93. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Eichstellen - EichstellenV
Auf Grund der §§ 35 Abs. 4, 36 Abs. 3 und 57 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2002, wird - hinsichtlich des § 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Akkreditierte Eichstellen - nachfolgend Eichstellen genannt - sind Stellen, die für die innerstaatliche Eichung von Messgeräten akkreditiert sind.
(2) Träger der Eichstelle im Sinne dieser Verordnung ist jene physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die die Akkreditierung beantragt (Antragsteller) und der die Akkreditierung durch Bescheid erteilt wird.
(3) Eichtechnischer Prüfraum im Sinne dieser Verordnung ist eine Liegenschaft mit darauf befindlicher zweckentsprechender baulicher Gestaltung, die unter der Verantwortung der Eichstelle steht, wobei in diesem Prüfraum
- 1. die Eichungen der Messgeräte durchgeführt, die geeichten Messgeräte jedoch nicht im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden,
- 2. alle für die Eichung erforderlichen Einrichtungen verwendet oder bereitgehalten werden und
- 3. die Lagerung der geeichten Messgeräte zum Zweck der Überprüfung durch die Behörde erfolgt.
(4) Messgeräteart im Sinne dieser Verordnung umfasst gemäß dem Maß- und Eichgesetz eichpflichtige Messgeräte einer oder mehrerer Messgrößen.
Messgerätearten
§ 2. Eichstellen können für die Eichung von Messgeräten, die gemäß § 8, § 9, § 11, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Z 3, 4, 5, 6 und 7 sowie § 13 Abs. 3 MEG eichpflichtig sind, akkreditiert werden.
Allgemeine Akkreditierungsvoraussetzungen
§ 3. (1) Die Akkreditierung als Eichstelle hat zu erfolgen, wenn zusätzlich zu den Anforderungen der §§ 20 und 21 des Akkreditierungsgesetzes (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, die Anforderungen der Abs. 2 bis 8 erfüllt sind.
(2) Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz bzw. seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz haben.
(3) Die Eichstelle muss ihren Sitz in Österreich haben.
(4) Die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Integrität muss wie folgt gegeben sein:
- 1. die Eichstelle und ihr Personal müssen frei von kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten;
- 2. jegliche Einflussnahme außenstehender Personen oder Organisationen auf die Ergebnisse der Eichungen muss ausgeschlossen sein;
- 3. die Eichstelle darf sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Beurteilung und Integrität bezüglich ihrer Eichtätigkeiten gefährden könnte;
- 4. die Vergütung des zu Eichtätigkeiten eingesetzten Personals darf weder von der Anzahl der durchgeführten Eichungen noch von deren Ergebnis abhängen;
- 5. ist die Eichstelle auch an der Entwicklung, Herstellung oder Vertrieb der Messgeräte nach § 2 beteiligt, die geeicht werden sollen, oder werden die Messgeräte von der Eichstelle verwendet, muss eine Trennung der Verantwortung zwischen der Tätigkeit der Eichstelle und den übrigen Tätigkeiten sichergestellt und nachgewiesen werden.
(5) Das Personal muss die für die vorgesehenen Messungen erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen. Insbesondere ist die Kenntnis des MEG und des AkkG, der zum MEG und zum AkkG erlassenen Verordnungen, der Zulassungen zur Eichung, einschlägiger EG-Richtlinien und der einschlägigen Eichvorschriften Voraussetzung.
(6) Für jede Messgeräteart muss mindestens ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der über die erforderliche Sachkunde verfügt und der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Eichungen und der ausgestellten Eichscheine trägt. Ferner muss die Eichstelle einen gesamtverantwortlichen Leiter haben, der auch Zeichnungsberechtigter sein kann.
