76. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen geändert wird
Auf Grund
- 1. der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2003, sowie
- 2. der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), BGBl. II Nr. 70/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. eine fünfstündige schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projektbezogene Facharbeit“ oder“
2. § 37 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. eine sechsstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ als fächerübergreifende Projektarbeit sowie“
3. § 39 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. eine sechsstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ als fächerübergreifende Projektarbeit.“
4. In § 54 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 14 Abs. 1 Z 1, § 37 Abs. 1 Z 3, § 39 Abs. 1 Z 2, § 56 sowie die Ziffern 8.1 und 8.2 der Anlage (Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten: Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen stattfinden, gemäß § 53) dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2004 anzuwenden.“
5. In § 56 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Für jene Schüler, die ihre Ausbildung nach dem Lehrplan der Fachrichtung „Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft“, Anlage 1.8 der Verordnung BGBl. Nr. 491/1988, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 499/1996 und BGBl. II Nr. 283/2003, erfolgreich abgeschlossen haben, gelangen bei den mündlichen Teilprüfungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung die in Ziffer 8.2 der Anlage genannten fachlichen Prüfungsgebiete zur Anwendung.“
6. In der Anlage wird die Ziffer 8 durch folgende Ziffern 8.1 und 8.2 ersetzt:
- „8. 1 Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft:
- a) „Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
- b) „Ernährung und Lebensmitteltechnologie“,
- c) „Garten- und Pflanzenbau“ oder „Tierhaltung und Tierzüchtung“ (Wahlgebiet).
- 8. 2 Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft - vierjährige Sonderform:
- a) „Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
- b) „Ernährungslehre“ oder „Hauswirtschaft und Wohnlehre“ (Wahlgebiet),
- c) „Planzenbau“ oder „Gartenbau“ oder „Tierhaltung und Tierzüchtung“ (Wahlgebiet).“
Gehrer
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