114. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Unterrichtspraktikum geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über das Unterrichtspraktikum, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramts- bzw. Diplomstudien auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.“
2. § 3 Abs. 4 Z 1 lautet:
- „1. eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb eines Lehramtes gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wobei es sich um den Abschluss eines erstmaligen Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln muss; vom Erfordernis des Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern ist abzusehen, sofern im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, im Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, oder im Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, eine Ausbildungspflicht in zwei Unterrichtsfächern nicht vorgesehen war,“
3. In § 3 Abs. 4 Z 4 wird die Zahl „39“ durch die Zahl „45“ ersetzt.
4. In § 3 Abs. 5 und in § 7 Abs. 1 wird der Begriff „Lehramtsstudium“ jeweils durch den Begriff „Lehramts- bzw. Diplomstudium“ ersetzt.
5. In § 3 Abs. 9 wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
6. In § 23 Abs. 3 Z 1 wird die Zitierung „§ 3 Abs. 7“ durch die Zitierung „§ 3 Abs. 8“ ersetzt.
7. In § 28 Abs. 1 wird der Begriff „Lehramtsstudien“ durch den Begriff „Lehramts- bzw. Diplomstudien“ ersetzt.
8. In § 30 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 4 Z 1 und 4, Abs. 5 und 9, § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Z 1 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.“
Fischer
Schüssel
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