(7) Die Rückführung der messtechnischen Einrichtungen und der messtechnischen Normale ist nachzuweisen. Als Nachweis gelten Kalibrierscheine der folgenden Stellen:
- 1. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertige Institute anderer Staaten;
- 2. Kalibrierstellen, die im Rahmen des Österreichischen Kalibrierdienstes akkreditiert wurden;
- 3. Kalibrierstellen, für die die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit im Rahmen einer Verordnung nach § 18 Z 4 MEG festgestellt wurde.
(8) Die in Abs. 7 genannten Prüfzeugnisse und Kalibrierzertifikate der messtechnischen Normale müssen insbesondere enthalten:
- 1. die Angabe der Prüf- oder Kalibrierergebnisse in Form von Zahlenwerten, Formeln, Tabellen oder grafischen Darstellungen unter Nennung der Messunsicherheiten und der Umgebungsbedingungen;
- 2. Kurzbeschreibung des Prüf- oder Kalibrierverfahrens;
- 3. eine Erklärung, dass die messtechnischen Normale an international anerkannte nationale Normale gemäß § 4 Abs. 1 MEG angeschlossen sind.
Erfordernisse für Leiter oder Zeichnungsberechtigte einer Eichstelle
§ 4. (1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde als Leiter oder als Zeichnungsberechtigter der Eichstelle hat erbracht, wer die Anforderungen nach § 3 Abs. 5 erfüllt und mindestens zwei Jahre lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat.
(2) Eine Tätigkeit als Leiter oder Zeichnungsberechtigter ist ausgeschlossen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die vorgeschlagene Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder Unparteilichkeit für die vorgesehene Tätigkeit nicht besitzt. Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn Gründe gemäß § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, vorliegen.
Rechte und Pflichten von Eichstellen
§ 5. Eichstellen sind berechtigt:
- 1. eichfähige Messgeräte zu eichen;
- 2. Eichscheine gemäß § 9 auszustellen;
- 3. das im Anhang festgelegte Zeichen (Logo) des Österreichischen Eichdienstes (Bundeswappen mit rechts stehender Schrift „EICHDIENST“ umgeben von einer Ellipse) bei allen Tätigkeiten zu verwenden, die im Rahmen der Akkreditierung durchgeführt werden;
- 4. das Zeichen nach Z 3 auf allen Eichscheinen zu verwenden.
§ 6. (1) Eichstellen haben die Prüfungen entsprechend den Eichvorschriften, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Akkreditierung genehmigten Verfahren durchzuführen.
(2) Entsprechen die Messgeräte den Vorschriften, so sind auf den Messgeräten der Eichstempel sowie gegebenenfalls Sicherungsstempel an den in der Zulassung zur Eichung vorgesehenen Stellen (Stempelstellen für die Eichstempel sowie Sicherungsstempel) anzubringen. Somit gelten die Messgeräte als geeicht.
(3) Entsprechen die Messgeräte nicht den Vorschriften, so sind sie zurückzuweisen und gut sichtbar zu kennzeichnen.
(4) Die Eichstellen haben über die von ihnen durchgeführten Eichungen Unterlagen anzufertigen und mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren. Diese Unterlagen müssen die folgenden Angaben enthalten:
- 1. Name (Firmenbezeichnung) des Antragstellers;
- 2. Bezeichnung des zu eichenden Messgerätes (Art des Messgerätes / Typenbezeichnung, gegebenenfalls Zulassungsbezeichnung, Herstellungsnummer bzw. Identifikation);
- 3. Hersteller;
- 4. Datum sowie Ort der Eichung;
- 5. Eichnummer als eine Zahlen-Buchstaben-Kombination, aus der die Anzahl der im laufenden Jahr geeichten Messgeräte ablesbar sein muss;
- 6. Messergebnisse einschließlich der Angabe der Umgebungsbedingungen und - sofern ein Eichschein nach § 9 ausgestellt wird - die Angabe der Messunsicherheiten;
- 7. Angaben über die an der Eichung beteiligten Personen;
- 8. an wen die geeichten Messgeräte geliefert worden sind (entfällt bei Eichung am Aufstellungsort);
- 9. zutreffendenfalls eine Kopie des Eichscheines.
