarben-Leuchte ersetzt werden.“

6. Die Überschrift von § 3.07. lautet:

„Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter“

7. Die Überschrift von § 3.08. lautet:

„Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter“

8. § 3.08. Abs. 1 erster Satz lautet:

„Wenn Fahrzeuge und schwimmende Anlagen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter stillliegen, müssen sie ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen.“

9. § 6.13. Abs. 3 entfällt.

10. § 6.15. Abs. 7 lautet:

„(7) Das Fahren mit Aqua-Scootern, Jet-Bikes und ähnlichen Schwimmkörpern ist verboten.“

11. § 8.01. Abs. 2 und 3 werden durch folgenden Abs. 2 ersetzt:

„(2) Abs. 1 gilt nicht für die Beförderung von

  1. a) wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern, die dem Betrieb von Fahrzeugen (§ 0.02. lit. a), dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen oder Haushalts- oder Sicherheitszwecken dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden;
  1. b) wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern durch Privatpersonen für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch in üblichen Mengen im Sinne von Unterabschnitt 1.1.3.1. lit. a. ADR;
  1. c) Kraftfahrzeugen auf Fähren, die für den Transport von Kraftfahrzeugen zugelassen sind, wenn die Beförderung Unterabschnitt 1.1.3.1. lit. b., c. oder e., Unterabschnitt 1.1.3.2. lit. a., b., d., e. oder g. oder Unterabschnitt 1.1.3.3. ADR entspricht.“

12. § 11.04. lautet:

„Bade- und Tauchverbot

§ 11.04. (1) Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen, die von Fahrgastschiffen benützt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.

(2) Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.

(3) Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daranzuhängen.“

13. § 11.05. lautet:

„Genehmigung von Veranstaltungen

§ 11.05. Wettfahrten, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn von der Veranstaltung wesentliche Beeinträchtigungen der Schifffahrt, der Sicherheit von Personen, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhindert oder ausgeglichen werden können.“

14. § 12.02. Abs. 5 lautet:

„(5) Zur Führung von Fahrzeugen besonderer Bauart (§ 14.01. Abs. 6 erster Satz) ist unbeschadet des Abs. 1 ein besonderer Befähigungsnachweis zu erbringen.“

15. § 12.03. Abs. 2 lautet:

„(2) Die Eignung nach Abs. 1 lit. b ist gegeben, wenn jemand über ausreichende geistige und körperliche Eignung verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird. Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Bewerber um ein Schifferpatent der Kategorie B müssen ein ärztliches Zeugnis vorlegen.“

16. § 13.11a. Abs. 6 lautet:

„(6) Typenprüfungen gemäß Richtlinie 1999/96/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG , ABl. Nr. L 044 vom 16.2.2000, S. 1, werden anerkannt. Typenprüfungen für Dieselmotoren gemäß Sportboot-Richtlinie werden unter Berücksichtigung der absoluten Massenemissionen (Anlage C §§ 3.2.2 und 3.3.2) anerkannt. Andere gleichwertige Typenprüfungen werden anerkannt. Wurden bei einem Motor derartige Typenprüfungen bereits durchgeführt, sind die Bestimmungen der diesen Typenprüfungen zu Grunde liegenden Regelungen auf den Antrag, die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbescheinigung und das Verfahren zur Überprüfung der Produktion anzuwenden.“

17. § 13.11c. lautet:

„Wartung von nicht-abgastypengeprüften Motoren

§ 13.11c. Otto- oder Dieselmotoren, die weder die Stufe 1 noch die Stufe 2 der Abgasvorschriften gemäß Anlage C erfüllen, müssen anlässlich der Nachuntersuchung gemäß § 14.04. Abs. 1 einer Wartung unterzogen werden. Die Durchführung der Wartungsarbeiten hat innerhalb der letzten sechs Monate vor der Nachuntersuchung zu erfolgen und ist der Behörde schriftlich nachzuweisen.“

18. § 13.18. lautet:

„Zulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen

§ 13.18. Die Gesamtleistung der Motoren von Vergnügungsfahrzeugen muss der Bauart des Fahrzeuges angemessen sein.“

19. § 14.01. lautet:

„Zulassung

§ 14.01. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Güterschiffe, schwimmende Geräte und Segelfahrzeuge, die mit einem Motor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die Behörde zugelassen sind.

(2) Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung gemäß § 14.03. Abs. 1 den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

(3) Die Zulassung für ein Fahrzeug, das dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie unterliegt, wird abweichend von Abs. 2 erteilt, wenn eine gültige Konformitätserklärung nach Anhang XV der Sportboot-Richtlinie vorgelegt wird und die Untersuchung nach § 14.03. Abs. 3 ergibt, dass das Fahrzeug den dort genannten Bestimmungen entspricht. Ist die Vorlage einer Konformitätserklärung nicht zumutbar, so kann dieses Fahrzeug nach Abs. 2 untersucht und zugelassen werden.

