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BGBl II 76/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

76. Verordnung: Änderung der Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höhreren Schulen

76. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen geändert wird

Auf Grund

  1. 1. der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2003, sowie
  2. 2. der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999,

wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), BGBl. II Nr. 70/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. eine fünfstündige schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projektbezogene Facharbeit“ oder“

2. § 37 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. eine sechsstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ als fächerübergreifende Projektarbeit sowie“

3. § 39 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. eine sechsstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ als fächerübergreifende Projektarbeit.“

4. In § 54 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 14 Abs. 1 Z 1, § 37 Abs. 1 Z 3, § 39 Abs. 1 Z 2, § 56 sowie die Ziffern 8.1 und 8.2 der Anlage (Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten: Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen stattfinden, gemäß § 53) dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2004 anzuwenden.“

5. In § 56 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Für jene Schüler, die ihre Ausbildung nach dem Lehrplan der Fachrichtung „Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft“, Anlage 1.8 der Verordnung BGBl. Nr. 491/1988, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 499/1996 und BGBl. II Nr. 283/2003, erfolgreich abgeschlossen haben, gelangen bei den mündlichen Teilprüfungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung die in Ziffer 8.2 der Anlage genannten fachlichen Prüfungsgebiete zur Anwendung.“

6. In der Anlage wird die Ziffer 8 durch folgende Ziffern 8.1 und 8.2 ersetzt:

  1. „8. 1 Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft:
    1. a) „Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
    2. b) „Ernährung und Lebensmitteltechnologie“,
    3. c) „Garten- und Pflanzenbau“ oder „Tierhaltung und Tierzüchtung“ (Wahlgebiet).
  2. 8. 2 Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft - vierjährige Sonderform:
    1. a) „Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
    2. b) „Ernährungslehre“ oder „Hauswirtschaft und Wohnlehre“ (Wahlgebiet),
    3. c) „Planzenbau“ oder „Gartenbau“ oder „Tierhaltung und Tierzüchtung“ (Wahlgebiet).“

Gehrer

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