(5) Die messtechnischen Einrichtungen und die messtechnischen Normale der Eichstellen sind vor der erstmaligen Verwendung, nach Reparaturen und dann mindestens in den im Akkreditierungsbescheid festgelegten Abständen überprüfen zu lassen. Bei Bedarf sind unter Berücksichtigung der Eigenart der Einrichtungen und der Normale weitere Überprüfungen und Kontrollmessungen in kürzeren Abständen durchzuführen, um festzustellen, ob die festgelegten Messunsicherheiten eingehalten werden. Der Träger der Eichstelle hat für diese Untersuchungen Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Als Überwachungsmaßnahme im Rahmen der Akkreditierung muss an nationalen oder internationalen Ringversuchen unter Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit auf eigene Kosten teilgenommen werden.
(6) Wenn die in dieser Verordnung sowie im Akkreditierungsbescheid festgelegten Bestimmungen nicht eingehalten werden können, dürfen Eichungen der Messgerätearten, die davon betroffen sind, so lange nicht durchgeführt werden, bis der ordnungsgemäße Betrieb wieder gewährleistet ist.
(7) Eichstellen sind verpflichtet, jeden Antrag auf Eichung, der sich auf Messgeräte bezieht, die in den Akkreditierungsumfang der Eichstelle fallen, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu bearbeiten und die eichtechnische Prüfung der Messgeräte zu vereinbaren.
(8) Die Entgegennahme der Messgeräte zur Eichung sowie der Anträge und sonstiger Schriftstücke, die sich auf die Tätigkeit der Eichstelle beziehen, sowie die Rückgabe der Messgeräte muss in Österreich erfolgen.
(9) Wenn die Umgebungsbedingungen oder andere technische Gegebenheiten des Aufstellungsortes bei der Eichung nicht anders berücksichtigt werden können oder die Eichvorschriften oder die Zulassung zur Eichung es vorsehen, sind die Messgeräte am Aufstellungsort zu eichen.
Verantwortlichkeit des Leiters und der Zeichnungsberechtigten
§ 7. (1) Der Leiter der Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass
- 1. die Eichungen ordnungsgemäß vorgenommen werden und
- 2. Eichstempel und Sicherungsstempel gegen missbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind.
(2) Eichungen dürfen von einer Eichstelle nur dann vorgenommen werden, wenn ein Zeichnungsberechtigter für die jeweilige Messgeräteart anwesend ist und selbst an der Eichung mitwirkt. Bei Eichungen in einem eichtechnischen Prüfraum ist es ausreichend, dass der Zeichnungsberechtigte für die jeweilige Messgeräteart in geeigneter Weise die Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung der Eichung übernimmt.
(3) Der Leiter der Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass die fachliche Eignung des Personals durch regelmäßige Teilnahme an geeigneten Schulungsveranstaltungen aufrecht erhalten wird.
Eichzeichen, Jahreszeichen und Eichschein
§ 8. (1) Es sind Eichzeichen und Jahreszeichen gemäß § 19 der Eich-Zulassungsverordnung, BGBl. Nr. 785/1992, unter Beachtung der Bestimmungen der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung anzubringen.
(2) Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen.
(3) Der Sicherungsstempel besteht aus dem Eichzeichen.
(4) Kundeninformationen, die auf den voraussichtlichen Ablauf der Nacheichfrist hinweisen, dürfen zusätzlich angebracht werden.
§ 9. Der Eichschein besteht aus dem im Anhang I dargestellten Deckblatt und hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
- 1. eine Kurzbeschreibung des Prüfverfahrens oder der Hinweis auf eine Eichanweisung, die im Amtsblatt für das Eichwesen veröffentlicht ist,
- 2. die Darstellung der Ergebnisse der Eichung in Form einer Erklärung, dass das geeichte Messgerät vorgegebenen messtechnischen Anforderungen entspricht mit einem Hinweis auf diese Anforderungen, sowie die Angabe der Messunsicherheiten und der relevanten Umgebungsbedingungen,
- 3. die Eichnummer, die Eichstellennummer auf Grund des Akkreditierungsbescheides, die Datumsangabe auf jeder Seite sowie die Gesamtseitenzahl des Eichscheines.