(4) Die Zulassung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Über die Zulassung wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde) ausgestellt.

(5) Die Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb erlischt nach drei Jahren.

(6) Die Behörde kann die Zulassung von Fahrzeugen besonderer Bauart wie Luftkissenbooten, Hydrogleitern, Tragflügelbooten, Unterseebooten usw. versagen, wenn es aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Umwelt oder der Fischerei erforderlich ist. Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (zB Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge dürfen nicht zugelassen werden.“

20. § 14.02. Abs. 1 lit. f lautet:

  1. „f) Wasserverdrängung bei Fahrgast- und Tragfähigkeit bei Güterschiffen,“

21. § 14.03. Abs. 3 lautet:

„(3) Die Untersuchung von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie unterliegen (§ 14.01. Abs. 3), beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 13.05., 13.10. und 13.11a. Die Behörde kann Angaben im Handbuch für den Eigner als Nachweis dafür anerkennen, dass die Vorschriften der §§ 13.05. und 13.10. erfüllt sind.“

22. § 14.04. Abs. 1 lautet:

„(1) Zugelassene Fahrzeuge sind in Abständen von 3 Jahren zu untersuchen (Nachuntersuchung). Die Behörde kann in besonderen Fällen andere Fristen festsetzen.“

23. § 14.04. Abs. 4 lautet:

„(4) Wirkt sich eine wesentliche Veränderung oder Instandsetzung gemäß Abs. 2 auf die Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie aus oder ergeben sich bei der Untersuchung von Amts wegen gemäß Abs. 3 Anhaltspunkte, dass die Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie nicht eingehalten sind, kann die Behörde die Vorlage einer neuen Konformitätserklärung nach Anhang XV der Sportboot-Richtlinie verlangen, sofern dies zumutbar ist.“

24. § 16.02. Abs. 1 lautet neu:

„(1) Die Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3.06., 5.02. Abs. 1, 2, 4 und 5, 6.02., 6.11., 6.15., 9.01., 10.03., 10.08., 11.02., 11.04., 12.03. Abs. 1 lit. a, 12.04., 13.03. letzter Satzteil, 13.05., 13.06., 13.10., 13.11., 13.11a., 13.11b., 13.18., 13.19. und 14.08. zulassen, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.“

25. § 16.02. Abs. 5 lautet:

„(5) Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 in bestimmten Uferbereichen die Verwendung von Vergnügungsfahrzeugen, die den Bestimmungen des Abschnittes XIII nicht entsprechen, zB Segelsurfbretter oder Drachensegelbretter, zulassen.“

26. § 16.03. Abs. 2 bis 6 entfallen.

27. § 16.04. Abs. 3 lautet:

„(3) Die mit BGBl. III Nr. 142/2005 kundgemachte Änderung der BSO tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

28. In Anlage B wird Z A.1.c) zu Z A.10.

29. In Anlage B wird Z A.1.d) zu Z A.11.

30. Anlage B Z A.12. lautet:

„A.12. Verbot für Segelfahrzeuge

31. Der Text von Anlage B Z E.6. lautet:

  1. „E. 6. Kennzeichnung der 2 m-Wasserlinie
  1. .
  1. .

32. Anlage C § 1.1.2 lautet:

§ 1.1.2 Der Geltungsbereich dieser Anlage sowie die Anerkennung von Typenprüfungen nach anderen Verfahren (zB Richtlinie 1999/96/EG oder Richtlinie 2003/44/EG) ist in § 13.11a. geregelt.“

33. Anlage C § 1.3.1 zwölfter Anstrich lautet:

„die Resultate der Abgasmessungen der ausgewählten Prüfmotoren in einem Bericht nach ISO-Norm 8178 Teil 6 sowie die ermittelten Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung;“

34. Anlage C § 1.3.3.2 lautet:

§ 1.3.3.2 Für die Einteilung von Motoren in Motorfamilien findet die ISO-Norm 8178 Teil 7 Anwendung.“

35. Anlage C § 1.10.10 entfällt.

36. Anlage C § 1.10.12 lautet:

§ 1.10.12 „On Board-Diagnose II (OBD II)“: On Board-Diagnosesystem mit einer Fehlerfunktionsanzeige sowie einer Diagnoseanschluss-Schnittstelle gemäß der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung, ABl. Nr. L 076 vom 6.4.1970, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG , ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998, S. 1., oder nach gleichwertigen Vorschriften (zB US-OBD II).“

37. Anlage C § 2.1.2 lautet:

§ 2.1.2 Abgastrübung Rauch

Der Absorptionskoeffizient (Rauch) von Dieselmotoren ist im Volllastpunkt (Drehzahl bei der größten Leistung) nach ISO-Norm 8178 Teil 3 zu ermitteln.“

