115. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Rohrleitungsgesetz und das Gaswirtschaftsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994
Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 2 wird der Betrag von „11 000 Euro“ durch den Betrag von „30 000 Euro“ ersetzt.
2. § 9 Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt
- 1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 6 000 000 Euro,
- 2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 1 500 000 Euro,
- 3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 3 000 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 1 500 000 Euro,
- 4. für alle anderen Fahrzeuge 3 000 000 Euro.
(4) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
- 1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 3 000 000 Euro,
- 2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 6 000 000 Euro,
- 3. für Sachschäden insgesamt 6 000 000 Euro,
- 4. für bloße Vermögensschäden 30 000 Euro.“
3. § 9 Abs. 5 entfällt.
4. In § 14a erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“.
5. Dem § 14a wird folgender Absatz angefügt:
„(2) Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern. Zudem hat er den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen, sofern er die Prämienerhöhung nicht bloß auf die Entwicklung eines von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (§ 14b Abs. 1) stützt.“
6. § 14b Abs. 1 lautet:
„(1) In vertraglichen Prämienanpassungsklauseln kann als Maßstab für Prämienänderungen ein von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarter Verbraucherpreisindex herangezogen werden. Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt.“
7. Dem § 37a wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die §§ 9, 14a und 14b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen. Der Versicherer kann in bestehenden Verträgen als Maßstab für Prämienänderungen den von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 heranziehen.“
Artikel 2
Änderung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes
Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Begriff der Eisenbahn ist im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung und des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, in der jeweils geltenden Fassung auszulegen.“
2. § 3 Z 2 lautet:
- „2. durch das Kraftfahrzeug ohne den Willen des Halters befördert wurde oder“
3. In § 15 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „292 000 Euro“ durch den Betrag von „800 000 Euro“ ersetzt.
4. In § 15 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von „17 520 Euro“ durch den Betrag von „48 000 Euro“ ersetzt.
5. In § 15 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag von „876 000 Euro“ durch den Betrag von „2 400 000 Euro“ ersetzt.
6. § 15 Abs. 3 Z 2 und 3 lauten:
- „2. für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie für den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz überdies 2 400 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen, für den Halter eines Omnibusses und den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz für je weitere angefangene fünf Plätze überdies je 1 200 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen;
- 3. für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies 3 600 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.“
7. In § 16 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „145 000 Euro“ durch den Betrag von „400 000 Euro“ ersetzt.
8. § 16 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies mit 3 600 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.“
9. Dem § 21 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Die §§ 2, 3, 15, 16 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2004 ereignet haben.“
10. § 22 Abs. 3 Z 3 lautet:
- „3. das Atomhaftungsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 170/1998,“.
Artikel 3
Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes
Das Gesetz betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, dRGBl. S 207, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 7a wird der Betrag von „17 520 Euro“ durch den Betrag von „48 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 7b Abs. 1 und 2 werden die Beträge von „145 000 Euro“ jeweils durch die Beträge von „400 000 Euro“ ersetzt.
3. Nach dem § 9b wird folgender § 9c angefügt:
„§ 9c. Die §§ 7a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2004 ereignet haben.“
Artikel 4
Änderung des Rohrleitungsgesetzes
Das Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 Z 1 werden der Betrag von „292 000 Euro“ durch den Betrag von „800 000 Euro“ und der Betrag von „17 520 Euro“ durch den Betrag von „48 000 Euro“ ersetzt.
2. § 43 Abs. 5 entfällt.
3. In § 44 wird folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Die §§ 11 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen des § 11 sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2004 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.“
Artikel 5
Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes
Das Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 35 Abs. 1 Z 1 werden der Betrag von „292 000 €“ durch den Betrag von „800 000 €“ und der Betrag von „17 520 €“ durch den Betrag von „48 000 €“ ersetzt.
2. Dem § 78 wird folgender Absatz angefügt:
„(5) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2004 tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2004 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.“
Fischer
Schüssel
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