113. Bundesgesetz zur Änderung des Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern, BGBl. I Nr. 45/2000, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
2. § 8 Abs. 2 entfällt.
Fischer
Schüssel
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)