Erteilung, Änderung, Erweiterung, Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Akkreditierung
§ 10. (1) Die Akkreditierung als Eichstelle ist beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit schriftlich zu beantragen.
(2) Der Antrag auf Akkreditierung hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2. Angaben über rechtliche bzw. wirtschaftliche Nahverhältnisse zu Firmen, Körperschaften oder sonstigen Institutionen,
- 3. die Messgeräteart bzw. die Messgerätearten, die Messbereiche, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen), für die die Akkreditierung beantragt wird,
- 4. die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen Bereich, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Eichungen und der Eichscheine verantwortlich sein sollen,
- 5. Angaben über Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse und Praxis des Leiters, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten,
- 6. ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen,
- 7. das Qualitätssicherungshandbuch,
- 8. zugehörige Verfahrensanweisungen und Prüfanweisungen,
- 9. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts der Firmanbuchauszug; liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung die Eintragung im Firmenbuch nicht vor, so gilt für alle Gesellschaftsformen § 10 GewO 1994;
- 10. Angaben darüber, wo die eichtechnischen Prüfungen durchgeführt werden sollen;
- 11. Prüfzeugnisse, die die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 7 nachweisen;
- 12. eine schriftliche Erklärung, dass der Träger für die Unparteilichkeit des Personals der Eichstelle - soweit es sich um Eichtätigkeiten im Rahmen der Eichstelle handelt - sorgt.
(3) Der Bescheid, mit dem die Akkreditierung ausgesprochen wird, hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- 1. den Namen und die Anschrift der Eichstelle,
- 2. die Eichstellennummer und das Aussehen des Eichzeichens,
- 3. die Messgeräteart bzw. die Messgerätearten, technische Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen) und Festlegungen, wo die eichtechnischen Prüfungen durchgeführt werden dürfen,
- 4. die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Eichungen und der Eichscheine verantwortlich sind,
- 5. erforderlichenfalls der Beginn der Geltung der Akkreditierung und
- 6. allfällige Bedingungen und Auflagen, wobei die Erfordernisse für die Überprüfung sowie die internationale Anerkennung der von den akkreditierten Eichstellen durchgeführten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind.
(4) Für Anträge auf Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(5) Jede akkreditierte Eichstelle ist durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Akkreditierung einer Überprüfung zu unterziehen, ob die akkreditierte Eichstelle die für sie geltenden Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt und keine Mängel im Sinne des Abs. 6 vorliegen.
(6) Die Akkreditierung ist durch Bescheid zu entziehen oder der Akkreditierungsumfang einzuschränken, wenn mindestens einer der folgenden Mängel vorliegt und dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid festzusetzen ist, behoben wird. Ein Mangel im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn
- 1. mindestens eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird,
- 2. eichtechnische Prüfungen, Stempelungen und die Ausstellung von Eichscheinen nicht gemäß dem Maß- und Eichgesetz, dieser Verordnung sowie den einschlägigen Eichvorschriften und der Zulassung zur Eichung durchgeführt werden oder
- 3. behördlichen Anordnungen sowie den Meldepflichten gemäß §§ 13 und 14 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird.
(7) Die Akkreditierung erlischt,
- 1. wenn sie durch Bescheid entzogen wurde,
- 2. mit dem Tod einer physischen Person oder dem Verlust der Eigenberechtigung, wenn diese Person Träger der Eichstelle ist,
- 3. mit dem Untergang des Rechtssubjektes,
- 4. mit Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Stelle oder
- 5. nach Ablauf des Zeitraumes von sechs Monaten, wenn die Akkreditierung durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt wird, das den Bestimmungen des § 11 GewO 1994, nicht aber den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.
