110. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Berichtigung der Kundmachung des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Energie - Protokoll „Energie“
Auf Grund des § 10 Z 1 des Bundesgesetzblattgesetzes - BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Die Kundmachung des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Energie - Protokoll „Energie“ (BGBl. III Nr. 237/2002) wird wie folgt berichtigt:
In der authentischen slowenischen Sprachfassung des Protokolls wurden die nachstehend angeführten Fehler berichtigt:
Zwischen dem Titel und der Aufzählung der Vertragsparteien wurde das Wort „Preambula“ eingefügt.
Art. 13 Abs. 2: „stopku“ wurde durch „postopku“ ersetzt.
Schüssel
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