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BGBl II 177/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

177. Verordnung: Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung

177. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird

Auf Grund des Abschnittes II des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Boden­see samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975, und des Abschnittes II des Ver­trages über die Schifffahrt auf dem Alten Rhein, BGBl. Nr. 633/1975, wird unter Be­dachtnahme auf den am 22. Oktober 2003 gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodens­ee gefassten Beschluss der Internationalen Schiff­fahrts­­kommis­sion für den Bodensee verordnet:

Artikel 1

Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schifffahrt auf dem Boden­see (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO), BGBl. Nr. 93/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 419/2001, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 0.02. werden folgende lit. q), r) und s) angefügt:

  1. „q. „wassergefährdende Stoffe“: Stoffe und Zubereitungen, die nach der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16.08.1967 S. 1, oder der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999 S. 1, als umweltgefährlich eingestuft werden und dementsprechend mit dem Symbol „N“, der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ und dem R-Satz „R50“, „R51“ oder „R53“ oder Kombinationen davon zu kennzeichnen sind;
  1. r. „gefährliche Güter“: Stoffe, einschließlich Lösungen, Gemische und Gegenstände, der Klassen 1 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973 in der jeweils geltenden Fassung;
  1. s. „F ä h r e": Fahrzeug, das für den Übersetzverkehr bestimmt ist oder hiefür verwendet wird.“

2. Abschnitt VIII lautet:

„Abschnitt VIII

WASSERGEFÄHRDENDE STOFFE UND GEFÄHRLICHE GÜTER

Beförderungsverbot; Ausnahmen

§ 8.01. (1) Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern ist verboten.

(2) Auf Fähren, die für den Transport von Kraftfahrzeugen zugelassen sind, gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht für die Beförderung von

  1. a) Kraftfahrzeugen, die Beförderungen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1. lit. a., b., c. oder e., Unterabschnitt 1.1.3.2. lit. a., b., d., e. oder g. oder Unterabschnitt 1.1.3.3. der Anlage A des ADR durchführen, und
  1. b) Fahrgästen, die wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter mit sich führen, sofern diese einzelhandelsgerecht abgepackt und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, die Fahrgäste haben alle Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt.

(3) Führer von Kraftfahrzeugen, mit denen wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter befördert werden, dürfen ihr Kraftfahrzeug nur auf die Fähre verbringen, wenn dessen Beförderung gemäß Abs. 2 lit. a) zulässig ist oder für dessen Beförderung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 16.02. Abs. 6 erteilt wurde. Fahrgäste, die wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter mit sich führen, dürfen Fähren nur betreten, wenn die Beförderung dieser Stoffe oder Güter gemäß Abs. 2 lit. b) zulässig ist oder für deren Beförderung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 16.02. Abs. 6 erteilt wurde.“

3. § 13.17. lautet:

„§ 13.17. In Fahrgastschiffen dürfen Motoren, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt bis zu 55° Celsius betrieben oder angelassen werden, nicht verwendet werden.“

4. In § 13.20. Abs. 3 wird die Abkürzung „kN“ durch „N“ ersetzt.

5. In § 16.02. Abs. 1 entfällt die Wortfolge „8.01., eingeschränkt auf kleine Gebinde und wassergefährdende Stoffe der Gefahrenklasse 1,“.

6. Nach § 16.02. Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Ausnahmen vom Verbot des § 8.01. Abs. 1 zulassen. Vor der Erteilung einer derartigen Ausnahme sind im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Bodenseeuferstaaten gleiche Bedingungen für den Transport der Stoffe bzw. Güter festzusetzen. Dies gilt auch, wenn die Beförderung im Gebiet ein- und desselben Bodenseeuferstaates durchgeführt wird.“

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Art. 1 Z 1, 2, 5 und 6 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.

Gorbach

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