Überwachung von Eichstellen
§ 11. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die von den Eichstellen geeichten Messgeräte auf Einhaltung der Eichvorschriften und der jeweiligen Zulassung zur Eichung gemäß § 12 zu überwachen.
(2) Entspricht auch nur ein überprüftes Messgerät nicht den Eichvorschriften oder der Zulassung, so hat
- 1. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich über den Vorfall in Kenntnis zu setzen, sowie
- 2. die Eichstelle ihre Tätigkeit unverzüglich einer internen Überprüfung zu unterziehen, auf Grund der festgestellten Ursachen die erforderlichen Verbesserungen durchzuführen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über die festgestellten Ursachen und die getroffenen Maßnahmen schriftlich Bericht zu erstatten.
In diesem Jahr ist eine zusätzliche Überprüfung durchzuführen sowie die Anzahl der zu überprüfenden Messgeräte um 5 zu erhöhen
(3) Überwachungsmaßnahmen einschließlich der Überprüfung von Messgeräten dürfen am Sitz der Eichstelle, in einem eichtechnischen Prüfraum der Eichstelle, am Ort der eichtechnischen Prüfung und am Aufstellungsort der Messgeräte durchgeführt werden.
(4) Werden Überwachungsmaßnahmen während einer laufenden eichtechnischen Prüfung durchgeführt, so hat die Eichstelle erforderliche Einrichtungen und Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ferner darf durch Überwachungsmaßnahmen die eichtechnische Prüfung verzögert werden, wobei die Organe des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 bis 3 darauf Bedacht zu nehmen haben, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5) Überwachungsmaßnahmen haben grundsätzlich unangemeldet zu erfolgen.
(6) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die akkreditierten Eichstellen einmal jährlich hinsichtlich des Qualitätsmanagementsystems stichprobenweise zu überprüfen.
§ 12. (1) Die Prüfmethode des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gemäß § 11 wird wie folgt festgelegt:
- 1. Es ist eine Anzahl von Messgeräten, die bereits geeicht worden sind oder deren Eichung gerade durchgeführt wird, nach der Kategorie der Eichstelle gemäß Abs. 2 auszuwählen. Die Auswahl hat dabei den Akkreditierungsumfang als Grundlage und die Art der eichtechnischen Prüfung der Messgeräte zu berücksichtigen. Bei der Auswahl von Messgeräten können auch die Ergebnisse von eichpolizeilichen Revisionen berücksichtigt werden.
- 2. Es sind, wie in Abs. 2 angegeben, Überprüfungen vorzunehmen, wobei der Richtwert der zu überprüfenden Messgeräte - gegebenenfalls erhöht gemäß § 11 Abs. 2 - zu beachten ist.
- 3. Jedes Messgerät wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf die Erfüllung der Vorschriften nach § 6 geprüft und muss diesen entsprechen. Dabei können auch verkürzte Verfahren angewendet werden.
- 4. Bei der Überprüfung der Arbeitsweise der Eichstelle sind zur Beurteilung innerhalb der ersten drei Wochen nach der Eichung die Eichfehlergrenzen, sonst die Verkehrsfehlergrenzen heranzuziehen.
(2) Die Kategorien der Eichstellen sind gemäß der nachfolgenden Tabelle festgelegt.
Kategorie der Eichstelle | A | B | C | D | ||||
Anzahl der geeichten Messgeräte pro Jahr | bis 100 | 101 bis 300 | 301 bis 1000 | 1001 bis 2500 | 2501 bis 5000 | 5001 bis 20000 | 20001 bis 60000 | über 60000 |
Richtwert der Anzahl der zu prüfenden Messgeräte pro Jahr | 5*) | 10 | 20 | 30 | 35 | 70 | 120 | 150 |
*) mindestens jedoch 10% der in diesem Jahr geeichten Messgeräte
Meldepflichten
§ 13. (1) Wird die eichtechnische Prüfung in einem eichtechnischen Prüfraum durchgeführt, so hat die Eichstelle am Ende jedes zweiten Monats die Summe der im laufenden Jahr geeichten Messgeräte dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen.
