111. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Berichtigung der Kundmachung des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz - Protokoll „Bodenschutz“
Auf Grund des § 10 Z 1 des Bundesgesetzblattgesetzes - BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Die Kundmachung des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz - Protokoll „Bodenschutz“ (BGBl. III Nr. 235/2002) wird wie folgt berichtigt:
In der authentischen slowenischen Sprachfassung des Protokolls wurde zwischen dem Titel und der Aufzählung der Vertragsparteien das Wort „Preambula“ eingefügt.
Schüssel
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