38. Anlage C § 2.2.1 lautet:

§ 2.2.1 Leistungsprüfstand

Für die Prüfung ist der Motor auf einen Leistungsprüfstand aufzubauen. Bei Außenbordmotoren wird die Propellerantriebswelle bei abgenommenem Propeller mit der Leistungsbremse verbunden. Die Anforderungen an das Kühlsystem richten sich nach den Angaben des Herstellers.“

39. Anlage C § 2.2.2 lautet:

§ 2.2.2 Messverfahren

Die zu messenden gasförmigen Emissionen aus dem Motorabgas sind:

  • Kohlenwasserstoffe HC,
  • Kohlenmonoxid CO,
  • Stickoxide NOx,
  • Kohlendioxid CO2.

Während jedes Betriebszustandes sind die Konzentrationen der zu messenden Gase, der Treibstoffverbrauch und die Leistung zu bestimmen; die Massenwerte sind wie in § 7.8 beschrieben zu bestimmen und für die Berechnung der Emissionen in g/h und g/kWh zu verwenden.“

40. Anlage C § 2.2.3 lautet:

§ 2.2.3 Prüfprogramm

Die Prüfung von Ottomotoren ist nach dem Programm der ISO-Norm 8178 Teil 4 Zyklen E4 durchzuführen.

Die Prüfung von Dieselmotoren ist nach dem Programm der ISO-Norm 8178 Teil 4 Zyklen E5 durchzuführen.“

41. Anlage C § 2.2.4 lautet:

§ 2.2.4 Prüfablauf

Der Prüfablauf ist nach ISO-Norm 8178 Teil 4 durchzuführen. Bei Dieselmotoren erfolgt gleichzeitig oder direkt anschließend die Messung der Abgastrübung (Absorptionsmethode) gemäß § 2.1.2.“

42. Anlage C § 2.8.1 lautet:

§ 2.8.1 Referenzwerte für Ottomotoren ohne Katalysator

Der Hersteller definiert die Sollwerte für die Abgasnachuntersuchung. Die bei der Abgasnachuntersuchung einzuhaltenden Konzentrationen von Kohlenmonoxid, Kohlendioxid und Kohlenwasserstoffen sind wie folgt zu berechnen und auf der Abgastypenprüfbescheinigung einzutragen:

Die während der Abgastypenprüfung im Testzyklus nach ISO-Norm 8178 Teil 4 Zyklus E4 durchgeführten Messungen im Leerlauf müssen innerhalb der Toleranzen nach der Tabelle liegen. Dabei sind die HC-Werte von C1 ausgehend in C6H14 zu berechnen. Da es sich bei C6H14 (Hexan) um einen gesättigten Kohlenwasserstoff handelt, genügt es, den in C1 ausgedrückten HC-Wert mit dem Faktor 6 zu multiplizieren. Mit diesem Vorgehen wird der Bezug zu den vom Hersteller definierten Vorgaben schon während der Abgastypenprüfung sichergestellt.

Liegen die Messwerte bei der Abgastypenprüfung außerhalb der Toleranzen, so ist der Motor auf die Sollwerte gemäß Herstellerangaben einzustellen. Anschließend ist die Abgastypenprüfung zu wiederholen.

Liegen die Messwerte bei der Abgasnachuntersuchung außerhalb der Toleranzen, so ist der Motor auf die Sollwerte gemäß Herstellerangaben einzustellen.“

43. Anlage C § 2.8.2 lautet:

§ 2.8.2 Referenzwerte für Ottomotoren mit Katalysator

Für Motoren mit elektronischem Motormanagement können die Sollwerte durch elektrische Einstellwerte mit entsprechender Toleranz vorgegeben werden. Bei der Abgasnachuntersuchung müssen die Messwerte innerhalb der entsprechenden Toleranz liegen.“

44. Anlage C § 2.8.3 lautet:

§ 2.8.3 Befreiung von der Abgasnachuntersuchung

Motoren mit OBD-II oder höher sind von der Abgasnachuntersuchung befreit, wenn dem Betreiber eine Fehlfunktion des Motors und des Abgasnachbehandlungssystems deutlich sichtbar angezeigt wird und die entsprechende Information (Fehlfunktion mit Zeitpunkt der Feststellung) im Steuergerät abrufbar gespeichert wird. Der Betreiber ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Auftreten der Fehlfunktion den Motor in einer vom Hersteller dafür autorisierten Fachwerkstatt Instand stellen zu lassen.