(2) Bei eichtechnischen Prüfungen der nachfolgend genannten Messgeräte ist von der Eichstelle spätestens drei Tage im Vorhinein die beabsichtigte Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen:
- 1. Waagen mit einer Höchstlast von mehr als 3 000 kg;
- 2. selbsttätige Waagen zum Abwägen;
- 3. selbsttätige Waagen zum Wägen;
- 4. Förderbandwaagen;
- 5. Mengenmessgeräte und Messanlagen auf Tankwagen;
- 6. Taxameter.
(3) Bei eichtechnischen Prüfungen, die nicht in Abs. 1 und 2 genannt sind, sowie in Einzelfällen bei Abweichen von den gemäß Abs. 2 mitgeteilten beabsichtigten Eichungen hat die Eichstelle spätestens an dem der Eichung folgenden Werktag die Durchführung der Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen.
(4) Die Mitteilung gemäß Abs. 2 und 3 hat unter Verwendung der elektronischen Datenübertragung (Internet) sowie allgemein üblicher Software zu erfolgen und hat jedenfalls zu enthalten:
- 1. das Datum der eichtechnischen Prüfung;
- 2. den genauen Prüfort (Verwender, Adresse);
- 3. den Zeichnungsberechtigten;
- 4. die Messgeräteart;
- 5. die Stückzahl;
- 6. die Fertigungsnummer bzw. die Fertigungsnummern.
Zusätzlich sind bei Eichung von nichtselbsttätigen Waagen die Genauigkeitsklasse und die Höchstlast sowie bei Eichung von Betriebsstoffmessanlagen die maximale Durchfluss-Stärke anzugeben.
§ 14. (1) Über die innerhalb eines Jahres im Rahmen der Akkreditierung durchgeführten Tätigkeiten hat die Eichstelle dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens im Februar des Folgejahres einen Bericht zu übermitteln.
(2) Über die innerhalb eines Jahres durchgeführten Überwachungen hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens im Februar des Folgejahres einen Jahresbericht zu übermitteln.
Kosten
§ 15. (1) Die Eichstelle hat für die Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 5 jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
- 1. als Grundgebühr 1 150 Euro, sowie
- 2. zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
(2) Die Eichstelle hat für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
- 1. als Grundgebühr 430 Euro, sowie
- 2. zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.
(3) Die Eichstellen haben für die Überwachung nach § 11 Verwaltungsabgaben gemäß § 14a der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 467/1998, geändert durch BGBl. II Nr. 10/2002, zu entrichten.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16. (1) Beglaubigungsstellen, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Beglaubigungsstellen (Beglaubigungsstellenverordnung), BGBl. Nr. 809/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, akkreditiert wurden, gelten als Eichstellen. Auf diese Eichstellen sind die Bestimmungen der Beglaubigungsstellenverordnung anzuwenden, solange noch keine neuerliche Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG erfolgt ist. Eine neuerliche Überprüfung der jeweiligen Eichstelle gemäß § 13 Abs. 1 AkkG hat gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen.
(2) Das Beglaubigungszeichen gemäß § 7 der Beglaubigungsstellenverordnung gilt als Eichstempel und darf von Stellen nach Abs. 1 bis 31. Dezember 2007 weiter verwendet werden.
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung viertfolgenden Monatsersten in Kraft. Anträge können schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt - unbeschadet der Bestimmungen des § 16 - die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Beglaubigungsstellen (Beglaubigungsstellenverordnung), BGBl. Nr. 809/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, außer Kraft.
Notifikation
§ 18. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG ABl. L 204 S 37 vom 21. 7. 1998, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG ABl. L 217 S 18 vom 5. 8. 1998, notifiziert (Notifikationsnummer 2002/362/A).
Bartenstein
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