51. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 124b Z 25 Einkommensteuergesetz 1988 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2004, G 217/03 - 6, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Mai 2004, § 124b Z 25 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. Nr. 797/1996, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Schüssel
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