Ein OBD-Motor im Sinne dieser Verordnung verfügt über ein On Board-Diagnosesystem mit einer Fehlerfunktionsanzeige sowie einer Diagnoseanschluss-Schnittstelle gemäß der Richtlinie 70/220/EWG oder nach gleichwertigen Vorschriften (zB US-OBD II).“

45. Anlage C § 3.2.3 lautet:

§ 3.2.3 Abgastrübung (Rauch) bei Dieselmotoren

Die nach § 2.2.4 bei Dieselmotoren zu bestimmende Abgastrübung darf nicht größer sein als:

  • K 2,1 m-1 für Saugmotoren,
  • K 1,0 m-1 für Motoren mit Abgasturbolader.“

46. Anlage C § 3.3.3 lautet:

§ 3.3.3 Abgastrübung (Rauch) bei Dieselmotoren

Die nach § 2.2.4 bei Dieselmotoren zu bestimmende Abgastrübung darf nicht größer sein als:

  • K 1,3 m-1 für Saugmotoren,
  • K 0,8 m-1 für Motoren mit Abgasturbolader.“

47. Anlage C § 4.6 lautet:

§ 4.6 Treibstoff

Ottomotoren müssen so konstruiert sein, dass sie mit handelsüblichem unverbleitem Kraftstoff dauernd betrieben werden können.“

48. Anlage C § 4.7 entfällt.

49. Anlage C § 7.3 lautet:

§ 7.3 Einrichtungen zur Abgastypenprüfung

Die Anforderungen an:

  • die Einrichtung des Leistungsprüfstandes,
  • die Geräte zur Probeentnahme und Gasanalyse,
  • die Messung und Berechnung des Abgasdurchsatzes,
  • die Verwendung der Analysatoren und Entnahmegeräte,
  • das Kalibrierverfahren,
  • die Analysesysteme

richten sich nach ISO-Norm 8178 Teil 1.“

50. Anlage C § 7.4 lautet:

§ 7.4 Treibstoff

Für die Abgastypenprüfungen sind folgende Referenztreibstoffe zu verwenden:

§ 7.4.1 Ottomotoren (Motoren mit Fremdzündung)

Referenz-Treibstoff Typ: unverbleites Benzin gemäß Richtlinie 98/69/EG

§ 7.4.2 Dieselmotoren (Motoren mit Fremdzündung)

Referenz-Treibstoff Typ: Dieselkraftstoff gemäß Richtlinie 1999/96/EG

§ 7.4.3 Motoren für gasförmige Treibstoffe

Referenz-Treibstoff Typ: Erdgas NG gemäß Richtlinie 1999/96/EG

§ 7.4.4 Motoren mit Flüssiggas

Referenz-Treibstoff Typ: Flüssiggas LPG gemäß Richtlinie 1999/96/EG

§ 7.4.5 Biodiesel (RME)

Referenz-Treibstoff Typ: Rapsmethylester gemäß EN 14214

§ 7.4.6 Alkoholische und andere Treibstoffe

Die Definition von alkoholischen und anderen bislang nicht bestimmten Treibstoffen bleibt bis zur Verabschiedung entsprechender Normen oder Richtlinien den Herstellern überlassen. Der Hersteller muss die genaue Zusammensetzung des Treibstoffes angeben. Die Zulassung des Treibstoffes durch die Behörde bleibt vorbehalten.

§ 7.4.7 Schmierstoffe für 2-Takt-Motoren

Die Wahl und Definition des dem Treibstoff nach § 7.4.1 beizumischenden Schmierstoffes bleibt den Herstellern überlassen. Der Hersteller muss die genaue Zusammensetzung des Schmierstoffes angeben. Die Zulassung des Schmierstoffes durch die Behörde bleibt vorbehalten.“

51. Anlage C § 7.5 lautet:

§ 7.5 Atmosphärische Bedingungen im Prüflabor

Die atmosphärischen Bedingungen im Prüflabor richten sich nach ISO-Norm 8178 Teil 1.“

52. Anlage C § 7.6 lautet:

§ 7.6 Durchführung der Prüfung

Die Durchführung der Abgastypenprüfung erfolgt nach ISO-Norm 8178 Teil 1.“

53. Anlage C § 7.7 lautet:

§ 7.7 Auswertung der Aufzeichnungen

Die Auswertung der Aufzeichnungen erfolgt nach ISO-Norm 8178 Teil 1.“

54. Anlage C § 7.8 lautet:

§ 7.8 Berechnung der Emissionen

Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach der ISO-Norm 8178 Teil 1.“

55. Anlage C § 7.9 lautet:

§ 7.9 Bericht der Abgastypenprüfung

Für den Bericht zur Abgastypenprüfung und zu den Testresultaten ist die ISO-Norm 8178 Teil 6 anzuwenden.“

56. In Anlage C entfallen die §§ 8 und 9 sowie Anhang 2.

Gorbach

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