105. Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.
[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]
[englischer Vertragstext siehe Anlagen]
[französischer Vertragstext siehe Anlagen]
Declaration
The Republic of Austria, in accordance with Article 8, paragraph 1, of the Additional Protocol to the European Outline Convention on Transfrontier Co-operation between Territorial Communities or Authorities, declares that it will apply the provisions of Article 4 only.
(Übersetzung)
Erklärung
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden, dass sie nur Artikel 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. März 2004 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 für Österreich mit 18. Juni 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:
Albanien |
Armenien |
Aserbaidschan |
Deutschland |
Frankreich |
Lettland |
Litauen |
Luxemburg |
Moldau |
Niederlande (für das Königreich in Europa) |
Schweden |
Schweiz |
Slowakei |
Slowenien |
Ukraine |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Albanien:
Die Republik Albanien erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Armenien:
Die Republik Armenien erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Aserbaidschan:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen dieses Protokolls in den von der Republik Armenien besetzen Gebieten bis zur Beendigung der Besetzung nicht garantieren kann.
Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie nur die Bestimmungen von Art. 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Deutschland:
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass in der Bundesrepublik Deutschland die Bestimmungen von Art. 4 des Zusatzprotokolls angewendet werden.
Frankreich:
Die Regierung der Französischen Republik erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie nur die Bestimmungen von Art. 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Lettland:
Die Republik Lettland erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Art. 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Litauen:
Die Republik Litauen erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Luxemburg:
Das Großherzogtum Luxemburg erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass es die Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Niederlande:
Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Schweden:
Schweden erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass es die Bestimmungen von Art. 4 anwenden wird.
Schweiz:
Die Schweiz erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie nur Art. 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Slowakei:
Die Regierung der Slowakischen Republik erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie nur die Bestimmungen von Art. 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Slowenien:
Die Republik Slowenien erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Ukraine:
Die Ukraine erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Schüssel
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)